Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der am 27.10.1991 verstorbene Ing.Ernst H***** war Mieter einer Wohnung in dem der Klägerin gehörenden Haus S*****, A*****straße 57. Seine Tochter Henriette H***** wohnte nach ihrer Verehelichung in einer aus Zimmer, Küche, Vorraum, Bad und Loggia besteheden Garconniere in S*****, G*****gasse 19. Nach Scheidung ihrer Ehe im Jahr 1979 ging sie eine Lebensgemeinschaft mit dem Vater ihres in der Folge am 17.11.1982 außerehelich geborenen Sohnes Thomas ein. Das Kind wurde von allem Anfang an in der Wohnung der Großeltern von diesen gepflegt. Spätestens 1989 verlegte Henriette H***** ihren persönlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt in die Wohnung ihrer Eltern, um ihre kranke Mutter und nach deren Tod ihren Vater zu pflegen bzw. ihren Sohn in dieser Wohnung zu betreuen. Die Wohnung in der G*****straße 19 benützte sie nur stundenweise mit ihrem Lebensgefährten, um die Lebensgemeinschaft aufrecht erhalten zu können, bzw. um ein Mindestmaß an Privatsphäre zu haben. Ein gemeinsames Wohnen Henriette H***** mit ihrem Sohn und ihrem Lebensgefährten in der Wohnung in einer Ein-Zimmer-Garconniere kann nicht als wünschenswert angesehen werden; die aufgekündigte Wohnung dient daher der Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses.
Die Klägerin stützte die Aufkündigung der Wohnung auf § 30 Abs.2 Z 5
MRG.
Die beklagte Verlassenschaft wendete ein, daß die Tochter des Verstorbenen mit diesem jahrelang im gemeinsamen Haushalt gelebt und ein dringendes Wohnbedürfnis an den aufgekündigten Bestandräumen habe.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab. Henriette H***** sei als Tochter des verstorbenen Ing.Ernst H***** eintrittsberechtigt, sie habe habe mit diesem spätestens seit 1989 ständig im gemeinsamen Haushalt gewohnt.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Revision für zulässig. Rechtlich folgerte es aus den übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, daß Henriette H***** zumindest seit 1989 gemeinsam mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und nach dem Tode ihrer Mutter in jenem mit ihrem Vater gelebt habe. Zur Abwehr des geltend gemachten Kündigungsgrundes reiche auch eine Haushaltsführung in zwei nahegelegenen Wohnungen, in denen selbständige Schwerpunkte der Wirtschaftsführung gebildet worden seien, aus. Die Wohnung in der G*****straße sei zwar rechtlich mit der aufgekündigten Wohnung gleichwertig, bilde aber für eine Mutter und ihren 11jährigen Sohn keine ausreichende Unterkunft. Auch wenn die Frage des dringenden Wohnbedürfnisses eines Eintrittsberechtigten streng zu prüfen sei, so sei nach neuerer Rechtsprechung nicht in kleinlicher Weise der Nachkriegsstandard der Beurteilung zugrundezulegen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision ist unzulässig, weil die Beurteilung der Frage, ob das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nach den im vorliegenden Fall festgestellten Umständen zu bejahen ist oder nicht, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO darstellt (6 Ob 512/93 vom 15.4.1993). Es liegt vielmehr ein Einzelfall vor, der von den Vorinstanzen in vertretbarer Weise entschieden wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung war abzuweisen, weil sie nicht auf die Unzulässigkeit der Revision verwiesen hat.
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