Rechtssatz
Während der Makler bei Vorliegen eines gewöhnlichen Maklerauftrags bloß tätig werden kann, besteht beim Alleinauftrag wegen der weiterreichenden Bindung des Auftraggebers die Pflicht des Maklers, sich nach Kräften für die Ausführung des Auftrags einzusetzen.
1 Ob 627/81 | OGH | 16.12.1981 |
Auch; Veröff: EvBl 1982/116 S 398 |
4 Ob 557/89 | OGH | 12.09.1989 |
Beisatz: Der Makler unterliegt dabei einer besonderen Treuepflicht. (T1) <br/>Veröff: RdW 1990,44 |
10 Ob 1/22b | OGH | 29.03.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der vom Verkäufer entgeltlich beauftragte Makler darf daher – mangels anderslautender Vereinbarung – den Vertragsabschluss nicht von der Zahlung einer Käuferprovision abhängig machen, weshalb diese im Falle von Schadenersatzansprüchen nicht in den Schutzbereich des zwischen Makler und Verkäufer geschlossenen Maklervertrags fällt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19750514_OGH0002_0080OB00083_7500000_003
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