OGH 8Ob612/87

OGH8Ob612/8727.4.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Friedrich U***, Arbeiter, Kellergasse 4, 2191 Gaweinstal, vertreten durch Dr. Otto Philp und Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Elfriede U***, Hausfrau, Wienerstraße 28, 2191 Gaweinstal, vertreten durch Dr. Hellfried Stadler, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 31. März 1987, GZ 5 R 24/87-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mistelbach vom 19. November 1986, GZ F 8/85-28, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der Antrag des Antragstellers auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse abgewiesen wird. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rekurses an den Obersten Gerichtshof selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Antragsgegnerin begehrte zu 4 Cg 382/82 des Kreisgerichtes Korneuburg die Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsteller aus dessen Verschulden im Sinne des § 49 EheG. Der Antragsteller widersprach diesem Scheidungsbegehren nicht, beantragte aber den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Antragsgegnerin. Mit Urteil vom 13. April 1984, den Vertretern beider Parteien zugestellt am 25. Mai 1985, schied das Kreisgericht Korneuburg die Ehe der Streitteile aus dem Verschulden des Antragstellers. Dieses Urteil wurde vom Antragsteller nur insoweit bekämpft, als der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens der Antragsgegnerin abgelehnt wurde; der primäre Berufungsantrag des Antragstellers war auf Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Scheidung der Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Antragsgegnerin gerichtet. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. Oktober 1984 wurde diesem Rechtsmittel des Antragstellers keine Folge gegeben. Diese Entscheidung des Berufungsgerichtes wurde den Vertretern beider Parteien am 17. Dezember 1984 zugestellt.

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Antragsteller mit seinem am 21. November 1985 beim Erstgericht eingelangten Antrag die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Sinne der §§ 81 ff EheG und erstattete dazu konkrete Aufteilungsvorschläge.

Die Antragsgegnerin trat den Aufteilungsvorschlägen des Antragstellers entgegen und erstattete ihrerseits andere Aufteilungsvorschläge.

Das Erstgericht räumte der Antragsgegnerin die Dienstbarkeit der Wohnung an den Räumen des Hauses Wienerstraße 28 in Gaweinstal ein, ordnete an, daß die Antragsgegnerin alle aus der Benützung dieser Wohnung entstehenden Betriebs- und Benützungskosten selbst zur Gänze zu zahlen habe, und überließ das gesamte Inventar dieser Wohnung der Antragsgegnerin; das Mehrbegehren des Antragstellers wies es ab. Dem gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Rekurs des Antragstellers gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob die Entscheidung des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß "1) dem Erstgericht die Rechtssache zur Verfahrensergänzung unter Einbeziehung sämtlicher beantragten Vermögensteile zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wird,

2) die Liegenschaft EZ 1394 Gst-Nr. 416 und 1952 KG Gaweinstal samt dem darauf befindlichen Inventar ins Alleineigentum der Antragsgegnerin, allenfalls unter Nachbringung der Zustimmungserklärung der ausgedingsberechtigten Isidor und Katharina U*** gegen Auferlegung einer Ausgleichszahlung, für die noch ergänzende Feststellungen erforderlich sind, übertragen wird und

3) die Liegenschaft EZ 780 KG Wilfersdorf im Sinne der Erklärung Beilage L, allenfalls unter Nachbringung einer auf die gerichtliche Aufteilungsanordnung bezogenen Erklärung der ausgedingsberechtigten Anna H***, ins Alleineigentum des Antragstellers gegen Auferlegung einer noch ausgemessenen Ausgleichszahlung, übertragen wird". Die Antragsgegnerin hat keine Rekursbeantwortung erstattet. Der Rekurs des Antragstellers ist zulässig und insoweit berechtigt, als sich die Rechtssache bei der vorzunehmenden allseitigen Prüfung der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen als spruchreif im Sinne der Abweisung des Aufteilungsantrages des Antragstellers erweist. Eine Schlechterstellung des Rechtsmittelwerbers (reformatio in peius) ist bei einer Rechtsmittelerledigung in Außerstreitsachen - zumal bei Bekämpfung einer aufhebenden Entscheidung - zulässig (JBl 1973, 98; EvBl 1970/225; SZ 47/12 ua).

Gemäß § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gerichtlich geltend gemacht wird. Nach einhelliger Rechtsprechung (SZ 54/166; SZ 55/163; SZ 55/192 uva) handelt es sich hier um eine materiellrechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust und damit zur Abweisung des Aufteilungsantrages führt. Nach ebenso einhelliger Rechtsprechung beginnt der Lauf der im § 95 EheG normierten Jahresfrist mit der Teilrechtskraft des Ausspruches über die Scheidung, auch wenn über das Verschulden im Ehescheidungsprozeß noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (SZ 55/26; SZ 55/34; EFSlg. 49.037; EFSlg. 51.842; 8 Ob 702/86; 7 Ob 628/87 ua).

Da im vorliegenden Fall, wie eingangs dargestellt, im Ehescheidungsprozeß der Streitteile der Ausspruch des Kreisgerichtes Korneuburg über die Scheidung der Ehe nicht bekämpft wurde und damit mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs, der vorliegende Antrag des Antragstellers auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse aber erst nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Teilrechtskraft des Ausspruches über die Scheidung der Ehe der Streitteile gestellt wurde, ist dieser Antrag wegen Anspruchsverlustes des Antragstellers im Sinne des § 95 EheG abzuweisen.

In diesem Sinne waren die Entscheidungen der Vorinstanzen abzuändern.

Während die Streitteile im bisherigen Verfahren Kosten nicht verzeichnet haben, beansprucht der Antragsteller den Ersatz von Kosten für seinen Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Da sein geltend gemachtes Aufteilungsbegehren aus den dargestellten Gründen abzuweisen ist, entspricht es im Sinne des § 234 AußStrG der Billigkeit, daß er die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen hat.

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