OGH 8Ob631/90 (RS0020381)

OGH8Ob631/909.4.1992

Rechtssatz

Das für den Fall der Übertragung (Abtretung) der Geschäftsanteile eines Gesellschafters an einen Dritten festgelegte Übernahmsrecht der übrigen Gesellschafter, das bei Verzicht durch die anderen Gesellschafter schließlich zum Übernahmsrecht eines einzigen Gesellschafters führen kann, ist seiner ganzen Ausprägung nach in Wahrheit ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 1072 ABGB. Es bewirkt seinem gesellschaftsvertraglichen Zweck nach aber auch ein Abtretungsverbot, das erst durch den Verzicht oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes durch die anderen Gesellschafter erlischt, bis dahin jedoch absolute Wirkung entfaltet.

Normen

ABGB §1072
GmbHG §76

8 Ob 631/90OGH09.04.1992

Veröff: SZ 65/60 = RdW 1992,339

1 Ob 8/00hOGH22.02.2000

Vgl auch; Beisatz: Nach Auslösung eines aufgrund eines absolut wirkenden Vorkaufsrechts kann niemand - gleichviel, ob als Gesellschaftsfremder oder als Gesellschafter - rechtswirksam jenen Geschäftsanteil erwerben, auf den sich der Vorkaufsfall und daraus noch nicht erloschene Vorkaufsrechte von Gesellschaftern bezieht. Daher kann auch ein erwerbswilliger Gesellschafter nur sein durch den Gesellschaftsvertrag begrenztes Vorkaufsrecht ausüben. (T1); Veröff: SZ 73/33

6 Ob 205/04xOGH17.02.2005

Vgl

6 Ob 81/11xOGH14.09.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19920409_OGH0002_0080OB00631_9000000_001

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