Rechtssatz
Die Beurteilung der Frage, ob das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nach den im vorliegenden Einzelfall festgestellten Umständen zu bejahen ist oder nicht, ist keine solche von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.
6 Ob 140/19k | OGH | 29.08.2019 |
Beisatz: Hier: Die alleinstehende Eintrittsberechtigte ist in einem fortgeschrittenen Alter und verbrachte ihr gesamtes Leben in der aufgekündigten Wohnung. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0080OB00637_9000000_001
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