OGH 8Ob51/03p

OGH8Ob51/03p26.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Harald W*****, vertreten durch Prof. Dr. Kurt Dellisch, Dr. Günther Karpf und Dr. Josef Kartusch, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr. Erhard W*****, vertreten durch Dr. Günther Clementschitsch, Rechtsanwalt in Villach, wegen Feststellung (Streitwert EUR 11.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2003, GZ 2 R 218/02z-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. Oktober 2002, GZ 22 Cg 162/02v-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 686,88 (darin EUR 114,48 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Übergabsvertrag vom 17. 10. 1990 übergab der Beklagte seinem Sohn, dem Kläger, eine Liegenschaft, auf der sich unter anderem ein Neubau befand. Punkt 4 dieses Vertrages lautet:

"Als Gegenleistung für die Übernahme räumt der Übernehmer dem Übergeber das lebenslängliche Fruchtgenussrecht am gesamten neuen Haus (...), an der Garage, an der Straße und das Mitbenutzungsrecht an der gesamten übrigen Liegenschaft ein.

Im Rahmen des so vereinbarten lebenslänglichen Fruchtgenusses ist der Übergeber insbesondere berechtigt, Gäste und Familienangehörige bei sich aufzunehmen und an der Mitbenutzung teilhaben zu lassen.

Die Betriebskosten der Liegenschaft wie öffentliche Abgaben, Versicherungen etc. werden vom Übernehmer getragen, die persönlichen Aufwendungen für Heizung, Strom und Telefon im Haus ... (Neubau) hat der Übergeber selbst zu leisten. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass für das allfällige Vorableben des Übergebers dessen Gattin ... den lebenslänglichen Fruchtgenuss an der Liegenschaft, wie ihn der Übergeber hatte, erhält ...".

Vor Abschluss des Übergabsvertrages kam es zwischen den Streitteilen zu einer ausführlichen Aussprache, in deren Verlauf der Beklagte vorschlug, dass er die halben Kosten der Liegenschaft tragen werde. Der Kläger erklärte daraufhin, das dies nicht notwendig sei, er wolle das Dachgeschoss des Neubaus ausbauen und würden diese Kosten aus den Mieteinnahmen abgedeckt werden. Der Beklagte fügte hinzu, dass allfällige Überschüsse aus der Vermietung der Erhaltung der Liegenschaft dienen sollten. In diesem Sinne machten die Parteien Notizen auf dem ihnen vom Vertragsverfasser mit Schreiben vom 12. 10. 1990 übermittelten Vertragsentwurf. Da der Punkt IV. des Entwurfs des Übergabsvertrages nicht der Vereinbarung der Streitteile entsprach, verfasste der Kläger eine "Zusatzvereinbarung zum Übergabsvertrag", die folgenden Inhalt hatte:

"Das im Punkt IV. eingeräumte lebenslängliche Fruchtgenussrecht für ... (Beklagter) bzw Frau ... (Gattin des Beklagten) am gesamten neuen Haus ... wird dahingehend präzisiert, dass dies die im Erdgeschoss gelegene Wohnung betrifft. Die Räume im Kellergeschoss stehen dem Übernehmer zur Verfügung, die Räume im Dachgeschoss des Hauses ... dienen zur Unterbringung von Gästen und allfällige Mieteinnahmen sollen soweit als möglich und notwendig die öffentlichen Abgaben und Versicherungen etc. für die Liegenschaft ... decken und darüber hinaus in die Verwaltung und das Eigentum des Übernehmers ... (Kläger) übergeben."

Der Kläger wollte mit dieser Zusatzvereinbarung klar zum Ausdruck bringen, dass sich das Fruchtgenussrecht des Beklagten nur auf die im Erdgeschoss gelegene Wohnung beziehen solle. Die Parteien legten die Zusatzvereinbarung dem Vertragsverfasser, einem Rechtsanwalt, vor, der diese mit ihnen ausführlich besprach. Es war zwischen den Streitteilen klar, dass es sich um eine Einschränkung des im Übergabsvertrag eingeräumten Fruchtgenussrechtes handle und sich dieses nur auf die im Erdgeschoss gelegene Wohnung beziehen solle. In der Dachgeschosswohnung sollte dem Beklagten kein Fruchtgenuss, ja nicht einmal ein Wohnrecht zustehen. Zwischen den Parteien bestand Einvernehmen dahin, dass der Beklagte bestimmen könne, an wen die Dachgeschosswohnung vermietet wird. Über Anregung des Rechtsanwalts, der mögliche Differenzen wegen der vom Kläger gewählten Formulierung vorhersah, wurden im zweiten Satz der Zusatzvereinbarung die Worte "durch den Übergeber" eingefügt, sodass dieser nunmehr wie folgt lautete:

"Die Räume im Kellergeschoss stehen dem Übernehmer zur Verfügung, die Räume im Dachgeschoss des Hauses ... dienen zur Unterbringung von Gästen durch den Übergeber und allfällige Mieteinnahmen sollen soweit als möglich und notwendig die öffentlichen Abgaben und Versicherungen etc. für die Liegenschaft ... decken und darüber hinaus in die Verwaltung und in das Eigentum des Übernehmers ... (Kläger) übergeben."

Die Zusatzvereinbarung wurde von beiden Streitteilen unterfertigt. Grund dafür, dass deren Inhalt nicht in den Übergabsvertrag eingearbeitet wurde, war der bestehende Zeitdruck, da für den selben Tag ein Termin beim Notar wegen Beglaubigung der Unterschriften vereinbart war.

Der Ausbau des Dachgeschosses wurde im Jahr 1990 begonnen. Im Juli 1992 wurde der Dachbodenausbau fertiggestellt. In den nachfolgenden vier Jahren wurde das Dachgeschoss regelmäßig vermietet, wobei die Mieteinnahmen für die Liegenschaft verwendet wurden. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 11. 9. 2001 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Erklärung folgenden Inhalts zu unterfertigen:

"Ich, ... (Kläger), erkläre ausdrücklich, dass meinem Vater ... (Beklagter) aufgrund des Übergabsvertrages vom 17. 10. 1990 sowie des Nachtrages zu diesem Vertrag vom 17. 10. 1990 das lebenslange Fruchtgenussrecht an den im Erdgeschoss und im Dachgeschoss des Hauses ... (Neubau) gelegenen Wohnungen zusteht und werde entgegenstehende Behauptungen gegenüber wem immer in Hinkunft unterlassen.

Ferner verpflichte ich mich, die Rechtsanwaltskosten in Höhe von ATS 3.000 zu Handen der Rechtsanwälte Dr. Günther Clementschitsch und Kollegen zu bezahlen."

Mit seiner am 7. 8. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger - soweit hier noch entscheidungswesentlich -, es werde festgestellt, dass dem Beklagten an der Liegenschaft ... mit dem darauf errichteten Haus ... (Neubau) nicht das lebenslängliche Fruchtgenussrecht an der im Dachgeschoss dieses Hauses gelegenen Wohnung zustehe. Aufgrund der Zusatzvereinbarung sei das Fruchtgenussrecht auf die Erdgeschosswohnung eingeschränkt worden. Die Räume im Dachgeschoss sollten zur Unterbringung von Gästen dienen, wobei mit dem erzielten Mieterlös die Grund- und Hauskosten abzudecken gewesen wären. Ungeachtet dieser Vereinbarung behaupte der Beklagte, dass ihm das lebenslange Fruchtgenussrecht auch an der Dachgeschosswohnung zustehe. Er habe vom Kläger unter Klagsandrohung die Unterfertigung einer diesbezüglichen Erklärung verlangt. Auch verweigere ihm der Beklagte seit der eigenmächtigen Demontage einer Zentralschlüsselanlage jeden Zutritt in die Dachgeschosswohnung, wodurch es schon zu zahlreichen vom Beklagten zu vertretenden Wasserschäden gekommen sei.

Der Beklagte wendete ein, die Zusatzvereinbarung habe nur der Präzisierung des ihm weiterhin auch in Bezug auf die Dachgeschosswohnung zustehenden Fruchtgenussrechtes gedient. Die Aufforderung an den Kläger sei nur deshalb erfolgt, weil dieser behauptet habe, dass ihm an der Wohnung ein Benützungsrecht zustehe. Zuletzt habe der Kläger in einem Schreiben vom 25. 7. 2001 ausgeführt, dass er bei einem nicht seinen Wünschen entsprechenden Verhalten des Beklagten keinen Grund sehe, die Dachgeschosswohnung nicht selbst zu benutzen. Die Aufforderung an den Kläger, das Bestehen eines Fruchtgenussrechtes zuzugestehen, sei rechtens gewesen, da die §§ 504 ff ABGB nachgiebiges Recht darstellten, sodass darunter auch ein präzisiertes bzw modifiziertes Fruchtgenussrecht falle.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt und darüber hinaus fest, dass der Beklagte dem Kläger seit der eigenmächtigen Demontage der Zentralschlüsselanlage jeden Zutritt in die Dachgeschosswohnung verweigere, wodurch es bereits zu zahlreichen Wasserschäden gekommen sei. Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass das im Übergabsvertrag vorgesehene Fruchtgenussrecht durch die Zusatzvereinbarung auf die Erdgeschosswohnung eingeschränkt worden sei. Der Beklagte habe lediglich das Recht, darüber zu befinden, wer, wann und zu welchen Bedingungen das Dachgeschoss bewohne. Er habe jedoch zweifelsfrei nicht das Recht, über das Dachgeschoss ohne jede Einschränkung zu verfügen. Weiters sei er nach der Zusatzvereinbarung nicht befugt, allfällige Einnahmen aus der Vermietung des Dachgeschosses für sich zu lukrieren. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus dem Austauschen einer Zentralschlüsselanlage und aus dem nachhaltigen Infragestellen des Umfangs des Übergabsvertrags.

Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteige. Die ordentliche Revision sei zulässig. Es übernahm die vom Erstgericht getroffene Feststellung, der Beklagte verweigere dem Kläger seit der eigenmächtigen Demontage der Zentralschlüsselanlage jeden Zutritt in die Dachgeschosswohnung, wodurch es bereits zu zahlreichen Wasserschäden gekommen sei, nicht. Zur Rechtsrüge führte es aus, dass die Behauptung eines die Freiheit des Eigentums beschränkenden Rechts noch keine Anmaßung im Sinn des § 523 ABGB sei. Ungeachtet dessen könne sie aber eine negative Feststellungsklage nach § 228 ZPO begründen, wenn dafür ein rechtliches Interesse bestehe. Dieses liege nach der Rechtsprechung vor, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben ernsthaft behaupte und dadurch eine Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers hervorgerufen werde. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger zumindest durch die mit der Berühmung, ein Fruchtgenussrecht an der Dachbodenwohnung zu haben, verbundene Klagsdrohung in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben beeinträchtigt werde. Er habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass das behauptete Fruchtgenussrecht nicht bestehe. Unstrittig sei, dass dem Beklagten in Bezug auf das Dachgeschoss gewisse (Einweisungs-)Rechte zustehen, die auch konkreter umschrieben werden könnten. Soweit ersichtlich, fehlten Entscheidungen zum Verhältnis zwischen der Feststellung des Nichtbestehens eines bestimmten Rechts und der Feststellung des statt dessen in Wahrheit bestehenden anderen Rechts. Ein genereller Vorrang der konkreten Positivfeststellung sei nach Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen. Es könne nicht gesagt werden, dass das Interesse an einer an sich sinnvollen Feststellung des Nichtbestehens eines bestimmten Rechts von vornherein nicht bestehe, weil auch eine - mehr oder weniger - präzisere Feststellung der konkreten Rechtsbeziehung möglich wäre. Es sei vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob die begehrte Feststellung des Nichtbestehens eines bestimmten vom Gegner behaupteten Rechts für den Kläger einen Gewinn an Rechtssicherheit darstelle. Sei dies - wie hier - der Fall, dann könne ihm die Möglichkeit, seinem Begehren auch eine andere präzisere Fassung zu geben, nicht schaden. Dass dem Beklagten tatsächlich kein Fruchtgenussrecht an der Dachgeschosswohnung zustehe, ergebe sich klar aus der Zusatzvereinbarung vom 17. 10. 1990. Für das Dachgeschoss sei ein Recht eigener Art geschaffen worden, das nicht unter den Begriff des Fruchtgenusses subsumiert werden könne, und zwar weder nach dem Verständnis des Gesetzes noch nach jenem des Übergabsvertrags. Dieses Ergebnis der Urkundenauslegung werde durch den festgestellten Parteiwillen untermauert. Entscheidend sei, dass die Nutzungen des Dachgeschosses nach Deckung der Haus- und Grundkosten nicht dem Beklagten, sondern dem Kläger, also dem Eigentümer, zufließen sollten. Weiters bestehe auch kein Eigennutzungsrecht des Beklagten. Ein solches Rechtsverhältnis könne auch bei weitem Verständnis nicht mehr der Fruchtnießung im Sinne der §§ 509 ff ABGB unterstellt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Revision des Beklagten kommt keine Berechtigung zu.

Mit der Eigentumsfreiheitsklage des § 523 ABGB kann sich der Eigentümer gegen jeden unberechtigten Eingriff in sein Eigentum, mag der Eingreifende ein Recht hiezu behaupten oder nicht, zur Wehr setzen. Die Klage dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut wie auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe (SZ 43/47; SZ 60/216; SZ 68/55; RdW 1999, 78). Das Klagebegehren kann auf die bestimmte Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, die Unterlassung künftiger Störungen und auf Schadenersatz gerichtet sein. Im Gesetz sind die angeführten einzelnen Ansprüche nicht besonders geregelt. Es spricht nur vom Schutz des Eigentums gegen die Anmaßung einer Servitut. Beim Begriff "Anmaßung" handelt es sich somit um einen auslegungsbedürftigen Sammelbegriff, aus dem nach herrschender Meinung die angeführten Teilansprüche des verletzten Eigentümers abgeleitet werden. Es ist nunmehr bereits gesicherte Rechtsprechung, dass die bloße Behauptung eine die Freiheit des Eigentums beschränkenden Rechts noch keine Anmaßung im Sinn des § 523 ABGB ist und daher auch nicht mit der actio negatoria abgewehrt werden kann (RIS-Justiz RS0106909). Eine solche Behauptung könnte nur dann eine Anmaßung im Sinn eines Eigentumseingriffes nach § 523 ABGB darstellen, sodass auch ihre Unterlassung gefordert werden kann, wenn vom Dritten infolge dieser ihm gegenüber aufgestellten Behauptung eine faktische Störungshandlung zu erwarten ist, wie etwa dann, wenn die Berühmung des vermeintlichen Servitutsberechtigten gegenüber einem Mieter erfolgt, der sich dann zur abgeleiteten Servitutsausübung für berechtigt hält (6 Ob 80/98b; 6 Ob 209/00d ua). Ein derartiger Fall ist hier aber nicht gegeben, hat doch der Beklagte die Behauptung, hinsichtlich der Dachgeschosswohnung fruchtgenussberechtigt zu sein, nicht gegenüber Dritten, sondern gegenüber dem Liegenschaftseigentümer, dem Kläger, aufgestellt.

Die Behauptung eines die Freiheit des Eigentums beschränkenden Rechts kann aber nach ständiger Rechtsprechung eine negative Feststellungsklage rechtfertigen. Diese hat den Zweck, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben. Auch wenn eine derartige Klage ein Feststellungsinteresse im Sinn des § 228 ZPO voraussetzt, ist dieses doch schon immer dann zu bejahen, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet und dadurch die Rechtsstellung des Klägers gefährdet wird. Es ist dabei gleichgültig, ob das behauptete Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist oder ob bei richtiger rechtlicher Beurteilung von Haus aus feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird (RIS-Justiz RS0039096; RS0038968). Eine derartige die Klageberechtigung begründende Behinderung des Klägers ist - wie bereits das Erstgericht dargestellt hat - schon allein in der mit der Aufforderung verbundenen Klagsdrohung zu sehen. Auch musste der Kläger damit rechnen, dass aufgrund der offenkundig vom Beklagten vertretenen und zum Inhalt der Zusatzvereinbarung im Widerspruch stehenden Rechtsmeinung in Hinkunft die Einnahmen aus der Vermietung der Dachgeschosswohnung nicht mehr an ihn zur Bestreitung der mit dem Liegenschaftseigentum verbundenen Kosten überwiesen, sondern vom Beklagten einbehalten würden, hat doch der Fruchtnießer das Recht auf den vollen sowohl gewöhnlichen als auch ungewöhnlichen Ertrag der Sache (§ 511 ABGB).

Auch die dritte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage, nämlich dass die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel ist (RIS-Justiz RS0039096), ist hier gegeben, wird doch durch die Klagsführung klargestellt, dass dem Beklagten das Recht, dessen er sich in seinem Schreiben vom 11. 9. 2001 berühmte, nicht zusteht. Davon, dass - wie in der Revision ohne weitere Begründung behauptet wird - das Begehren nur der Feststellung einer abstrakten Rechtsfrage bzw des Einzelelements eines Rechtsverhältnisses diene, kann keine Rede sein. Dass auch möglicherweise eine positive Formulierung des Feststellungsbegehrens durch genaue Beschreibung der dem Beklagten zustehenden Rechte erfolgen könnte, ändert nichts an der Zulässigkeit der hier gestellten negativen Feststellungsklage, weil sie jedenfalls geeignet ist, die durch das Schreiben des Beklagten geschaffene Rechtsunsicherheit aus der Welt zu schaffen und sie dies zudem umfassender tut. Durch die negative Feststellungsklage wird unzweideutig klargestellt, dass das vom Beklagten behauptete Recht diesem nicht zusteht, ohne dass dem Kläger die durchaus mit dem Risiko von Fehlinterpretationen belastete Aufgabe aufgebürdet wird, die dem Beklagten im Einzelnen tatsächlich zustehenden Befugnisse genau zu definieren.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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