OGH 1Ob567/79 (RS0057285)

OGH1Ob567/7930.1.1980

Rechtssatz

Ein Antrag auf Schuldigerklärung im Sinne des § 61 Abs 3 EheG liegt auch darin, daß der beklagte Ehegatte unter Berufung auf das Verschulden des die Scheidung auch nach § 49 EheG begehrenden Ehegatten der Scheidung nach dieser Gesetzesstelle widerspricht, sofern nicht ganz besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß ein solcher ausdrücklicher Antrag absichtlich unterlassen wurde.

Normen

EheG §61 Abs3

1 Ob 567/79OGH30.01.1980

Veröff: RZ 1981/28 S 109

6 Ob 521/86OGH20.03.1986
3 Ob 537/89OGH28.06.1989

Vgl auch

8 Ob 63/20bOGH25.08.2020

Beisatz: Hier: Wenn substantiiertes Vorbringen zu Eheverfehlungen des Klägers unterlassen wird. (T1)

1 Ob 145/21mOGH07.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19800130_OGH0002_0010OB00567_7900000_003

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