Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden und gefährdeten Parteien sind nach Kopfteilen schuldig, der beklagen Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei die mit insgesamt 28.406,26 S (darin 4.734,38 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung
Die Streitteile sind Gesellschafter einer Bergbahnen-GmbH. Pkt 9. 2 deren Gesellschaftsvertrags hat folgenden Wortlaut:
"Sofern jedoch eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen insgesamt oder teilweise an andere Personen als an Mitgesellschafter erfolgen soll, so steht den übrigen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht zu. Dieses ist wie folgt zu handhaben:
Der abtretungswillige Gesellschafter hat die übrigen Gesellschafter mittels eingeschriebenen Briefes über die Abtretungsabsicht sowie die Bedingungen des ihm vorliegenden Anbotes zu informieren. Die übrigen Gesellschafter haben sodann die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Monaten ab Bekanntgabe mittels eingeschriebenen Briefes an den abtretungswilligen Gesellschafter das Vorkaufsrecht einzulösen. Die tatsächliche Einlösung hat dann binnen einer weiteren Frist von einem Monat zu erfolgen, wobei im Falle von mehreren einlösungswilligen Mitgesellschaftern diesen ein Aufgriffsrecht im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile zusteht."
Mit Notariatsakt vom 26. Juli 1999 trat ein Gesellschafter der Bergbahnen-GmbH, der nicht Verfahrenspartei ist, einen Teil seines Geschäftsanteils - im Nominale von 300.000 S - einer Beteiligungs-GmbH ab, die vor diesem Zeitpunkt nicht Gesellschafterin der erstgenannten Gesellschaft war. Mit Norariatsakt vom 29. Juli 1999 trat die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien (im folgenden kurz: beklagte Partei) ihren Geschäftsanteil an der Bergbahnen-GmbH der bereits genannten Beteiligungs-GmbH ab.
Die klagenden und gefährdeten Parteien (im folgenden kurz: klagenden Parteien) begehrten die Verurteilung der beklagten Partei, die Vertragsbedingungen der Abtretung deren Geschäftsanteils an der Bergbahnen-GmbH bekanntzugeben, ihnen die Einlösung des Geschäftsanteils anzubieten und den Verkauf des Geschäftsanteils vor Ablauf der Einlösungsfrist von zwei Monaten zu unterlassen. In dem mit der Klage verbundenen Sicherungsantrag wurde überdies die Erlassung der einstweiligen Verfügung beantragt, der beklagten Partei den Verkauf ihres Geschäftsanteils an der Bergbahnen-GmbH "zur Gänze oder in Teilen ... ab sofort" zu verbieten. Vorgebracht wurde, der unter Missachtung des Vorkaufsrechts gemäß Pkt. 9. 2 des Gesellschaftsvertrags vereinbarte Verkauf des Geschäftsanteils der beklagten Partei von 51 % an der Bergbahnen-GmbH an eine gesellschaftsfremde Beteiligungs-GmbH habe das anteilige Vorkaufsrecht der klagenden Parteien ausgelöst. Die beklagte Partei habe die Ausübung des Vorkaufsrechts, das die Funktion eines absolut wirkenden Abtretungsverbots habe, allerdings nicht angeboten. Das Verfügungsgeschäft über den maßgebenden Geschäftsanteil sei daher - ungeachtet des allenfalls guten Glaubens des Käufers - unwirksam. Demnach sei die Beteiligungs-GmbH nicht Eigentümerin des Gesellschaftsanteils geworden. Unzutreffend sei, dass diese Gesellschaft "bereits durch einen Geschäftsanteilskauf vom 26. Juli 1999" Gesellschafterin der Bergbahnen-GmbH geworden sei. Diese Anteilsabtretung sei ebenso unwirksam, weil "auch in diesem Fall das Vorkaufsrecht der übrigen Gesellschafter mißachtet" worden sei. Die beklagte Partei wolle ihren Geschäftsanteil nunmehr an einen Gesellschafter, "der als verdeckter Treuhänder fungieren soll", veräußern und den zugunsten der klagenden Parteien bereits ausgelösten Vorkaufsfall unterlaufen. Damit käme es "zu einer massiven Änderung in der Gesellschafterstruktur (Austausch des Mehrheitsgesellschafters!)". Die klagenden Parteien gingen ihres Rechts verlustig, "durch Ausübung des Vorkaufsrechts ihre Gesellschaftsbeteiligung maßgeblich zu erhöhen, gegebenfalls die Kapital- und Stimmenmehrheit in der Gesellschaft zu erreichen und somit bestimmenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zu erlangen". Es drohe ihnen daher der Eintritt eines unwiederbringlichen, durch Geldersatz nicht adäquat ausgleichbaren Schadens, seien doch "ein hypothetischer Verlauf einer anderen Geschäftsentwicklung bei einer bestimmenden Mehrheit der Kläger" und deren aus der Vereitelung der Anteilsübertragung entstehender Schaden "nicht genau" feststell- und bewertbar.
Die beklagte Partei wendete gegen den Sicherungsantrag ein, die klagenden Parteien seien nicht akiv legitimiert, weil es außer ihnen noch andere Gesellschafter der Bergbahnen-GmbH gebe. Das Vorkaufsrecht nach dem Gesellschaftsvertrag sei "sämtlichen übrigen Gesellschaftern eingeräumt" worden. Es könne "im Zweifel" nur "von allen Berechtigten gemeinsam" ausgeübt werden. In der Klage werde nicht einmal behauptet, dass die anderen, nicht klagenden Gesellschafter auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet hätten. Ein Vorkaufsfall liege auch gar nicht vor, weil die Beteiligungs-GmbH am 29. Juli 1999 bereits Gesellschafterin der Bergbahnen-GmbH gewesen sei, habe doch ein Gesellschafter einen Geschäftsanteil an jene bereits am 26. Juli 1999 um 680.000 S abgetreten. Die Absicht dazu sei den übrigen Gesellschaftern mit eingeschriebenen Briefen vom 17. März 1999 angekündigt worden. Die Gesellschafter seien aufgefordert worden, ein "gleichwertiges Übernahmeangebot zu stellen, widrigenfalls er (Anm.: der Anbieter) davon" ausgehe, dass "keine Übernahme durch die übrigen Gesellschafter beabsichtigt sei". Diese hätten in der Folge, obleich sie mit allen "wesentlichen Bedingungen" der Veräußerung des Geschäftsanteils vertraut gewesen seien, kein Einlösungsverlangen gestellt und von ihrem Aufgriffsrecht nicht Gebrauch gemacht. Es widerspreche Treu und Glauben, "wenn man aus formalen Umständen, daß der Name des Käufers im Schreiben vom 17. 3. 1999 nicht enthalten" gewesen sei, "irgendwelche rechtlichen Folgerungen ziehen wollte".
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Nach seiner Ansicht sind die in einem Gesellschaftsvertrag vereinbarten "Aufgriffsrechte und Anbotsverpflichtungen" einem absolut wirkenden Abtretungsverbot gleichzuhalten. Ohne die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Zustimmung könne ein abgetretener Gesellschaftsanteil nicht wirksam auf den Erwerber übergehen. Der Vorkaufsberechtigte könne auch ohne ein Anbot des Verpflichteten "wirksam einlösen". Er müsse daraufhin auf Vertragsabschluss klagen. Die klagenden Parteien machten dagegen nur "ihr Recht auf ein Einlösungsangebot geltend". Der beklagten Partei könne nicht ganz allgemein das Recht abgesprochen werden, ihren Geschäftsanteil abzutreten. Selbst ein Verbot der Abtretung an gesellschaftsfremde Personen sei nicht auszusprechen, weil eine solche bereits vor Klageeinbringung stattgefunden habe. Durch die absolute Wirkung des Vorkaufsrechts sei der eingeklagte Hauptanspruch nicht gefährdet. Das betreffe auch "den Fall einer weiteren Abtretung der Gesellschaftsanteile an einen gutgläubigen Dritten". Im Hauptverfahren sei zu klären, ob die klagenden Parteien auf die Ausübung ihres Vorkaufsrechts wirksam verzichtet oder noch ein Recht auf Unterbreitung eines Einlösungsanbots hätten.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht teilte es die Auffassung des Erstgerichts zur absoluten Wirkung des in Pkt 9. 2 des Gesellschaftsvertrags festgelegten Vorkaufsrechts. Dieses Recht erlösche erst nach einem Verzicht der Berechtigten oder durch seine Nichtausübung. Vorher könne der veräußerte Geschäftsanteil nicht in die Rechtszuständigkeit des Erwerbers übergehen, er stehe nach wie vor dem bisherigen Gesellschafter zu, dem gegenüber ein "Anspruch auf Anbietung zum rechtsgeschäftlichen Erwerb in Ausübung des Vorkaufsrechtes" bestehe. Sollte die Veräußerung des Geschäftsanteils der beklagten Partei - entsprechend den Befürchtungen der klagenden Parteien - an einen Gesellschafter als Treuhänder eines Gesellschaftsfremden erfolgen, so könnte das nach dem Wortlaut des Pkt 9. 2 des Gesellschaftsvertrags allein den Vorkaufsfall nicht auslösen. Nach dem Zweck dieser Bestimmung entfalte das vereinbarte Vorkaufsrecht absolute Wirkung aber auch dann, "wenn ein Gesellschafter einen Geschäftsanteil treuhänderisch für einen Nichtgesellschafter" erwerbe "oder wenn nach dem Erwerb des Geschäftsanteils ein Treuhandverhältnis mit einem Nichtgesellschafter begründet" werde, "um dem Treugeber eine Teilhabe am Unternehmen der Gesellschaft zu verschaffen". Redliche Vertragsparteien strebten mit einer Regelung wie der erörterten "die Kontrolle des Gesellschafterkreises und die Abwehr jedweden von den Gesellschaftern nicht gebilligten Fremdeinflusses" an. Verhindert solle "eine Verlagerung der mitgliedschaftlichen Rechte auf unerwünschte Dritte" werden. Der Regelungszweck erfasse daher auch Treuhandvereinbarungen von Gesellschaftern mit (gesellschaftsfremden) Dritten. Auch in solchen Fällen werde das Vorkaufsrecht ausgelöst. Die Bedingung für die Ausübung des Vorkaufsrechts trete auch dann ein, wenn anstelle des Kaufs eines Geschäftsanteils durch einen Gesellschaftsfremden ein "Umwegsgeschäft" geschlossen werde. Darauf beruhe die Entscheidung 3 Ob 2136/96 des Obersten Gerichtshofs. Die absolute Wirkung des hier maßgebenden Vorkaufsrechts schütze die klagenden Parteien auch gegen nachteilige rechtliche Wirkungen der von ihr befürchteten Vorgangsweise der beklagten Partei, sodass der eingeklagte Hauptanspruch nicht gefährdet sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch in keinem vergleichbaren Fall zu beurteilen gehabt habe, "ob das im Gesellschaftsvertrag nur für den Fall der Abtretung an Gesellschaftsfremde vereinbarte Vorkaufsrecht die nach bereits ausgelöstem Vorkaufsfall vorgenommene Übertragung von Geschäftsanteilen an einen Gesellschafter, der als verdeckter Treuhänder fungieren" solle, absolut unwirksam mache.
Der Revisionsrekurs ist wegen des vom Gericht zweiter Instanz genannten Grundes zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Nach der Kernhypothese der Rechtsmittelwerber ist die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung erforderlich, um die beklagte Partei daran zu hindern, das im Gesellschaftsvertrag der Bergbahnen-GmbH geregelte und im Anlassfall konkretisierte Vorkaufsrecht der klagenden Parteien "durch eine zwischenzeitige nochmalige Veräußerung an einen Gesellschafter" zu vereiteln, sei doch rechtlich zwischen Können und Dürfen zu unterscheiden. Sollte die beklagte Partei ihren Geschäftsanteil ein weiteres Mal - nunmehr an einen Gesellschafter - verkaufen, greife sie zwar in das durch die vorangegangene Veräußerung an einen gesellschaftsfremden Dritten konkretisierte Vorkaufsrecht der klagenden Parteien ein, zufolge der Wirksamkeit eines solchen weiteren Rechtsgeschäfts, das keinen Vorkaufsfall auslöse, wäre aber eine Abtretung des Geschäftsanteils an die klagenden Parteien nach Ausübung des Vorkaufsrechts endgültig unmöglich.
2. Der Oberste Gerichtshof befasste sich bereits in der Entscheidung 8 Ob 631/90 (= SZ 65/60 = ecolex 1992, 481 [Thiery]) mit den Rechtswirkungen eines auf die Übertragung von Geschäftsanteilen bezogenen gesellschaftsvertraglichen Vorkaufsrechts und kam dort zum Ergebnis, dass es seinem gesellschaftsvertraglichen Zweck nach auch ein Abtretungsverbot bewirke, "das erst durch den Verzicht oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes durch die anderen Gesellschafter" erlösche, "bis dahin jedoch im Sinne der durch das Erkenntnis des verstärkten 5. Senates vom 16. 1. 1984, SZ 57/8 (5 Ob 609/81), nun festgeschriebenen Rechtsprechung absolute Wirkung" entfalte. Das habe "ohne Rücksicht auf guten oder schlechten Glauben des ... Erwerbers die Rechtsunwirksamkeit der Verfügungsgeschäfte" über die Geschäftsanteile zur Folge. Solche Geschäftsanteile (Gesellschafterrechte) fielen daher gar nicht in die Rechtszuständigkeit des Erwerbers, sondern stünden unverändert den Veräußerern zu.
Diese Ansicht wurde von Thiery (ecolex 1992, 481 [Glosse]) und Koppensteiner (GmbH-Gesetz Kommentar2 Rz 9 zu § 76) gebilligt. Sie entspricht - der Sache nach - ferner der Auffassung von Kastner/Doralt/Nowotny (Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 422). Geist (Zur Wirkung von Veräußerungsbeschränkungen bei GmbH-Geschäftsanteilen, ÖJZ 1996, 414) wendete sich nicht gegen deren Ergebnis, wohl aber gegen die Begründung. Eine gesellschaftsvertragliche Vinkulierungsklausel in Form eines Vorkaufsrechts sei nicht einem absolut wirkenden Abtretungsverbot gleichzuhalten, die Grundlage der vom Obersten Gerichtshof begründeten Rechtsfolgen sei vielmehr in § 76 Abs 2 Satz 3 GmHG zu finden, falls die Auslegung des festgelegten Vorkaufsrechts ergebe, dass es sich um weitere Voraussetzungen für die Übertragung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle handle.
Diese Meinungsdivergenz im Schrifttum bedarf im Anlassfall keiner Stellungnahme, weil auch das hier auszulegende gesellschaftsvertragliche Vorkaufsrecht nach seinem Zweck als absolutes Verfügungsverbot wirken soll, das erst durch den Verzicht auf das Vorkaufsrecht oder dessen Nichtausübung erlischt (Koppensteiner aaO). Mangels Entscheidungsrelevanz ist auch eine Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung 7 Ob 2350/96f (= SZ 70/98), in der (bloß) dem Ergebnis der von Geist (aaO) zur Beschränkungen der Übertragung von Geschäftsanteilen außerhalb des Gesellschaftsvertrags vertretenen Ansicht beigetreten wurde, entbehrlich.
3. Weil aber das im Anlassfall maßgebende Vorkaufsrecht im Sinne der Erwägungen zu 2. absolute Wirkung entfaltet und daher als absolutes Verfügungsverbot zu qualifizieren ist, das erst durch Verzicht oder Nichtausübung erlischt, kann nach Auslösung eines Vorkaufsfalls niemand - gleichviel, ob als Gesellschaftsfremder oder als Gesellschafter - rechtswirksam jenen Geschäftsanteil erwerben, auf den sich der Vorkaufsfall und daraus entstandene, noch nicht erloschene Vorkaufsrechte von Gesellschaftern bezieht. Somit kann auch ein Gesellschafter den (noch) durch einen Vorkaufsfall vinkulierten Geschäftsanteil weder insgesamt noch in Teilen rechtswirksam von einem anderen Gesellschafter erwerben, der den gesellschaftsvertraglichen Vorkaufsfall zuvor durch die Veräußerung desselben Geschäftsanteils an einen Gesellschaftsfremden auslöste. Der erwerbswillige Gesellschafter kann vielmehr nur sein durch den Gesellschaftsvertrag begrenztes Vorkaufsrecht ausüben, weil sich das durch einen Vorkaufsfall konkretisierte Vorkaufsrecht anderer Gesellschafter nicht dadurch umgehen bzw vereiteln lässt, dass derselbe Geschäftsanteil ein weiteres Mal - nunmehr an einen Gesellschafter - veräußert wird. Das ist die unmittelbare Rechtsfolge eines aufrechten, absolut wirkenden Verfügungsverbots nach Auslösung eines Vorkaufsfalls. Die absolute Vinkulierungswirkung eines solchen gesellschaftsvertraglichen Vorkaufsrechts erstreckt sich demnach auch auf alle schuldrechtlichen Modalitäten seiner Ausübung. Erst wenn der Verzicht auf ein solches Vorkaufsrecht oder dessen Nichtausübung feststeht, ist der veräußerungswillige Gesellschafter wieder berechtigt, über seinen Geschäftsanteil - ohne Umgehungsabsicht (vgl dazu SZ 69/83) - durch Abtretung an einen anderen Gesellschafter wirksam zu verfügen, ohne dadurch nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags einen weiteren Vorkaufsfall auszulösen. Bis dahin kann die neuerliche Abtretung des mit einem Vorkaufsfall belasteten Geschäftsanteils die Rechtsposition der Vorkaufsberechtigten wegen deren Absicherung durch die erläuterten absoluten Wirkungen des gesellschaftsvertraglichen Vorkaufsrechts nicht berühren.
3. 1. Überdies ist zu beachten: Der Erwerber eines GmbH-Geschäftsanteiles erlangt die Rechtszuständigkeit für diesen und die damit verknüpften Rechte des Vormanns aus dem Gesellschaftsverhältnis zwar bereits durch die formgerechte Verpflichtung und Verfügung nach Zugehen des Notariatsakts über die Annahme an den Anbotsteller, solange jedoch die Gesellschaftereigenschaft des Erwerbers nicht zweifelsfrei feststeht, also strittig ist, trifft die Gesellschaft keine Rechtspflicht, dem Erwerber die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung zu ermöglichen. In einem solchen Verhalten ist weder die Verletzung einer Treuepflicht noch eine schikanöse Rechtsausübung zu erblicken (vgl dazu 2 Ob 46/97x = RdW 1999, 721 mwN).
4. Vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 2., 3. und 3. 1. kann sich die zu 1. dargestellte Befürchtung der klagenden Parteien rechtlich nicht realisieren: Jede weitere Abtretung des Geschäftsanteils der beklagten Partei in Missachtung des durch eine vorherige Abtretung allenfalls ausgelösten, noch nicht abgewickelten Vorkaufsfalls kann für bisher übergangene vorkaufsberechtigte Gesellschafter keine nachteiligen Rechtswirkungen entfalten, weil deren Rechtsposition durch die absolute Wirkung ihres Forderungsrechts abgesichert ist. Die Abtretung eines Geschäftsanteils in Verletzung eines absolut wirkenden Vorkaufsrechts ändert nichts an der Rechtszuständigkeit für den strittigen Geschäftsanteil. Die Gesellschaft ist während des Streits über die Rechtswirksamkeit der Übernahme eines Geschäftsanteils auch nicht verpflichtet, dem Erwerber die Ausübung eines Stimmrechts in der Generalversammlung zu ermöglichen. Die beklagte Partei kann daher den klageweise geltend gemachten Hauptanspruch (Pkt 1. des Urteilsbegehrens) durch (weitere) Veräußerungsgeschäfte gar nicht gefährden. Die schließliche Durchsetzung der von Rechten Dritter unbelasteten gesellschaftsrechtlichen Position der klagenden Parteien hängt somit nur von deren Obsiegen im Hauptprozess und dem schließlich ausgeübten Vorkaufsrecht ab.
5. Die beklagte Partei ist der Ansicht, "das gleichzeitig mehreren Personen eingeräumte Vorkaufsrecht" könne "im Zweifel" nur "von allen Berechtigten gemeinsam" ausgeübt werden. Die Berechtigten bildeten dabei "eine Miteigentumsgemeinschaft" (ON 2 S. 3; ON 11 S. 14 f); als prozessuale Konsequenz davon müssten alle Vorkaufsberechtigten offenkundig eine einheitliche Streitpartei bilden.
Darauf erwidern die klagenden Parteien unter Berufung auf Aicher (in Rummel, ABGB2 Rz 4 f zu § 1073) und F. Bydlinski (in Klang 2 IV/2, 815), ein Vorkaufsrecht sei nur im Zweifel von allen Berechtigten gemeinsam auszuüben, wenn es also an einer Vereinbarung mangle, das Recht jedes einzelnen auf bestimmte ideelle oder reale Teile einer Sache zu beziehen. Dieser - auch von der beklagten Partei geteilten - Ansicht ist beizutreten. Der Gesellschaftsvertrag enthält indes, wie die klagenden Parteien ferner zutreffend hervorheben, eine Regelung, wonach Mitgesellschaftern nur "ein Aufgriffsrecht im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile zusteht", falls nicht nur ein Gesellschafter seinen Einlösungswillen erklären sollte. Daraus ist abzuleiten, dass sich der Einlösungswille eines Vorkaufsberechtigten wirksam immer nur auf den Erwerb eines bestimmten Anteils des vom Vorkaufsfall betroffenen Geschäftsanteils beziehen kann, wenn konkurrierende Einlösungserklärungen abgegeben wurden. Ausgeübte Vorkaufsrechte erfassen daher verschiedene Teile der betroffenen Sache, ohne dass Miteigentum am ungeteilten Geschäftsanteil oder an einem bestimmten Teil dieses Anteils entstehen kann. Es ist daher jeder Mitgesellschafter für sich berechtigt, auf die Verwirklichung der Voraussetzungen zur Realisierung seines Vorkaufsrechts zu dringen. Insofern wird also keine Zweifelsfrage aufgeworfen, die nach der dispositiven Rechtslage im Sinne des Prozesstandpunkts der beklagten Partei zu lösen wäre.
6. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass das Gericht zweiter Instanz die Abweisung des Sicherungsantrags der klagenden Parteien im angefochtenen Beschluss ohne Rechtsirrtum bestätigte.
Dem Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf § 402 Abs 4 und § 78 EO in Verbindung mit § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.
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