OGH 8Ob55/63 (RS0021901)

OGH8Ob55/6319.3.1963

Rechtssatz

Warnpflicht des Unternehmers, der ein von einem anderen gleichwertigen Unternehmer mangelhaft begonnenes Werk zur Vornahme weiterer Arbeiten an diesem Werk übernommen hat. Ist der zweite Unternehmer nicht in der Lage, bei Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten die Mängel zu beheben, dann ist er verpflichtet, den ersten Unternehmer auf die Mängel des Werkes hinzuweisen, und ihn darauf aufmerksam zu machen, daß er die übertragenen Arbeiten nicht sachgemäß vornehmen könne (Herstellung ungleich hoher Betonstufen durch den ersten Unternehmer und Verfliesung dieser Stufen nach Auftragung eines Mörtelbettes durch den zweiten Unternehmer).

Normen

ABGB §1168a

8 Ob 55/63OGH19.03.1963

Veröff: SZ 36/41

6 Ob 307/64OGH11.11.1964

Auch; Veröff: SZ 37/163

1 Ob 647/84OGH12.12.1984

nur: Warnpflicht des Unternehmers, der ein von einem anderen gleichwertigen Unternehmer mangelhaft begonnenes Werk zur Vornahme weiterer Arbeiten an diesem Werk übernommen hat. (T1) Veröff: SZ 57/197

8 Ob 579/90OGH15.02.1990

nur T1; Veröff: ecolex 1990,409 = SZ 63/20

8 Ob 1587/94OGH26.01.1995

Auch; nur: Warnpflicht des Unternehmers, der ein von einem anderen gleichwertigen Unternehmer mangelhaft begonnenes Werk zur Vornahme weiterer Arbeiten an diesem Werk übernommen hat. Ist der zweite Unternehmer nicht in der Lage, bei Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten die Mängel zu beheben, dann ist er verpflichtet, den ersten Unternehmer auf die Mängel des Werkes hinzuweisen, und ihn darauf aufmerksam zu machen, daß er die übertragenen Arbeiten nicht sachgemäß vornehmen könne. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19630319_OGH0002_0080OB00055_6300000_001

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