Rechtssatz
Die Verhinderung des besseren Fortkommens stellt einen besonderen Vermögensschaden dar, der im Entfall einer Verbesserung der Lebenslage besteht; dazu gehören vor allem verschlechterte Berufsaussichten, aber auch der Entgang von Heiratschancen.
8 Ob 98/79 | OGH | 13.09.1979 |
Veröff: EFSlg 33772 |
2 Ob 142/81 | OGH | 11.01.1983 |
Auch; Veröff: ZVR 1984/90 S 84 |
1 Ob 161/00h | OGH | 06.10.2000 |
Auch; Beisatz: Unter der Behinderung des besseren Fortkommens im Sinne des § 1326 ABGB ist nicht bloß die Verhinderung des beruflichen Aufstiegs, sondern ganz allgemein die konkrete Gefahr zu verstehen, dass eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage infolge der nachteiligen Veränderung der äußeren Erscheinung entfallen könnte, wie etwa eine vorteilhafte Eheschließung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19790913_OGH0002_0080OB00098_7900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)