OGH 8Ob63/20b

OGH8Ob63/20b25.8.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. E*, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nichtigerklärung einer Ehe, in eventu Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. Februar 2020, GZ 48 R 34/20k‑53, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E129251

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

1.1 Die Beklagte beanstandet in ihrem Rechtsmittel, dass die Vorinstanzen die Ehe der Streitteile nach § 55 Abs 1 EheG geschieden haben, ohne das Verschulden des Klägers auszusprechen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.2 Ein Verschuldensantrag nach § 61 Abs 3 EheG muss nicht ausdrücklich unter Hinweis auf das Gesetz gestellt werden, er muss dem Vorbringen der Beklagten aber zweifelsfrei entnommen werden können (RIS‑Justiz RS0109404). Nach der Rechtsprechung reicht auch, dass der beklagte Ehegatte unter Berufung auf das Verschulden des die Scheidung begehrenden Ehegatten der Scheidung widerspricht, sofern nicht ganz besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ein solcher ausdrücklicher Antrag absichtlich unterlassen wurde (RS0057285). Voraussetzung ist allerdings, dass aus dem Beklagtenvorbringen erkennbar hervorgeht, welches Zerrüttungsverhalten des Klägers dem Verschuldensantrag im Sinn des § 61 Abs 3 EheG zugrunde liegen soll (9 Ob 75/04a; RS0082194).

1.3 Die Beklagte hat hier zwar unter Berufung auf die Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG die Klageabweisung beantragt. Ein substantiiertes Vorbringen zu Eheverfehlungen des Klägers hat sie aber nie erstattet, sondern im Zuge von Vergleichsgesprächen lediglich gemeint, dass „dann, wenn der Kläger das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe auf sich nehme, kein Einwand gegen eine Scheidung“ bestehe. Eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht wurde weder in der Berufung noch in der Revision geltend gemacht (RS0037095). In der Berufung hat die Beklagte zwar behauptet, es ergebe sich aus den Feststellungen, dass der Kläger die Zerrüttung der Ehe zumindest überwiegend verschuldet habe, daraus aber bloß abgeleitet, das Scheidungsbegehren wäre abzuweisen gewesen. Das Fehlen eines Verschuldensausspruchs hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht gerügt (vgl RS0039435 [T5]).

1.4 Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Revisionswerberin damit nicht auf.

2. Das gilt auch für den Einwand, aus dem Ablauf weiterer drei Jahre bis zur Scheidung ergäbe sich eine Minimierung der der Beklagten darob in ihrem Heimatland drohenden Stigmatisierung, weil die Schande darin liege, dass die Ehe nach § 55 Abs 1 EheG auf einseitiges Verlangen des Ehegatten und nicht durch reinen Zeitablauf gelöst werde.

Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, weil die Scheidung nach mindestens sechsjähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gemäß § 55 Abs 3 EheG gleichfalls nur auf Begehren eines Ehegatten erfolgt. Im Übrigen setzt sich die Beklagte mit der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, dass gar nicht feststeht, dass sie in ihr Heimatland zurückkehren wird, nicht auseinander.

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