Normen
AO §53 Abs4
AO §62
KO §156 Abs4
8 Ob 678/89 | OGH | 30.01.1991 |
Veröff: ÖBA 1991,594 |
2 Ob 579/95 | OGH | 23.11.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Wenngleich die Ausgleichsschuldnerin in ihrer Verfügungsberechtigung über die Mietrechte aufgrund der Sachwalterbestellung eingeschränkt wird und die Verfügungsberechtigung in Form einer Ermächtigungstreuhand auf diesen übergegangen ist, erfolgte keine Verwertung der Mietrechte, weil diese ja an sich bei der Ausgleichsschuldnerin verbleiben. (T1) |
8 Ob 240/02f | OGH | 20.03.2003 |
Vgl auch; nur: In der Regel erwirbt der Sachwalter dadurch Eigenrechte zur Geltendmachung in fremdem Interesse, er ist nach nunmehr nahezu einhelliger Auffassung Treuhänder in der Erscheinungsform der Ermächtigungstreuhand. (T2) |
8 Ob 225/02z | OGH | 22.05.2003 |
Auch; Beisatz: Gemäß §53 Abs4 Satz3 AO, §156 Abs4 Satz3 KO kommt es selbst dann nicht zum Wiederaufleben der Forderung, wenn der Schuldner nach Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter mit der Entrichtung des Betrages in Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung der Quote weiter haftet. Obwohl somit ein Wiederaufleben der Forderung ausgeschlossen ist, bleibt nach Beendigung der Verwertung dennoch die Haftung des Schuldners mit dem auf die Quote fehlenden Betrag-dem Unterschiedsbetrag-aufrecht und ist die Exekution in diesem Rahmen möglich. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19910130_OGH0002_0080OB00678_8900000_002
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