OGH 8Ob534/84

OGH8Ob534/8429.3.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Vormundschaftssache der mj S*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des ue Vaters G*****, gegen den Beschluss des Kreisgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 2. Februar 1984, GZ R 74/84‑41, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Ybbs vom 10. Jänner 1984, GZ P 5/74‑37, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00534.840.0329.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte die dem Vater des am 2. 1. 1971 von B***** außer der Ehe geborenen Kindes S***** für dieses Kind obliegende monatliche Unterhaltsleistung ab 1. 9. 1983 auf monatlich 2.460 S.

Es traf Feststellungen über das Einkommen des Vaters und seine Sorgepflichten und beurteilte den festgestellten Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen dahin, dass dem Vater die erhöhte Unterhaltsleistung, die dem Durchschnittsbedarf eines 13‑jährigen Kindes in Österreich entspreche, wirtschaftlich zugemutet werden könne.

Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss keine Folge.

Das Rekursgericht führte im Wesentlichen aus, dass dem Vater nach der in Österreich herrschenden Unterhaltsrechtsprechung die ihm auferlegte erhöhte Unterhaltsleistung ohne weiteres zumutbar sei. Nach dem Haager Unterhaltsstatutabkommen, dem auch die Bundesrepublik Deutschland beigetreten sei, sei die Frage, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen könne, nach dem materiellen Recht des Vertragsstaats zu beurteilen, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Da der Aufenthaltsort des Kindes in Österreich gelegen sei, sei für die Frage der Unterhaltsbemessung österreichisches Recht anzuwenden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die ihm ab 1. 9. 1983 obliegende monatliche Unterhaltsleistung nur mit dem Gegenwert von 280 DM festgesetzt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Die Bestimmung des § 14 Abs 2 AußStrG steht zwar der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels nicht entgegen, weil es sich bei der vom Vater in seinem Revisionsrekurs aufgeworfenen Frage, ob der Unterhaltsanspruch des Kindes nach österreichischem oder nach deutschem Recht zu beurteilen sei, um keine Bemessungsfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt. Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG findet aber gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichts nur im Falle einer offenbaren Gesetz‑ oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt.

Das Vorliegen eines dieser Rechtsmittelgründe zeigt der Vater mit seinem Rechtsmittel nicht auf.

Er behauptet nicht, dass die Entscheidung des Rekursgerichts mit einer Nichtigkeit oder einer Aktenwidrigkeit behaftet sei; Derartiges ergibt sich auch aus dem Akteninhalt nicht.

Wenn der Vater in seinem Revisionsrekurs ausführt, dass seine Unterhaltsverpflichtung nach deutschem Recht zu beurteilen sei und dass er deshalb nur den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelunterhalt zu leisten habe, macht er sinngemäß das Vorliegen des Rechtsmittelgrundes der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend.

Davon kann aber keine Rede sein.

Es entspricht Lehre und ständiger Rechtsprechung, dass nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, BGBl 1961/293, das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes dafür maßgebend ist, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhalt verlangen kann. Daran ändert weder die Staatsbürgerschaft des Vaters noch sein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland etwas (RZ 1969, 33; RZ 1974/84; SZ 48/5; SZ 49/78; RZ 1978/124; ZfRV 1981, 33 ua). Im Hinblick auf den ständigen Aufenthaltsort des Kindes in Österreich haben daher die Vorinstanzen ohne jeden Rechtsirrtum die Unterhaltspflicht des Vaters unter Zugrundelegung österreichischen Rechts beurteilt.

Mangels des Vorliegens eines der im § 16 Abs 1 AußStrG normierten Rechtsmittelgründe musste daher der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zurückgewiesen werden.

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