OGH 8Ob52/26v

OGH8Ob52/26v20.5.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei E* S.L., Spanien, *, vertreten durch Mag. Clemens Haller, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 12.358,85 EUR sA und Feststellung, infolge der Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 11.000 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2025, GZ 2 R 357/25b‑107.1, womit das Urteil des Bezirksgerichts Bezau vom 8. September 2025, GZ 5 C 223/22s‑100.1, berichtigt mit Beschluss vom 1. Oktober 2025, GZ 5 C 223/22s‑102.1, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00052.26V.0520.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Artikel 1 und 9 der Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (RL 85/374/EWG ) dahin auszulegen, dass das Einsetzen einer fehlerhaften Verhütungsspirale (Intrauterinpessar – IUP) und/oder der durch den Produktfehler verursachte Bruch einer solchen Spirale im Körper und/oder der Eintritt einer ungewollten Schwangerschaft als Folge des ihre Verhütungswirkung beseitigenden Bruchs der Spirale eine „Körperverletzung“ im Sinne von Artikel 9 lit a RL 85/374/EWG bilden?

Falls Frage 1. zu bejahen ist:

1.a. Sind die Artikel 1 und 9 der genannten RL 85/374/EWG dahin auszulegen, dass physische und/oder psychische Schäden (insbesondere seelische Schmerzen), die durch den Eintritt einer im zu Frage 1. geschilderten Sinne ungewollten Schwangerschaft als Folge eines ihre Verhütungswirkung beseitigenden Bruchs einer in den Körper einer Frau eingesetzten fehlerhaften Verhütungsspirale verursacht werden, als nach Artikel 9 lit a RL 85/374/EWG ersatzfähige – zu Schadenersatz (Schmerzengeld) berechtigende – Schäden aus einer Körperverletzung anzusehen sind?

2. Sind die Artikel 1 und 9 der genannten RL 85/374/EWG dahin auszulegen, dass die Beendigung einer solchen im zu Frage 1. geschilderten Sinne ungewollten Schwangerschaft durch einen (nach den nationalen Vorschriften nicht strafbaren) Abbruch eine „Körperverletzung“ im Sinne von Artikel 9 lit a RL 85/374/EWG bildet?

Falls Fragen 1. und/oder 2. zu bejahen sind:

2.a. Sind die Artikel 1 und 9 der genannten RL 85/374/EWG dahin auszulegen, dassphysische und/oder psychische Schäden (insbesondere seelische Schmerzen), die durch einen (nach den nationalen Vorschriften nicht strafbaren) Abbruch einer im zu Frage 1. geschilderten Sinne ungewollten Schwangerschaft verursacht wurden, nach Artikel 9 lit a RL 85/374/EWG ersatzfähige – zu Schadenersatz (Schmerzengeld) berechtigende – Schäden aus einer Körperverletzung anzusehen sind?

II. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.

 

Begründung:

1. Sachverhalt:

[1] Die damals 32 Jahre alte Klägerin ließ sich am 25. 7. 2017 von ihrer Frauenärztin eine von der Beklagten (einem sich mit der Herstellung von Medizinprodukten beschäftigenden Unternehmen) hergestellte und in Verkehr gebrachte, hormonfreie, aus einem mit Draht einer Kupfer‑Gold-Legierung umwickelten Plastikkörper in T‑Form bestehende Verhütungsspirale (Intrauterinpessar – IUP; konkret das Modell „Gold T normal“) einsetzen, deren Verwendung bis Juli 2022 geplant war.

[2] Bei mehreren Chargen unter anderem auch dieses Spiralmodells kam es bei einem Zulieferbetrieb der Beklagten zu einem Material- bzw Produktionsfehler des Ausgangsmaterials, aus dem der Rahmen der Spirale besteht. Dabei wurde zwar die Materialmischung im richtigen Verhältnis hergestellt, jedoch erfolgte die Dispergierung bei einigen Chargen nicht in der korrekten Form. Dies führte dazu, dass es zur Bildung von Bariumsulfat-Agglomeraten an besonders kritischen Stellen des Rahmens kam, was aufgrund der dadurch erhöhten Sprödigkeit des Materials zum Bruch der Spirale führen konnte.

[3] Bei mehreren Kontrolluntersuchungen der Klägerin durch ihre Ärztin, zuletzt am 23. 8. 2019, befand sich die Spirale noch in korrekter Position. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen diesem Kontrolltermin und dem 2. 5. 2020 brach die Spirale zufolge des geschilderten Materialfehlers und ging – schmerzfrei und von der Klägerin unbemerkt – zur Gänze ab, wodurch der Verhütungsschutz verloren ging und die Klägerin in der Folge ungewollt schwanger wurde, was ihre Ärztin am 19. 6. 2020 feststellte.

[4] Im Zusammenhang mit der Schwangerschaft war der Klägerin etwa einen Monat lang schwindlig und sie litt unter Übelkeit; dabei handelt es sich um – von Frau zu Frau unterschiedlich stark ausgeprägte, bei manchen Frauen auch gar nicht vorhandene, aber durchaus übliche – Frühsymptome einer Schwangerschaft. Aufgrund der Schwangerschaft entwickelte die Klägerin eine akute Belastungsreaktion (ICD‑10: F43.0), aufgrund derer sie komprimiert einen Tag starke, zehn Tage mittelstarke und sieben Tage leichte psychische Schmerzen hatte.

[5] Da die Klägerin bereits einmal – im Alter von 18 Jahren – ungewollt schwanger geworden war und während ihrer Ausbildung ein Kind bekommen hatte und weil klar war, dass sie erneut, wie damals, alleinerziehend sein würde, entschloss sie sich zum Schwangerschaftsabbruch. Diese Entscheidung fiel der Klägerin jedoch sehr schwer. Am 17. 7. 2020 wurde der Eingriff mittels Saugcurettage ohne Komplikationen durchgeführt. Der Schwangerschaftsabbruch bereitete der Klägerin komprimiert zwei Tage leichte körperliche Schmerzen, löste aber bei ihr auch eine Anpassungsstörung (ICD‑10: F43.2) aus, wegen der sie komprimiert zwei Tage starke, 14 Tage mittelstarke und 30 Tage leichte Schmerzen hatte, wobei sich diese Schmerzen nicht mit den Schmerzen der akuten Belastungsreaktion überschnitten.

[6] Überdies hatte die Klägerin Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, deren Abbruch und weiteren damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungen.

2. Prozessstandpunkte der Parteien:

[7] Die Klägerin begehrte mit ihrer auf Produkthaftung, Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter und von Verkehrssicherungspflichten sowie Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter gestützten Klage 12.358,85 EUR sA (darin 11.000 EUR an Schmerzengeld für körperliche und seelische Schmerzen) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden.

[8] Die Beklagte bestritt die Verwendung einer von ihr hergestellten Spirale, deren Mangelhaftigkeit, den Eintritt eines Schadens bei der Klägerin, die Kausalität einer Mangelhaftigkeit für den Schaden der Klägerin sowie das Vorliegen von über eine normale Schwangerschaft hinausgehenden Beschwerden oder krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigungen. Sie bestritt jedwede Kausalität, Rechtswidrigkeit oder Verschulden und daraus resultierende Haftung und wandte Mitverschulden der Klägerin und Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht durch den medizinisch nicht indizierten Schwangerschaftsabbruch ein. Durch diesen verursachte Schmerzen stünden nicht im Zusammenhang mit einem allfälligen Spiralbruch; er sei nicht zur Zustandsverbesserung oder zur Beseitigung eines allfälligen Produktfehlers erforderlich gewesen. Eine Schwangerschaft sei keine Körperverletzung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Das Klagebegehren sei überhöht. Die Klägerin habe kein Feststellungsinteresse.

3. Verfahrensverlauf:

[9] Das Erstgericht bejahte die Anwendung österreichischen Sachrechts und sprach der Klägerin das von ihr begehrte Schmerzengeld zu. Die im Zusammenhang mit der ungewollten Schwangerschaft und deren Unterbrechung entstandenen Schmerzen seien Folge eines bei der von der Beklagten hergestellten Spirale vorhandenen Produktfehlers im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Das Feststellungsbegehren sowie die weiteren Begehren von insgesamt 1.358,85 EUR wies es hingegen ab, was die Klägerin jeweils nicht anfocht.

[10] Das nur von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte das klagsstattgebende Ersturteil.

[11] Die sich bei der Klägerin durch die ungewollte Schwangerschaft und den darauffolgenden – nach österreichischem Zivilrecht nicht als rechtswidrig anzusehenden – Schwangerschaftsabbruch entwickelnden psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert seien selbständige Gesundheitsschädigungen, die ursächlich und adäquat auf den Materialfehler der von der Beklagten hergestellten Spirale zurückzuführen seien, deren Zweck es gerade gewesen wäre, eine solche ungewollte Schwangerschaft zu verhindern. Damit liege kein bloß mittelbarer Schaden vor; das Auftreten solcher Gesundheitsschädigungen liege bei ungewollten Schwangerschaften und damit zusammenhängenden Schwangerschaftsabbrüchen nicht außerhalb jedweder vorhersehbarer Erfahrung. Zwar sei für den Abbruch keine medizinische Indikation in körperlicher Hinsicht ursächlich gewesen; die ungewollte Schwangerschaft habe jedoch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Klägerin, nämlich eine akute Belastungssituation, verursacht, sodass der Schwangerschaftsabbruch jedenfalls als durch ihren psychischen Zustand indiziert anzusehen sei. Es könne nicht von der Klägerin verlangt werden, eine Schwangerschaft, welche bei ihr zu einer Belastungsreaktion mit Krankheitswert führe, weiter auszutragen. Die Entscheidung der Klägerin zum Schwangerschaftsabbruch, die durch den haftungsbegründenden Produktionsfehler herausgefordert worden sei, sei nicht als eine freiwillige, den Kausalzusammenhang unterbrechende Handlung anzusehen, sondern direkte und vorhersehbare Folge des Materialfehlers. Wäre dieser nicht aufgetreten, hätte die Spirale ihrer Funktion der Empfängnisverhütung weiter entsprochen. Dass die Schwangerschaft bei der Klägerin auch ohne Materialfehler eingetreten wäre, habe die Beklagte nicht beweisen können. Auch der Adäquanzzusammenhang zwischen Materialfehler und Schwangerschaftsabbruch sei zu bejahen, da dieser Willensentschluss der Klägerin, die ungewollte Schwangerschaft abzubrechen, durch den haftungsbegründenden Vorgang, nämlich das Bestehen einer akuten Belastungsreaktion durch die ungewollte Schwangerschaft als Folge des Materialfehlers, verursacht worden sei.

[12] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision aufgrund fehlender Rechtsprechung zur Frage zu, ob der Hersteller einer Spirale mit Produktfehler auch für immaterielle Schäden (Schmerzengeld für psychische Beeinträchtigungen) hafte, die infolge der durch den Produktfehler eingetretenen ungewollten Schwangerschaft sowie des anschließenden körperlich nicht medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruchs entstanden seien.

[13] Mit ihrer gänzliche Klagsabweisung anstrebenden ordentlichen Revision rügt die Beklagte als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt unzulässigerweise dahin ergänzt habe, dass der Schwangerschaftsabbruch der Klägerin durch ihren psychischen Zustand indiziert gewesen sei. Inhaltlich bekämpft sie den Zuspruch von Schmerzengeld dem Grunde und der Höhe nach. Hierzu wird als unrichtige rechtliche Beurteilung ins Treffen geführt, dass ebenso wenig wie die Geburt eines Kindes als Schaden angesehen werden könne, eine Schwangerschaft eine Körperverletzung sei. Spätere psychische Probleme der Klägerin seien bloß mittelbar und nicht mehr als adäquat kausal verursacht anzusehen. Der Produktfehler habe lediglich zur biologisch „normalen“ Schwangerschaft geführt; die daraus folgenden insbesondere seelischen Belastungen hätten hingegen (nur) aus der Schwangerschaft bzw in weiterer Folge aus der grundsätzlich eigenverantwortlichen Entscheidung resultiert, die Schwangerschaft abzubrechen. Eine solche mehrgliedrige Kausalkette müsse als zu atypisch angesehen werden, um noch dem Produktfehler zugerechnet zu werden. Ohne „primäre“ Körperverletzung fehle das tatbestandliche Anknüpfungsmoment nach § 1 PHG. Das Gesetz solle die körperliche Integrität von Konsumenten vor direkten bzw unmittelbaren Schädigungen ihrer Gesundheit durch ein fehlerhaftes Produkt schützen, intendiere aber nicht einen Ausgleich aller nachteiligen Folgen; es schütze damit nur das (unmittelbare) Integritätsinteresse, nicht aber das Interesse, eine ungewollte (gleichwohl körperlich gesunde) Schwangerschaft und deren psychische Begleiterscheinungen zu vermeiden, geschweige denn solche im Zusammenhang mit einem medizinisch nicht notwendigen Abbruch einer Schwangerschaft. Die Vorinstanzen hätten auch nicht berücksichtigt, dass ein nur aufgrund der Fristenregelung, also ohne insbesondere medizinische Indikation erfolgter Schwangerschaftsabbruch nach § 97 Abs 1 Z 1 StGB zwar als straflos, in der nationalen Rechtsprechung jedoch als zivilrechtlich rechtswidrig angesehen werde. Für einen Schaden, welcher allein aufgrund eines solchen Verhaltens der Klägerin und erst durch ihren autonomen Willensentschluss entstanden sei, treffe die Beklagte keine Haftung. Es sei dogmatisch nicht begründbar, dass die Herstellerin eines Verhütungsprodukts nach dem Produkthaftungsgesetz für ein zivilrechtlich rechtswidriges Verhalten der Geschädigten selbst haften solle, das den Schaden (im Hinblick auf den Abbruch) überhaupt erst hervorgerufen habe. Die Beklagte habe aus diesem Grund schon in erster Instanz einen Mitverschuldenseinwand erhoben bzw die Verletzung der Obliegenheit der Klägerin zur Schadensminderung eingewandt.

[14] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

[15] Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof ist daher die grundsätzliche Frage, ob der Klägerin gegenüber der Beklagten als Herstellerin eines fehlerhaften Produkts (einer zufolge eines Materialfehlers im Körper der Klägerin gebrochenen und dadurch die Verhütungswirkung einbüßenden Verhütungsspirale [Intrauterinpessar – IUP]) Schmerzengeld zusteht für

‑ einen Tag starke, zehn Tage mittelstarke und sieben Tage leichte psychische Schmerzen, welche sie als Folgen einer akuten Belastungsreaktion (ICD‑10: F43.0) erlitt, die als Folge der – selbst wiederum durch den produktfehlerbedingten Wegfall der bestimmungsgemäßen Wirkung der Verhütungsspirale verursachten – ungewollten Schwangerschaft eintrat; sowie

‑ zwei Tage leichte körperliche Schmerzen sowie zwei Tage starke, 14 Tage mittelstarke und 30 Tage leichte psychische Schmerzen als Folge einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), welche sie als Folgen eines Abbruchs dieser ungewollten Schwangerschaft erlitt?

4. Relevante Unionsrechtslage:

Rechtliche Beurteilung

[16] 4.1.1. Die Richtlinie des Rates vom 25. 7. 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, RL 85/374/EWG (in der Folge: „ProdukthaftungsRL“) lautet:

„[…]

Damit der Verbraucher in seiner körperlichen Unversehrtheit und seinem Eigentum geschützt wird, ist zur Bestimmung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts nicht auf dessen mangelnde Gebrauchsfähigkeit, sondern auf einen Mangel an Sicherheit abzustellen, die von der Allgemeinheit berechtigterweise erwartet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Sicherheit wird von jedem missbräuchlichen Gebrauch des Produkts abgesehen, der unter den betreffenden Umständen als unvernünftig gelten muss.

Eine gerechte Verteilung der Risiken zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller bedingt, dass es dem Hersteller möglich sein muss, sich von der Haftung zu befreien, wenn er den Beweis für ihn entlastende Umstände erbringt.

Der Schutz des Verbrauchers erfordert, dass die Haftung des Herstellers nicht durch Handlungen anderer Personen beeinträchtigt wird, die zur Verursachung des Schadens beigetragen haben. Ein Mitverschulden des Geschädigten kann jedoch berücksichtigt werden und die Haftung mindern oder ausschließen.

Der Schutz des Verbrauchers erfordert die Wiedergutmachung von Schäden, die durch Tod und Körperverletzungen verursacht wurden […]. Die Richtlinie berührt nicht die Gewährung von Schmerzensgeld und die Wiedergutmachung anderer seelischer Schäden, die gegebenenfalls nach dem im Einzelfall anwendbaren Recht vorgesehen sind.

[…]

Artikel 1

Der Hersteller eines Produkts haftet für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist.

[…]

Artikel 4

Der Geschädigte hat den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen.

[…]

Artikel 6

(1) Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a) der Darbietung des Produkts

b) des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,

c) des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde,

zu erwarten berechtigt ist.

[…]

Artikel 8

(1) [...]

(2) Die Haftung des Herstellers kann unter Berücksichtigung aller Umstände gemindert werden oder entfallen, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch Verschulden des Geschädigten oder einer Person, für die der Geschädigte haftet, verursacht worden ist.

Artikel 9

Der Begriff 'Schaden' im Sinne des Artikels 1 umfasst

a) den durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden;

b) [...]

Dieser Artikel berührt nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend immaterielle Schäden.

[...]“

 

[17] 4.1.2. Nach Art 21 Satz 1 Richtlinie  (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte wird die ProdukthaftungsRL mit Wirkung vom 9. 12. 2026 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Produkte, die – wie die fehlerhafte Verhütungsspirale im vorliegenden Fall – vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.

[18] 4.1.3. Der Gerichtshof der Europäischen Union betonte zu C‑203/99, Veedfald, dass sich der Ersatz immaterieller Schäden ausschließlich nach dem Recht der Mitgliedstaaten richte. Abgesehen davon müsse jedoch für Tod und Körperverletzung eine angemessene und vollständige Entschädigung der durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten sichergestellt werden. Denn zum einen dürfe die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften die praktische Wirksamkeit der ProdukthaftungsRL nicht beeinträchtigen, und zum anderen müsse das innerstaatliche Gericht das nationale Recht im Licht des Wortlauts und des Zwecks der ProdukthaftungsRL auslegen (Rn 25 ff).

[19] In seiner Entscheidung C‑503/13 und C‑504/13, Boston Scientific, ergänzte der Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Haftung des Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt nach Art 4 ProdukthaftungsRL den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Fehler und erlittenem Schaden voraussetze. Für den Schaden, der durch Tod und Körperverletzungen infolge des Fehlers eines Produkts verursacht werde, müsse eine angemessene und vollständige Entschädigung sichergestellt werden. Der Begriff des „durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schadens“ im Sinne von Art 9 Satz 1 lit a ProdukthaftungsRL sei im Hinblick auf die von dieser nach ihren Erwägungsgründen 1 und 6 verfolgten Ziele des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher weit auszulegen; der Schadenersatz umfasse dabei alles, was erforderlich sei, um die Schadensfolgen zu beseitigen und das Sicherheitsniveau wiederherzustellen, das man nach Art 6 Abs 1 ProdukthaftungsRL zu erwarten berechtigt sei (Rn 46 ff).

4.2. Relevantes nationales Recht:

[20] 4.2.1. Das die ProdukthaftungsRL umsetzende Bundesgesetz über die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt(Produkthaftungsgesetz; BGBl 1988/99, zuletzt geändert durch BGBl I 2001/98; in der Folge: PHG) lautet:

„[…]

Haftung

§ 1. (1) Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens

1. der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat,

2. der Unternehmer, der es zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeur).

[…]

Fehler

§ 5. (1) Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts

1. der Darbietung des Produkts,

2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,

3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.

[...]

Mitverschulden des Geschädigten

§ 11. Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.

[…]

Anwendung des ABGB

§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf die darin vorgesehenen Ersatzansprüche das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch anzuwenden.

[…]“

 

[21] 4.2.2. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch(ABGB) lautet:

„[…]

§ 1293. Schade heißt jeder Nachteil, welcher jemanden an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.

[…]

§ 1304. Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt, so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismäßig, und, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu gleichen Teilen.

[…]

§ 1325. Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.

[...]“

 

[22] 4.2.3. Auf Personenschäden im Sinne des PHG sind aufgrund des Verweises in § 14 PHG die §§ 1325 ff ABGB anzuwenden, sodass dem Geschädigten bei Körperverletzung unter anderem Schmerzengeld nach allgemeinen Grundsätzen zu ersetzen ist (Rabl, PHG [2016] § 1 Rz 146 f; vgl auch Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek 5 [2022] § 1 PHG Rz 4). „Verletzung am Körper“ im Sinne des § 1325 ABGB ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit und Unversehrtheit (vgl 2 Ob 77/25z Rz 37 mwN).

[23] Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl dazu 1 Ob 28/23h insb Rz 20 ff mwN) sind seelische Schmerzen ersatzfähig, wenn sie Folge einer Körperverletzung sind (RS0031087). Sie sind dann ohne gesonderte Behauptung zu berücksichtigen, wenn mit ihnen nach der Lage des Falls zu rechnen ist, etwa bei einer nachvollziehbaren und länger dauernden Ungewissheit über die Schadensfolgen (2 Ob 51/88) oder Sorgen wegen späterer Komplikationen (2 Ob 101/05z). Dabei kommt es für die Ausgleichsfähigkeit weder auf das Vorliegen eines eigenständigen Leidenszustands von Krankheitswert noch auf eine ärztliche Behandlungsbedürftigkeit an (4 Ob 48/16m ErwGr 2. mwN).

[24] Sind seelische Schmerzen hingegen keine Folge einer (physischen) Körperverletzung, gebührt für sie nur in Ausnahmefällen ein Ersatz, etwa bei schwerwiegenden Eingriffen in die psychische Sphäre (RS0030778 [insb T1, T3: „massive Einwirkung“]; 6 Ob 248/09b mwN [Todesangst]). Allein eine bloße Verärgerung, Aufregung, ein Schrecken, Angstgefühle oder die Einbuße an Lebensfreude sind per se noch nicht ersatzfähig (4 Ob 48/16m ErwGr 3., 1 Ob 170/18h ErwGr 3., jeweils mwN). Auch eine psychische Beeinträchtigung, die nur in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht noch nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer solchen gleichgestellt zu werden (RS0030792 [T3]). Von einer ersatzfähigen Gesundheitsschädigung ist aber dann auszugehen, wenn körperliche Symptome vorliegen, die als Krankheit anzusehen sind. Entscheidend ist, ob die psychische Beeinträchtigung behandlungsbedürftig oder wenigstens ärztlich diagnostizierbar und damit medizinisch fassbar ist (RS0030778 [T10]). Es muss also eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegen (RS0030778 [insb T16, T17, T23, T24]; RS0030792 [insb T8, T15, T17]).

5. Begründung der Vorlage:

[25] Vorab ist darauf hinzuweisen, dass beim Gerichtshof der Europäischen Union bereits zu C‑820/25, Eurogine , ein weiteres vom Obersten Gerichtshof (zu 2 Ob 77/25z = RS0142769) gemäß Art 267 AEUV eingeleitetes Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der ProdukthaftungsRL anhängig ist, dessen grundsätzlich ähnlich gelagerter Sachverhalt das gleiche schadhafte Produkt derselben Herstellerin wie hier betrifft, sich jedoch im weiteren Geschehensablauf sowie hinsichtlich der sich primär stellenden Rechtsfrage (dort: Ist Verdienstentgang wegen durch eine fehlerhafte Spirale eingetretener, ungewollter Schwangerschaft ein durch Körperverletzung verursachter Schaden im Sinne von Art 9 lit a ProdukthaftungsRL?) vom vorliegenden Fall unterscheidet. Dennoch kann in der Folge auf die dortigen grundsätzlichen Erwägungen zur Begründung der nunmehrigen Vorlage verwiesen werden.

[26] Hier wie dort steht fest und ist dem Revisionsverfahren zugrundezulegen, dass die von der Beklagten hergestellte und der Klägerin eingesetzte Spirale einen Produktfehler im Sinne von Art 6 ProdukthaftungsRL bzw § 5 PHG aufwies und dieser für den Eintritt der ungewollten Schwangerschaft der jeweiligen Klägerin kausal war; hier steht auch fest, dass die Schwangerschaft und deren von der Klägerin veranlasster Abbruch bei ihr zu (in geringem Maß [durch den Abbruch]) physischen und insbesondere erheblichen psychischen Schmerzen geführt hat.

[27] 5.1. Voraussetzung für eine Haftung des Herstellers wegen eines Produktfehlers ist, dass aus diesem, hier also dem Materialfehler der Spirale, eine „Körperverletzung“ resultiert, umfasst der Begriff „Schaden“ im Sinne von Art 1 ProdukthaftungsRL gemäß deren Art 9 lit a doch „den durch Tod und Körperverletzung verursachten Schaden“. Daher ist auch der Begriff der Körperverletzung im Sinne des § 1 Abs 1 PHG autonom auszulegen (vgl 2 Ob 77/25z Rz 36 mwN).

[28] 5.2. Es stellt sich daher die Frage, konkret welches Ereignis als Körperverletzung im Sinne der Richtlinie und des § 1 Abs 1 PHG anzusehen ist, bereits das Einsetzen eines mit einem Produktfehler behafteten Medizinprodukts, die Realisierung des Produktfehlers (hier der Bruch der Spirale und der dadurch bewirkte Verlust ihrer bestimmungsgemäßen Funktion) oder der Eintritt der Schwangerschaft (Frage 1.), der Abbruch der Schwangerschaft (Frage 2.), oder allenfalls erst die Entfernung des fehlerhaften Produkts mittels Revisionsoperation (vgl 2 Ob 77/25z Rz 38 bis 40 mwN).

[29] 5.3. Je nach dem tatsächlichen Umstand, der als Vorliegen einer Körperverletzung anzusehen wäre, bedarf es der weiteren Klarstellung, ob das hier geltend gemachte Schmerzengeld eine rechtlich daran hinreichend anknüpfende Schadensfolge bildet, zumal die Produkthaftung grundsätzlich durch den Schutzzweck der Norm begrenzt ist und sich mit dem Schaden jenes Risiko verwirklicht haben muss, das die Fehlerhaftigkeit des Produkts (mit‑)begründet und mit der sich die spezifische Gefährlichkeit des Produktfehlers realisiert (Fragen 1.a. und 2.a.; vgl 2 Ob 77/25z Rz 41 ff mwN).

6. Aussetzung des Verfahrens:

[30] Der Oberste Gerichtshof als letztinstanzliches Gericht ist zur Vorlage und Stellung der aus dem Spruch ersichtlichen Fragen verpflichtet.

[31] Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte