Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der mj. Dominik Helmut J*** ist das uneheliche Kind der Anna J*** und des Erwin H***. Er befindet sich in Pflege und Erziehung seiner Mutter in Feldkirch-Gisingen und besucht derzeit das Bundesoferstufenrealgymnasium Feldkirch.
Erwin H*** hat im Mai 1968 vor dem Jugendsekretariat des Bezirkes Horgen, Amtsvormundschaft, die Vaterschaft zum mj. Dominik Helmut J*** anerkannt und sich verpflichtet, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von sFr 160,-- zu entrichten, und zwar zahlbar monatlich zum voraus von der Geburt an bis zum zurückgelegten 18. Lebensjahr.
Das Anerkenntnis und die Unterhaltsverpflichtung erfolgten in Form eines "Vergleiches", der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Zürich vom 9.7.1968 genehmigt wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß damit der "Prozeß als in diesem Sinn erledigt abgeschrieben" wird.
Am 14.4.1986 stellte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch den Antrag auf Erhöhung der Unterhaltsleistung auf monatlich S 3.300 und verwies auf die gestiegenen Bedürfnisse des Kindes. Der Vater sei als technischer Assistent beschäftigt und verdiene monatlich umgerechnet ca. S 46.000. Er sei sorgepflichtig für seine Ehegattin und 3 eheliche Kinder. Dem Antrag wurde ein Steuerausweis beigelegt, wonach die Staatssteuereinschätzung des Vaters für das Jahr 1985 definitiv mit sFr 65.200,-- (Reineinkommen) bzw. mit sFr 71.000,-- (Reinvermögen) erfolgte.
Erwin H*** brachte in der gemäß § 185 Abs3 AußStrG aufgetragenen Äußerung zum Unterhaltserhöhungsantrag vor, daß es sich lediglich um eine "außereheliche Zahlvaterschaft" nach Art.317 alt ZGB gehandelt habe; ein familienrechtliches Verhältnis zwischen ihm und dem mj. Dominik J*** sei daher nicht entstanden. Die Unterhaltspflicht dauere lediglich bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes. Seine Unterhaltspflicht sei somit erloschen, zumal von der Möglichkeit der Umwandlung der Zahlvaterschaft in ein Verwandtschaftsverhältnis nicht Gebrauch gemacht worden sei. Das Erstgericht gab dem Unterhaltserhöhungsantrag statt. Unter Hinweis auf das Haager Unterhaltsstatutabkommen vom 24.10.1956, BGBl. 1961/293, und unter Bedachtnahme darauf, daß der mj. Dominik J*** seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Feldkirch habe, vertrat es die Ansicht, daß österreichisches Recht zur Anwendung komme. Danach seien bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhaltsleistungen zu erbringen. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richte sich gemäß § 140 ABGB sowohl nach den Bedürfnissen des Kindes als auch nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Auch das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß österreichisches Recht anzuwenden sei. Nach Art.1 des Haager Unterhaltsstatutabkommens bestimme das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann. Unter der Bezeichnung "Kind" sei für die Zwecke dieses Übereinkommens jedes eheliche, nicht eheliche oder adoptierte Kind zu verstehen, das unverheiratet ist und das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der mj. Dominik J*** habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich, sodaß österreichisches Recht zur Anwendung komme. Daß der Rekurswerber nicht der Vater des Kindes sei, werde nicht behauptet und stünde auch im Widerspruch zu seinem Anerkenntnis (ohne Standesfolgen). Die Unterhaltspflicht dauere nach österreichischem Recht bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Unterhaltsleistungen zu erbringen sind, richte sich nämlich gemäß Art.1 des Unterhaltsstatutabkommens nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes. Aus dem Unterhaltsvergleich vom 16.5./26.5.1968 könne nicht abgeleitet werden und werde auch nicht vom Rekurswerber behauptet, daß auf einen Unterhaltsanspruch des Kindes nach Vollendung des 18.Lebensjahres verzichtet wurde. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der ao. Revisionsrekurs Erwin H***'S, in welchem er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß österreichisches Recht anzuwenden sei, sei im Ergebnis offenbar gesetzwidrig und der Unterhaltsanspruch des mj. Dominik J*** erloschen. Die Vermögensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers seien aktenwidrig erhoben worden.
Rechtliche Beurteilung
Auf letztere Frage ist jedoch schon deshalb nicht näher einzugehen, weil sie Unterhaltsbemessungsfragen betrifft, deren Entscheidung gemäß § 14 Abs2 AußStrG mit Revisionsrekurs nicht mehr anfechtbar ist (Jud.60 neu = SZ 27/177 uza, zuletzt etwa 3 Ob 1018/86). Anders verhält es sich bei der Beurteilung der Frage, nach welchem Recht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu beurteilen ist; dies gehört nicht zum Bemessungskomplex (SZ 49/78; 8 Ob 534/84 uza). Da es sich vorliegendenfalls aber um eine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz handelt, können nur die Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG herangezogen werden, was der Rechtsmittelwerber insoweit für sich in Anspruch nimmt, als er eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im oben dargestellten Sinn behauptet. Der Rechtsmittelwerber erklärt aber am Beginn seiner Ausführungen selbst, daß der mj. Dominik J*** "sein nichteheliches Kind" ist. Die nach dem zur Zeit des Vergleichsabschlusses geltenden Schweizer Familienrecht erfolgte Anerkennung hatte jedenfalls die Unterhaltsverpflichtung des Rechtsmittelwerbers für das Kind zur Folge. Auch wenn es sich nur um eine sogenannte "Zahlvaterschaft" handelte - welche seit der Kindesrechtsnovelle vom 25.6.1976 beseitigt wurde (Sager, Die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater durch Anerkennung und seine Aufhebung, 1) - stand demnach die Verpflichtung zu Vermögensleistungen an das Kind damit fest (Schnyder, Das schweizerische Zivilgesetzbuch 9 , 256). Da aber dieses Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, kommt gemäß Art.1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, BGBl. 1961/293, österreichisches Recht darüber zur Anwendung, "in welchem Ausmaß das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann" (Ratifikation des Übereinkommens durch die Schweiz BGBl.1965/38). Dieses "Unterhaltsstatutabkommen" gilt gemäß Art.1 Abs4 und Art.6 für die gesetzlichen Unterhaltsansprüche aller, daher auch unehelicher lediger Kinder unter 21 Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechtes, 237 f). Daran ändert weder die Staatsbürgerschaft des Vaters noch sein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland etwas (RZ 1969, 33; RZ 1974/84; SZ 48/5; SZ 49/78; RZ 1978/124; ZfRV 1981, 33; 8 Ob 534/84 ua). Wenn nun der Rechtsmittelwerber behauptet, daß seine Unterhaltsverpflichtung in der Schweiz nur bis zum 18.Lebensjahr des Minderjährigen "festgesetzt" wurde und ihm in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen die Rechtskraft der ausländischen Unterhaltsfestsetzung mit den Folgen einer allfälligen Nullität des vorliegenden Verfahrens vorschwebt, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, daß er nach den Feststellungen der Vorinstanzen seine Vaterschaft im Wege eines "Vergleiches" anerkannte, der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Zürich genehmigt wurde. Das vom Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang herangezogene Unterhaltsvollstreckungsabkommen sieht jedoch nur die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, nicht aber von Vergleichen vor (Köhler, Die Haager Übereinkommen 53 FN 1; Hoyer-Loewe, Staatsverträge über Rechtshilfe und Vollstreckung 59 Anm.3; 1 Ob 574/79 = MietSlg. 35.149). Davon abgesehen bildet grundsätzlich jede nachträgliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubemessung des Unterhaltes rechtfertigt, einen zulässigen Anlaß für einen Antrag auf Neubemessung des Unterhaltes (JBl1974, 268; 1 Ob 781/79 ua). Nichts anderes gilt in der Schweiz, wo in Unterhaltssachen ebenfalls eine Anpassung an veränderte Verhältnisse statthaft ist (vgl. Guldener Schweizerisches Zivilprozeßrecht 3 379). Berücksichtigt man schließlich, daß nach § 3 Z 2 Unterhaltsvollstreckungsabkommen BGBl.1961/294 (Ratifikation durch die Schweiz BGBl. 1965/39) zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen auch die Behörden des Staates, in dessen Gebiet der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zuständig sind und mit der unehelichen Geburt des Kindes, das österreichischer Staatsbürger ist, die gesetzliche Amtsvormundschaft der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eintrat (§ 17 Abs 1 JWG) und bis zu ihrer Entlassung (§ 19 JWG) aufrecht blieb, ist in der mit dem vorliegenden ao. Revisionsrekurs angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichtes keiner der im § 16 AußStrG normierten Anfechtungsgründe verwirklicht.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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