OGH 8Ob595/92

OGH8Ob595/9228.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ferdinand H*****, und 2.) Elisabeth H*****, beide vertreten durch Dr.Albert Feichtner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Alois B*****, vertreten durch Dr.Horst Brunner und Dr.Emilio Stock, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Zuhaltung eines Bestandvertrages und Zurückziehung eines Rechtsmittels, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 31.März 1992, GZ 3 a R 142/92-15, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 20.Dezember 1991, GZ 5 C 534/91s-9 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die vorinstanzlichen Urteile werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

Der Beklagte ist schuldig, die im Rahmen des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 21.5.1991 zur Zl 2-1-3580/2 der Grundverkehrsbehörde G***** erhobene Berufung zurückzuziehen.

Der Beklagte ist weiters schuldig, den Klägern die mit S 128.870,86 bestimmten Verfahrenskosten (einschließlich S 17.238,61 USt und S 26.800,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen dem Beklagten und den Klägern wurde am 1.9.1967 ein Pachtvertrag geschlossen, der in seinem Punkt I wie folgt lautet:

"Der Verpächter Herr Alois B*****, verpachtet und überläßt hiemit pachtweise und die Pächter Herr Ferdinand H***** und dessen Ehefrau Elisabeth H***** pachten gemeinsam und nehmen pachtweise in Benützung als Pachtgegenstand den Grund und Boden auf der Grundparzelle 1758 der KG G*****, auf dem die Eheleute ein Haus erbaut haben. Der Pachtzins wird auf jährlich S 1.900,- festgesetzt. Der Pachtvertrag wird mit Beginn vom 1.1.1967 auf 65 Jahre geschlossen. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn beide Teile zur Aufhebung des Vertrages einverstanden sind. Herrn Alois B***** ist es dann möglich, die Bebauung des Grundstückes zum Tagespreis zu übernehmen. Der Wert des Hauses beträgt bei Abschluß des Vertrages DM 55.000,-."

Die Kläger waren bei Vertragsabschluß nicht österreichische Staatsbürger. Im Jahre 1990 beantragte der Beklagte die nachträgliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Vertrages. Die Grundverkehrsbehörde erster Instanz erklärte mit Bescheid vom 29.4.1991, daß dieser im Jahre 1967 abgeschlossene Pachtvertrag nach den damals geltenden Rechtsvorschriften keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beklagte Berufung.

Mit der am 3.7.1991 überreichten Klage verlangen die klagenden Parteien die Verurteilung des Beklagten, die im Rahmen des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 21.5.1991 erhobene Berufung sofort zurückzuziehen. Hiezu brachten sie im wesentlichen vor, die Vertragsparteien seien seinerzeit bei Abschluß des so bezeichneten "Pachtvertrages" davon ausgegangen, daß eine entsprechende grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich sei. Nunmehr versuche die beklagte Partei mit allen Mitteln, den geschlossenen Bestandvertrag zu Fall zu bringen. Dieses Verhalten sei rechts- und treuwidrig, auch wenn man unterstellen wollte, daß eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung notwendig gewesen sei. Die Parteien seien nämlich auch an ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft gebunden und verpflichtet, alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um dem Vertrag volle Rechtswirksamkeit zu verschaffen. Nach ständiger Judikatur könne auch auf Einleitung von Schritten geklagt werden, die zur Erlangung der Zustimmung der Grundverkehrskommission erforderlich seien. Umso mehr sei der Beklagte verpflichtet, die im Grundverkehrsverfahren erhobene Berufung wieder zurückzuziehen, weil er alles zu unternehmen habe, was in treuwidriger Weise die Rechtswirksamkeit des Vertrages erschüttern könnte.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, die zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen sollten in Umgehung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes den Klägern eine eigentümerähnliche Stellung sichern. Es sei sittenwidrig, auf dem Zivilrechtsweg zu versuchen, die Rechte in einem "Parteienverwaltungsverfahren" zu beschneiden. Sollte die Berufung des Beklagten im Grundverkehrsverfahren ohne Aussicht auf Erfolg sein, so fehle den Klägern zudem die Beschwer. Die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde erster Instanz sei aus formalen Gründen als "Nichtbescheid" zu qualifizieren. Nach überwiegender Rechtsprechung seien Rechtsgeschäfte, mit denen das Erfordernis der behördlichen Genehmigung des Grunderwerbes durch Ausländer umgangen werden sollte, schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht unerlaubt und unabhängig davon nichtig, ob die Grundverkehrsbehörde mit dem konkreten Umgehungsgeschäft befaßt worden sei oder nicht. Auf die Nichtigkeit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz könne sich jeder, also auch die Vertragspartei, berufen. Außerdem sei der Beklagte aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückgetreten.

Diesen Ausführungen setzten die Kläger entgegen, eine Umgehung der Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes sei nie beabsichtigt gewesen. Der Beklagte habe der Grundverkehrsbehörde einen unrichtigen Sachverhalt vorgetragen. Es bestehe daher die Gefahr, daß diese die Sach- und Rechtslage falsch beurteile, weshalb die Beschwer der klagenden Parteien jedenfalls gegeben sei. Die Vorgangsweise des Beklagten verstoße gegen den fundamentalen Grundsatz "pacta sunt servanda".

Das Erstgericht wies die Klage ab. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat es den Standpunkt, die Frage, ob der Vertrag derzeit schwebend unwirksam oder bereits voll wirksam sei, könne erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der Grundverkehrsbehörde beantwortet werden. Würde dem Beklagten vorzeitig das Recht abgesprochen, durch ihm zur Verfügung stehende Parteienrechte eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, so würde auf zivilgerichtlichem Weg über eine Verwaltungsangelegenheit entschieden. Die Geltendmachung von Parteienrechten in einem Verwaltungsverfahren widerspreche nicht der Pflicht zur Vertragszuhaltung; andernfalls sei die Konsequenz, daß unter keinen Umständen eine Vertragsanfechtung zulässig wäre. Ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung von Verfahrensrechten in einem Verwaltungsverfahren könne nicht allein schon aus der Tatsache der Vertragsunterfertigung ersehen werden. Es verstoße gegen Treu und Glauben, einer Partei, die ihr vom Gesetz gegebenen Möglichkeiten abzusprechen, sich aus einem ihrer Meinung nach rechtlich mangelhaften Vertrag zu lösen. Aus diesen Gründen sei das Klagebegehren abzuweisen.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß die Revision zulässig sei. In seiner Entscheidungsbegründung führte es aus:

Auch wenn man von der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 1.9.1967 geltenden Gesetzeslage nach dem Grundverkehrsgesetz 1966 (Tiroler LGBl. Nr.27) ausgehe, habe im Zweifel die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden, ob ein Grundstück den Bestimmungen des Gesetzes unterliege (§ 1 Abs 2). Der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde habe bereits damals ua die Einräumung des Rechtes oder die Erteilung der Zustimmung bedurft, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu errichten (§ 3 Abs 1 lit c), weiters die Verpachtung, wenn sich auf dem Grundstück landwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftgebäude befanden oder wenn der Pächter dem Personenkreis nach § 1 Abs 1 Z 2 (Ausländer) angehörte und die Dauer des Bestandverhältnisses 5 Jahre überschritt, wobei einer Verpachtung jede andere Überlassung der Nutzung gleichzuhalten war (lit d); schließlich habe der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde schon damals jede Überlassung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zu einer die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigenden oder gänzlich ausschließenden Benutzung bedurft (lit e). Gesetzesumgehungen seien als Verwaltungsübertretung strafbar gewesen (§ 19). In dem auf die Dauer von 65 Jahren errichteten "Pachtvertrag" sei ausdrücklich davon die Rede, daß die Kläger auf dem "Pacht"-Grundstück ein Haus errichtet haben und dieses sowie die umliegende Fläche in Benützung zu nehmen berechtigt seien. Angesichts dieser Vertragsgestaltung wäre nach der Zweifelsregel des § 1 Abs 2 GVG 1966 schon seinerzeit der Grundverkehrsbehörde die Entscheidung darüber zugestanden, ob ein genehmigungsbedürftiger Sachverhalt vorliege. Zu dem für die Beurteilung im vorliegenden Berufungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt - 24.10.1991 als Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz - habe dazu bloß eine Entscheidung der Grundverkehrsbehörde erster Instanz vorgelegen, die durch den Beklagten mit Berufung angefochten worden sei. Die aufschiebende Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sei daher bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht voll verwirklicht worden, weshalb der "Pachtvertrag" vom 1.9.1987 als in seiner rechtlichen Wirkung in Schwebe befindlich anzusehen sei. Ein bedingtes Rechtsgeschäft dieser Art binde grundsätzlich die Parteien solange, als eben nicht von der zuständigen Behörde die Genehmigung versagt werde; während des Schwebezustandes müsse der bedingt Verpflichtete alles tun und vorkehren, was notwendig sei, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen, was die Erfüllung hindern würde. Andererseits sei aber anerkannt, daß Verstöße gegen die Bestimmungen eines Grundverkehrsgesetzes iSd des § 879 Abs 1 ABGB mit Nichtigkeit sanktioniert und von dieser Nichtigkeit auch Umgehungsgeschäfte erfaßt seien, die zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" gegen das Verbot verstießen, im Ergebnis aber doch den Verbotszweck vereitelten. Auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes infolge Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot könne sich auch der Vertragspartner berufen, der die Nichtigkeit bei Vertragsabschluß gekannt habe. Der Rechtsstandpunkt der klagenden Parteien ziele offenkundig darauf ab, dem Beklagten den Zutritt zur Grundverkehrsbehörde zweiter Instanz zu versagen und den möglicherweise genehmigungspflichtigen Tatbestand des seinerzeit eingegangenen Vertragskomplexes von dieser ausschließlich zuständigen Behörde fernzuhalten. Damit strebten sie das Unterbleiben jeglicher weiteren "Mitwirkung" durch den Beklagten an. Derartige, die umfassende Kontrolltätigkeit der Grundverkehrsbehörden behindernde, Maßnahmen könnten jedoch nicht der privatrechtlichen Parteiendisposition unterliegen. Aus all dem folge, daß die Kläger aus der Vertragsbeziehung mit dem Beklagten einen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zurückziehung der an die Landesgrundverkehrsbehörde gerichteten Berufung nicht ableiten könnten.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erheben die Kläger Revision mit dem Antrag, die vorinstanzlichen Urteile im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise stellen sie Aufhebungsanträge.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig und sie ist auch gerechtfertigt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß gegen die Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels begehrt wird, grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe auf Grund der zwischen den Streitteilen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen die Einbringung eines solchen Rechtsmittels zu unterlassen und sei daher zur Abgabe einer Rückziehungserklärung verpflichtet, so gilt diese Erklärung gemäß § 367 Abs 1 EO mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteiles als abgegeben. Die Verwaltungsbehörde hat sie sodann als vom Beklagten stammende Willenserklärung zu behandeln. In diesem Sinne wurde auch bereits in der Entscheidung SZ 6/56 ausgesprochen, auf Grund eines Urteils, das zur Zurückziehung der vor der Verwaltungsbehörde erfolgten "Anmeldung des Betriebes einer Gewerbekonzession" verpflichte, sei nicht Exekution nach den §§ 353 oder 354 EO zu führen, vielmehr ergäben sich aus dem Inhalt des § 367 EO die weiteren Folgen von selbst. Die Gewerbebehörde habe die ihr obliegende Anordnung zu treffen, die der beigebrachten oder als im Sinne des § 367 EO beigebracht zu geltenden Parteienerklärung entspreche.

Da nach den berufungsgerichtlichen Ausführungen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine rechtskräftige Zurück- oder Abweisung der vom Beklagten gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde eingebrachten Berufung nicht erfolgt ist, kann insoweit auch nicht von einer mangelnden oder weggefallenen Beschwer der Kläger, wie sie der Beklagte in erster Instanz grundsätzlich eingewendet hat, die Rede sein. Auf das Rechtsschutzinteresse der Kläger wird weiters noch im Rahmen der folgenden Behandlung der Rechtsrüge der Revision einzugehen sein.

Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß im Sinne des zur Zeit des Abschlusses des gegenständlichen Pachtvertrages im Jahre 1967 geltenden Tiroler Grundverkehrsgesetzes LGBl 1966/27 gemäß dessen § 1 Abs 2 im Zweifel die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden habe, ob ein Grundstück den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliege; es zählte im einzelnen jene Rechtsgeschäfte auf, die gemäß § 3 leg cit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfen, und stellte die Lehre und ständige Rechtsprechung dar, wonach sich ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft bis zur Entscheidung der Grundverkehrsbehörde bedingt "in Schwebe" befindet und die Parteien während dieses Zeitraumes an das Geschäft gebunden und verpflichtet bleiben, alles zu tun und vorzukehren, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung der Genehmigung erfüllen zu können und alles zu unterlassen, was diese Erfüllung hindern würde. Schließlich verwies das Berufungsgericht auf die grundsätzliche Nichtigkeit auch von Umgehungsgeschäften und folgerte hieraus für den vorliegenden Fall, daß das Verhalten der Kläger ein solches impliziere und dem Beklagten daher die Möglichkeit der Anrufung der Grundverkehrsbehörde zweiter Instanz zwecks diesbezüglicher Überprüfung gewahrt bleiben müsse. In letzterem Punkte kann der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aber nicht gefolgt werden:

Das Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß der auf Grund der aufschiebenden Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gegebene Schwebezustand solange andauert, bis von der Grundverkehrsbehörde die Genehmigung erteilt oder versagt oder von ihr festgestellt wird, daß das Geschäft keiner Genehmigung bedarf (1 Ob 687/90; 8 Ob 636/90; SZ 62/42; EvBl 1988/10 ua). Selbst eine jahrelange Dauer des verbotswidrigen Schwebezustandes führt daher nicht zur Ungültigkeit eines solcherart bedingten Pachtvertrages, vielmehr hat der Verpflichtete nach Treu und Glauben weiterhin alles zu unterlassen, was den Eintritt der Bedingung verhindern könnte (SZ 42/49; EvBl 1962/59 S.70). Demgemäß muß jeder Partner beim Versuch, die behördliche Genehmigung zu erlangen, mitwirken und darf auf keinen Fall wider Treu und Glauben die Genehmigung vereiteln (JBl 1978, 259). Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind allerdings gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Bei Verstößen gegen solche Gesetze, die dem Schutz von allgemeinen Interessen dienen, und dies trifft auf die Grundverkehrsgesetze zu, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute (JBl 1988, 250 f). Somit ist hier auch zu prüfen, ob sich der Beklagte auf eine Verletzung der dem Schutze der Allgemeininteressen dienenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes berufen kann.

Unbekämpft steht fest, daß die Grundverkehrsbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 29.4.1991 aussprach, der zwischen den Streitteilen geschlossene Pachtvertrag bedürfe keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung. Da beide Partner des Vertrages, wie dargestellt, verpflichtet sind, alles zu unternehmen, was der Geltung des Vertrages förderlich ist, verstößt der Beklagte grundsätzlich gegen seine Vertragspflicht, wenn er die durch die grundverkehrsbehördliche Feststellung einer mangelnden Genehmigungspflicht eingetretene endgültige Wirksamkeit des bisher schwebend wirksamen Vertrages durch Erhebung eines Rechtsmittels zu beseitigen trachtet.

Zur Anrufung der Grundverkehrsbehörde zweiter Instanz zwecks Wahrung des durch die grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen geschützten Allgemeininteresses an der Verhinderung von Umgehungsgeschäften ist der Beklagte aber gerade auch im Hinblick auf seine Vertragspartnerschaft hier nicht legitimiert. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner die Beschwerde eines Liegenschaftsübergebers zurückweisenden Entscheidung VwSlg 4.916(A) grundsätzlich ausgesprochen, daß die Vertragspartner durch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes in ihren Rechten nicht verletzt sein können, und zwar schon aus der allgemeinen Erwägung, daß die Eigentumsübertragung dem im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien entspricht. In seiner weiteren unveröffentlichten Entscheidung Zl 1805, 1806/67, (vgl hiezu auch das Entscheidungszitat bei Streiter-Sterzinger, Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 19702, 83), die die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Berufung durch die Grundverkehrslandeskommission betraf, erklärte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf weitere Entscheidungen, daß nach seiner ständigen Rechtsprechung "ein Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Vertragspartner nur durch Versagung der Zustimmung zur Eigentumsübertragung in seinen Rechten verletzt werden kann, denn das rechtliche Interesse der Beteiligten im Verfahren vor den Grundverkehrsbehörden ist allein auf die Abwehr eines auf dem öffentlichen Recht beruhenden Eingriffes in ihre Privatrechtssphäre gerichtet. Wenn die Verwaltungsbehörde der Eigentumsübertragung zustimmt und damit feststellt, daß ein solcher Eingriff nicht stattfindet, so ist damit das rechtliche Interesse sämtlicher Beteiligter an einem Tätigwerden dieser Behörde erschöpft. Die Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde mangels eines weiteren Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses entsprach daher dem Gesetz." In der Entscheidung VwSlg 8.032 (A) wiederholte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Zurückweisung einer Berufung diesen seinen Standpunkt und führte aus, daß das Berufungsrecht als prozessuales Recht nicht weiterreichen könne als der von der Partei des Verwaltungsverfahrens verfolgte Rechtsanspruch (§ 8 AVG), auf den die Parteienstellung beruhe; dies folge aus der Erwägung, daß ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weitergehen könne als das dahinterstehende materielle Recht, das im Prozeß (im Verwaltungsverfahren) durchgesetzt werden solle (vgl hiezu auch Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I E 29, 30 zu § 8 AVG). Auch der Verfassungsgerichthof - die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Bescheide der Landesgrundverkehrsbehörden als Kommissionen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht mehr möglich - hat in seiner Entscheidung vom 23.6.1989 VfSlg 12.110 eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Berufung durch die Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer als Verpflichteter eines Zwangsversteigerungsverfahrens stehe in derselben rechtlichen Situation, als wenn er über sein Eigentum als Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen habe, und könne daher durch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Zuschlages in seinen privatrechtlichen Interessen nicht berührt werden, weshalb ihm insoweit jede Beschwer fehle. Da ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weitergehen könne als das dahinterstehende materielle Recht, das im Verfahren durchgesetzt werden soll, sei auch das Berufungsrecht des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren in gleicher Weise umfänglich beschränkt, d.h., daß er nur einen die Genehmigung des Zuschlages verweigernden Bescheid bekämpfen könne.

Somit ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen zugrundezulegen, daß es dem Beklagten privatrechtlich und verwaltungsrechtlich (§§ 8 und 63 AVG) verwehrt ist, den die mangelnde Genehmigungsbedürftigkeit des gegenständlichen Pachtvertrages aussprechenden Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz zu bekämpfen. Seine dennoch erhobene Berufung erweist sich im Sinne auch der dargestellten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes überhaupt als unzulässig. Hieraus kann allerdings entgegen dem in sich widersprüchlichen Standpunkt des Beklagten ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis der Kläger nicht gefolgert werden. Das Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozeßvoraussetzung ist zwar umstritten (siehe Fasching ZPR2 Rz 741 f), in der Rechtsprechung wird es aber jedenfalls bei Leistungsklagen grundsätzlich "vermutet" (1 Ob 545/81, 8 Ob 614/91; EvBl 1992/153 S.623) und sein Mangel nur angenommen, wenn das Urteil für den Kläger offenkundig ohne Bedeutung bleiben müßte. Davon kann aber hier nicht die Rede sein, weil die Kläger nicht verhalten waren, die auch bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz und ebenso bei Fällung des berufungsgerichtlichen Urteiles noch ausstehenden Entscheidungen des verwaltungsbehördlichen Rechtszuges abzuwarten, sondern ihren privatrechtlichen Leistungsanspruch auf Zurückziehung der Berufung im Rechtswege und sodann - siehe oben - gemäß § 367 EO durchzusetzen berechtigt sind.

Die Behauptung des Beklagten über einen Rücktritt seinerseits vom Pachtvertrag steht in Widerspruch zu seiner eigenen Antragstellung um grundverkehrsbehördliche Genehmigung dieses Vertrages und auch dazu, daß er in der Folge den die Genehmigungsfreiheit aussprechenden Bescheid mit der aufrechterhaltenen streitgegenständlichen Berufung bekämpfte und somit selbst insoweit das Bestehen eines aufschiebend bedingten Vertrages zugrundelegte. Entgegenstehende Feststellungen wurden nicht getroffen und diesbezügliche Feststellungsmängel nicht geltend gemacht. Bei der rechtlichen Beurteilung war daher auch der Weiterbestand eines von der Grundverkehrsbehörde erster Instanz als genehmigungsfrei erklärten Pachtvertrages zu unterstellen.

Aus den dargestellten Erwägungen war demnach in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen dem Klagebegehren stattzugeben.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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