8 Ob 518/83 | OGH | 10.05.1984 |
Veröff: SZ 57/90 = NZ 1984,132 |
6 Ob 638/86 | OGH | 18.12.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Der für den Todestag ermittelte Schenkungspflichtteil des Geschenknehmers ist nur nach dem gesetzlichen Zinsfluss zu verzinsen. (T1) |
6 Ob 633/91 | OGH | 12.03.1992 |
Veröff: NZ 1993,13 |
2 Ob 593/93 | OGH | 17.02.1994 |
Auch |
2 Ob 529/95 | OGH | 05.09.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Ausmittlung des Schenkungspflichtteiles ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Demzufolge ist nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfanges und ebenso alle damals bereits veranschlagbar gewesenen, wenn auch erst im Zeitpunkt des Erbanfalles aktuell werdenden Umstände, zugrundezulegen. (T2) |
6 Ob 117/02b | OGH | 11.07.2002 |
Auch; Beisatz: Steuerfrei gebildete Rücklagen können bei der Berechnung des Schenkungspflichtteils nicht als Passiva der Verlassenschaft berücksichtigt werden. (T3) |
6 Ob 109/03b | OGH | 10.07.2003 |
Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung ist ein Geldanspruch und unterliegt den Regeln des Schuldrechts. Der Noterbe hat daher - Verzug des Erben vorausgesetzt - nach § 1333 ABGB Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen. Für den Zeitpunkt des Eintritts der Verzugsfolgen ist beim Schenkungspflichtteil auf das Begehren des Berechtigten auf Durchführung der Anrechnung abzustellen. (T4) |
6 Ob 154/06z | OGH | 14.09.2006 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Bei Ausmittlung des Schenkungspflichtteiles ist nicht danach zu fragen, um welchen Wert das Vermögen des Erblassers (als Berechnungsgrundlage) durch den Vorempfang seinerzeit vermindert worden ist, sondern danach, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wäre die pflichtteilswidrige Verfügung unterblieben. Demzufolge ist nicht der Wert des Geschenkes zur Zeit des Empfanges in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert nach einem Index aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenkes im Zeitpunkt des Erbanfalles zu bestimmen. (T5)<br/>Beisatz: Belastungen, die der Geschenknehmer zu übernehmen hatte, sind als wertmindernd anzusetzen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag mit entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen. (T7)<br/>Veröff: SZ 2006/134 |
9 Ob 82/10i | OGH | 24.11.2010 |
2 Ob 65/12s | OGH | 14.03.2013 |
Auch |
2 Ob 224/15b | OGH | 16.12.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Vom Erblasser zu Lebzeiten verschenktes ‑ hier in eine Stiftung eingebrachtes ‑ Vermögen, das für die Bemessung des Schenkungspflichtteils in Anschlag zu bringen ist. (T8) |
2 Ob 129/16h | OGH | 27.07.2017 |
Auch; Veröff: SZ 2017/82 |
2 Ob 150/19a | OGH | 29.06.2020 |
Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0080OB00518_8300000_001
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