Rechtssatz
Inhalt und Umfang des Vertragswillens der Parteien sind als Tatsachenfestellungen für das Revisionsgericht bindend.
5 Ob 108/91 | OGH | 29.10.1991 |
Beisatz: Die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen über das Parteienverhalten, der Schluß von diesen Tatsachen auf einen bestimmten Willen der Parteien (hier: mangelnder Rechtsfolgenwille im Sinne eines Hauptmietvertrages, also Abschluß des so bezeichneten Vertrages zum Schein), gehört in den irrevisiblen Tatsachenbereich. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19880616_OGH0002_0080OB00578_8800000_001
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