Spruch:
1. Der ordentlichen Revision - betreffend das zu 13 C 90/96b des Erstgerichtes erhobene Begehren - wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 33.539,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 5.589,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
2. Die außerordentliche Revision - betreffend das zu 13 C 109/96x des Erstgerichtes erhobene Begehren - wird zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 6. März 1996 wurde über das Vermögen des Werner S***** vom Bezirksgericht Vöcklabruck das Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Zuvor hatte Werner S***** - im Folgenden als Schuldner bezeichnet - im Jahre 1978 die Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe abgelegt und am 5. Juli 1985 Fayme P*****, die Tochter der Beklagten, geheiratet. Er übersiedelte mit seiner Gattin nach S*****, wo er in der Folge mit dieser gemeinsam das seinem Vater gehörige Hotel K***** führte. Das Ehepaar verbrachte jeweils die Saison in diesem Hotel und übersiedelte in der Zwischensaison zunächst in eine Eigentumswohnung in Vöcklabruck, später in die von der Beklagten erworbenen Häuser; dabei wurden jeweils die Buchhaltungsunterlagen mitgenommen. Anfang 1989 wurden die Renovierung und der Ausbau des Hotels begonnen.
Am 28. Mai 1989 erlitt der Schuldner bei einem Verkehrsunfall schwere lebensbedrohliche Verletzungen und wurde zunächst in das UKH Salzburg eingeliefert. Entgegen dem Rat der behandelnden Ärzte betrieb die Beklagte seine Verlegung in das LKH V*****, wo sie in der Intensivstation als Ärztin tätig ist. Dort schirmte sie ihn von seinen Eltern und seiner Schwester ab. Anschließend wurde der Schuldner in das Rehabilitationszentrum B***** verlegt. Von dort holte ihn die Beklagte ab und übernahm ihn in Eigenpflege in ihrem Bauernhaus. Seither brachen die Kontakte zwischen dem Schuldner, seinen Eltern und der Schwester vollkommen ab. Es gelang der Beklagten, beim Schuldner die Überzeugung zu erwecken, dass er nur ihr sein Leben zu verdanken habe, seinen Eltern aber nach dem Verkehrsunfall lieber gewesen wäre, wenn er gestorben wäre. Kurz vor der Eröffnung des Hotels K***** nach Durchführung der Renovierungsarbeiten im Dezember 1989 fuhren die Beklagte, ihr Vater und ihre mit dem Schuldner verheiratete Tochter beim Hotel vor und begannen, das Haus auszuräumen. Sie nahmen wertvolle Einrichtungsgegenstände, Teppiche etc mit und rissen sogar die Beleuchtungskörper in der Wohnung des Schuldners herunter, weiters räumten sie die Werkstatt, die im Zuge des Umbaues des Hotels neu eingerichtet worden war, aus. Über Ersuchen des Vaters des Schuldners wurde daraufhin die Gendarmerie gerufen. Diese Auseinandersetzungen versetzten des Vater des Schuldners in große Aufregung. Am 20. Dezember 1989 verstarb er an einem Herzinfarkt. Die Mutter des Schuldners betrieb dann gemeinsam mit ihrem Schwiegersohn das Hotel in Vertretung der Verlassenschaft bis Ende September 1990 weiter.
Im Oktober 1990 übernahm der Schuldner das ihm von seinem Vater als Legat vererbte Hotel K*****. Gleichzeitig mit der Eintragung seines Eigentumsrechtes wurden das testamentarisch verfügte Vorkaufsrecht zugunsten seiner Schwester und das gleichfalls testamentarisch verfügte Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten seiner Mutter einverleibt; weiters wurde aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Ehefrau des Schuldners einverleibt.
Zum 31. Dezember 1989 bestanden Verbindlichkeiten des Hotelbetriebes an Banken und Lieferanten von insgesamt S 8,903.061,40, bis zur Übergabe des Hotels an den Schuldner und dessen Ehefrau im Oktober 1990 wurden von der Mutter des Schuldners und dessen Schwager 2,2 Mio S an Lieferantenverbindlichkeiten beglichen und verblieben noch S 8,815.710 an Bankverbindlichkeiten. Sonstige Verbindlichkeiten, etwa für Löhne, Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern bestanden nicht.
In der Folge kam es bis 31. Dezember 1993 zu einem kontinuierlichen Anstieg der Verbindlichkeiten auf insgesamt S 15,667.797 bei Privatentnahmen in diesem Zeitraum von insgesamt S 5,578.164,80. Abgesehen von einer Einlage von S 50.000 im Jahre 1992 sind keine weiteren Einlagen der Beklagten festzustellen. Die Entnahmen standen in keinem Verhältnis zu den erzielten Ergebnissen und waren unverantwortlich überhöht. Sie trugen wesentlich zur Überschuldung des Schuldners bei. Spätestens im zweiten Halbjahr 1994 trat objektiv Zahlungsunfähigkeit ein; in diesem Zeitraum mehrten sich die Exekutionen und blieben zum Teil auch unerledigt. Subjektiv erkennbar war die Zahlungsunfähigkeit spätestens im vierten Quartal 1994, als die laufenden Exekutionen nicht mehr durch Zahlung zur Einstellung gebracht werden konnten. Der Beklagten waren die massiven finanziellen Probleme des Schuldners bekannt.
In der Absicht, Vermögenswerte vor den nunmehr massiv andrängenden Gläubigern zu retten und damit die Gläubiger zu benachteiligen, legten die Beklagte und ihre Tochter dem Schuldner Schuldbestätigungen und Wechsel vor, wonach er der Beklagten für von dieser angeblich gewährte Darlehen folgende Beträge einschließlich Zinsen schuldete:
8. 3. 1991 S 2,000.000,--
17. 3. 1992 S 1,700.000,--
20. 11. 1992 S 2,000.000,--
3. 8. 1993 S 1,800.000,--
15. 12. 1993 S 2,600.000,--
S 10,100.000,--
Bei Unterfertigung der Schuldbestätigungen und Wechsel jeweils vom gleichen Datum, waren diese im Textteil von der Beklagten ausgefüllt worden. Es kann nicht festgestellt werden, zu welchen Terminen tatsächlich diese Wechsel unterfertigt wurden.
Da ihr ihr damaliger Rechtsanwalt erklärte, dass die Einbringung einer Wechselklage über den Gesamtbetrag von S 10,100.000,-- aufgrund eines einzigen Wechsels weniger Kosten verursachen würde, wurde in der ersten Jännerhälfte 1995 ein neuer Wechsel über den Betrag von S 10,100.000,-- ausgefüllt und vom Schuldner vor dem nachträglichen Einsetzen des Ausstellungsdatums 15. 12. 1993 unterfertigt. Am 24. 1. 1995 brachte die Beklagte die Wechselklage ein und erwirkte am selben Tag zu 7 Cg 17/95a des Landesgerichtes Salzburg gegen den Schuldner einen Wechselzahlungsauftrag über den Betrag von S 10.100.000,-- samt 6 % Zinsen seit 21. 1. 1995 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen und die mit S 144.242,80 bestimmten Kosten. Der Schuldner unterließ Einwendungen, weil er dies mit seiner Ehefrau und der Beklagten so besprochen hatte.
Weiterer Grund für die Ausstellung des Wechsels war, dass die Beklagte wegen eigener Verbindlichkeiten bedrängt wurde und ihr die Zwangsversteigerung der von ihr erworbenen Häuser angedroht worden war. Sie benötigte 5,000.000,-- S zur Abwendung der Zwangsversteigerung. Um den Gläubigern gegenüber zu verschleiern, dass die Beklagte etwa 5,000.000,-- S zur Abdeckung ihrer Hauptverbindlichkeiten benötigte, wurde der Wechsel über S 10,1 Mio ausgestellt. Die Beklagte sicherte dem Schuldner zu, dass er später den Betrag von 5,000.000,-- S "schwarz" zurückerhalten werde.
Tatsächlich hat die Beklagte dem Schuldner neben den bereits genannten, in der Buchhaltung aufscheinenden S 50.000,-- insgesamt höchstens S 500.000,-- zur Abdeckung von Verbindlichkeiten zur Verfügung gestellt. Weiters hat sie für S 1,5 Mio gebürgt, die durch den späteren Hotelverkauf getilgt wurden.
Am 9. Februar 1995 kam es zu einem ersten Gespräch über den Verkauf des Hotels K***** und letztlich am 26. April 1995 zur Unterfertigung des Kaufvertrages.
Mit am 15. 5. 1995 beim Bezirksgericht Zell am See zu 1 E 1771/95f eingebrachtem Antrag begehrte die hier Beklagte als betreibende Partei wider den Schuldner, ihr auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des Landesgerichtes Salzburg vom 24. 1. 1995 die Pfändung und Überweisung der dem Schuldner gegen den Notar Dr. H***** zustehenden Kaufpreisrestforderung von S 9 Mio mehr oder weniger zu bewilligen. Diesem Antrag wurde mit am 17. 5. 1995 abgefertigtem Beschluss des Bezirksgerichtes Zell am See vom 16. 5. 1995 stattgegeben.
Aus dem Kaufpreis von S 23,150.000,-- überwies sodann der Notar als Treuhänder des Schuldners und Verkäufers unter anderem am 17. Mai 1995 S 5,010.670,-- "aufgrund der Forderungsexekution 2 E 6/95 und 2 E 22/95". Nach diversen weiteren Zahlungen aus dem Kaufpreis und daraus lukrierten Zinsen verblieb per 31. 12. 1995 ein Saldo von S 1,058.904,67. Es steht nicht fest, dass der Schuldner eine (allfällige) Kaufpreisrestforderung bzw den Anspruch auf dessen Auszahlung durch den Treuhänder an die Beklagte abgetreten hätte.
Die Beklagte hatte mit Kaufvertrag vom 27. 6. 1980 eine Liegenschaft in W***** mit einem Bauernhaus um S 400.000,-- sowie eine wertgesicherte Leibrente von zuletzt monatlich S 5.985,-- erworben. Mit Kaufvertrag vom 1. 6. 1990 erwarb sie von denselben Verkäufern dort ein weiteres Grundstück mit Haus um S 1,150.000,--, das der zuvor erworbenen Liegenschaft zugeschrieben wurde. Die Beklagte war in den letzten Jahren als Fachärztin mit einem monatlichen Einkommen von S 40.000,-- tätig. Sie finanzierte den Erwerb und den Umbau dieser Liegenschaften durch Aufnahme von Hypothekardarlehen in der Höhe von zusammen 2,2 Mio S bei der C*****. Darüber hinaus nahm sie bei dieser Bank weitere teilweise durch Gehaltsverpfändung gesicherte Kredite von zusammen S 1,650.000,-- auf. Die Liegenschaft der Beklagten ist mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten ihrer Tochter belastet. Die darauf lastenden Pfandrechte hafteten am 6. 8. 1996 mit S 2,940.000,--, am 31. 7. 1997 mit S 3,900.000,-- aus.
Im Juni 1996 hatte die Beklagte bei verschiedenen Gläubigern noch weitere Verbindlichkeiten von insgesamt mehr als S 6,000.000,--.
Die Ehe des Schuldners mit der Tochter der Beklagten wurde mit Beschluss vom 14. April 1995 gemäß § 55a EheG geschieden. Im Scheidungsvergleich verpflichtete sich der Schuldner zur Zahlung eines wertgesicherten Unterhalts von S 10,000,-- monatlich für 20 Jahre an seine Gattin und verzichtete seinerseits auf jeglichen Unterhalt. Die Tochter der Beklagten hatte schon im Jänner 1994 eine Beziehung mit dem im Hotel K***** tätigen Martin G***** aufgenommen, aus welcher ein am 28. 12. 1994 geborenes Kind stammt. In der Folge heiratete sie Martin G*****.
Im Februar 1996 gelang es der Mutter des Schuldners, ihn aus dem Bauernhaus der Beklagten, wo er bis dahin sehr isoliert gehalten worden war, herauszubekommen. Da ihm nur Schulden geblieben waren und aus dem Hotelverkauf nichts übrig, beantragte der Schuldner am 1. März 1996 die Eröffnung des Konkurses. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 6. März 1996 wurde zu 15 S 6/96s das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die Beklagte meldete zu Post 26 des Anmeldungsverzeichnisses aufgrund des Wechselzahlungsauftrages vom 24. Jänner 1995 eine restliche Forderung von S 6,100.000,-- an, die vom Kläger in der Prüfungstagsatzung zur Gänze bestritten wurde.
Im Dezember 1996 kam es zu einer Versöhnung des Schuldners mit seiner geschiedenen Gattin und der Beklagten; der Schuldner wohnt seither wieder im Haus der Beklagten.
Der Kläger stellte folgende - im Revisionsverfahren noch relevante - Begehren:
1. Die vom Schuldner bzw dessen Treuhänder Dr. Kurt H***** am 17. 5. 1995 vorgenommene Zahlung von S 5,010.670,-- gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen des Schuldners für unwirksam zu erklären und die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages samt 4 % Zinsen seit 30. 5. 1996 zu verpflichten (Klage vom 30. 5. 1996 zu 13 C 90/96b des Erstgerichtes).
Der Wechselforderung sei materiell kein Anspruch der Beklagten gegen den Schuldner zugrunde gelegen. Die Wechselbegebung sowie die dem Schuldner als Treugeber zuzurechnende Zahlung vom 17. 5. 1995 seien zu dem der Beklagten bekannten und von ihr gewollten Zweck der Gläubigerbenachteiligung erfolgt. Der Schuldner sei bereits ab April 1994 zahlungsunfähig gewesen;
2. weiters festzustellen, dass die von der Beklagten angemeldete Konkursforderung im Betrage von S 6,100.000,-- aufgrund des rechtskräftigen Wechselzahlungsauftrages vom 24. 1. 1995 im Konkurs über das Vermögen des Schuldners nicht zu Recht bestehe (Klage vom 4. 7. 1996 zu 13 C 109/96x des Erstgerichtes).
Auch in diesem Verfahren wurde vorgebracht, dass es für den rückdatierten Wechsel keine Grundschuld gebe; die Wechselbegebung habe nur dazu gedient, den Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen des nunmehrigen Schuldners zu vereiteln.
Die Beklagte beantragte die Abweisung sämtlicher Klagebegehren. Mit dem Wechsel vom 15. 12. 1993 seien lediglich schon früher vom Schuldner akzeptierte Wechsel zusammengefasst worden. Sie habe dem Schuldner Geldbeträge in Höhe der Wechselsumme für Investitionen in das Hotel K***** zur Verfügung gestellt. Eine Benachteiligungsabsicht ihrerseits habe nicht bestanden.
Das Erstgericht gab dem zu 13 C 90/96b erhobenen Klagebegehren statt, wobei es nicht nur die vom Gemeinschuldner bzw dessen Treuhänder am 17. 5. 1995 vorgenommene Zahlung im Betrag von S 5,010.670,-- für unwirksam erklärte und die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages an den Kläger verpflichtete, sondern darüber hinaus auch die von der Beklagten zu 1 E 1771/95 des Bezirksgerichtes Zell am See gegen den Gemeinschuldner geführte Exekution für unwirksam erklärte (Punkt I.); weiters gab es dem Klagebegehren zu 13 C 109/96x statt und stellte fest, dass die von der Beklagten zu ON 26 angemeldete Konkursforderung aufgrund des rechtskräftigen Wechselzahlungauftrages zu 7 Cg 17/95 des Landesgerichtes Salzburg nicht zu Recht bestehe (Punkt II.).
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 28 Z 1 KO erfüllt seien, weil die Beklagte geradezu in der Absicht gehandelt habe, die Gläubiger des Schuldners zu schädigen. Auch im Umfang des von der Beklagten dem Schuldner tatsächlich zur Verfügung gestellten Betrages von S 500.000,-- komme eine teilweise Klageabweisung nicht in Betracht, weil die Beklagte durch die Rückzahlung vor den anderen Gläubigern begünstigt worden sei. Die Befriedigungstauglichkeit sei im Hinblick auf die trotz der bestehenden Verbindlichkeiten vorhandenen Vermögenswerte der Beklagten sowie wegen des Entfalls der von der Beklagten angemeldeten Forderung zu bejahen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise statt, bestätigte das Urteil des Erstgerichtes, soweit dem Anfechtungsbegehren bezüglich der Zahlung von S 5,010.670,-- stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages sA verpflichtet wurde sowie bezüglich der Stattgebung des Begehrens auf Feststellung des Nichtbestehens der angemeldeten Konkursforderung von S 6,100.000,--; im Umfang der Unwirksamerklärung der von der Beklagten gegen den Schuldner geführten Exekution hob das Berufungsgericht das Ersturteil ersatzlos auf. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, dass bezüglich der Entscheidung über das zu 3 C 90/96b des Erstgerichtes erhobene Begehren die ordentliche Revision zulässig, hingegen bezüglich der Entscheidung über das Begehren zu 13 C 109/96x des Erstgerichtes die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die dem Schuldner zuzurechnende Zahlung vom 17. Mai 1995 in der Höhe von S 5,010.670,-- sei selbst im Falle eines (teilweise) gegebenen Anspruches der Beklagten in gezielter und von der Beklagten geradezu angestrebter Begünstigungsabsicht zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erkennbar gewesen sei; die Zahlung sei somit jedenfalls nach § 30 Abs 1 Z 3 KO anfechtbar.
Was die von der Beklagten angemeldete Konkursforderung von S 6,100.000,-- betreffe, habe der Schuldner, der andrängende Gläubiger nicht befriedigen konnte und für den spätestens Ende 1994 seine Zahlungsunfähigkeit erkennbar gewesen sei, obwohl er von der Beklagten höchstens S 500.000,-- erhalten habe, im Jänner 1995 einen Wechsel über 10,1 Mio S unterfertigt, dessen Rückdatierung akzeptiert und in Absprache mit der in Benachteiligungsabsicht handelnden Beklagten Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag vom 24. Jänner 1995 unterlassen. Dies sei eine nach § 28 Z 1 KO anfechtbare Rechtshandlung, aufgrund derer der Beklagten die Konkursteilnahme aus dem der Forderungsanmeldung zugrunde gelegten Titel verwehrt werden müsse. Ob der Beklagte aus einem anderen Rechtsgrund als dem der Anmeldung zugrunde liegenden Exekutionstitel allenfalls eine Forderung bis höchstens S 500.000 zustehen könnte, sei infolge Beschränkung des Gegenstandes des Prüfungsprozesses auf die Forderungsanmeldung nicht zu beurteilen.
Bezüglich der Anfechtung der Zahlung von S 5,010.670,-- sei die Revision zuzulassen, weil die Zahlung nach Pfändung und Überweisung des dem Schuldner gegenüber dem Treuhänder zustehenden Anspruches auf Ausfolgung des Kaufpreises erfolgt sei und dieser Wert schon dadurch aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden sei, ohne dass insoweit eine konkrete Anfechtung vorliege. Darauf sei das Berufungsgericht nicht eingegangen, weil sich beim angenommenen Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 3 KO nach der allenfalls einer noch nicht gefestigten Judikatur entsprechenden Entscheidung 4 Ob 306/98y die Beklagte auf das Fehlen objektiver Nachteiligkeit hätte berufen müssen.
Bezüglich der zu 1 E 1771/95 des Bezirksgerichtes Zell am See geführten Exekution sei nie ein Klagebegehren erhoben worden.
Gegen die Entscheidung über das Anfechtungs- und Leistungsbegehren bezüglich der am 17. 5. 1995 erfolgten Zahlung von S 5,010.670,-- richtet sich die ordentliche Revision, gegen die über das Feststellungsbegehren bezüglich der von der Beklagten angemeldeten Forderung von S 6,100.000,-- die außerordentliche Revision der Beklagten, jeweils aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, jeweils mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der ordentlichen Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur ordentlichen Revision der Beklagten:
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zunächst ist klarzustellen, dass ein Anfechtungsbegehren auch bezüglich des Exekutionstitels und der Exekutionsbewilligung nicht erforderlich war.
Wie der Oberste Gerichtshof seit SZ 59/216 wiederholt ausgesprochen hat (siehe RIS-Justiz RS0064373, zuletzt 6 Ob 235/99y), muss dann, wenn ein Leistungsbegehren möglich ist, das Begehren der Anfechtungsklage nicht auch noch ein Rechtsgestaltungsbegehren enthalten; ein gesondertes Rechtsgestaltungsbegehren war daher sowohl bezüglich der der Zahlung zugrunde liegenden Exekution als auch bezüglich des Exekutionstitels entbehrlich.
In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Anfechtbarkeit auch des Exekutionstitels und des aufgrund dieses Titels erwirkten exekutiven Pfandrechts zwar kein gesondertes Rechtsgestaltungsbegehren, aber die Dartuung der angefochtenen Rechtshandlung und des Anfechtungstatbestandes durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erfordert (RIS-Justiz RS0064655, insbesondere JBl 1986, 665 = EvBl 1986/165 sowie RIS-Justiz RS0037891; ebenso König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2, Rz 397). Da der Kläger - jedenfalls in der Frist des § 43 Abs 2 KO - diesbezüglich kein Vorbringen erstattete, ist die Anfechtbarkeit dieser Rechtshandlungen, insbesondere des Exekutionstitels, nicht zu berücksichtigen.
Hingegen ist die Feststellung, die Zahlung des Treuhänders an die Beklagte sei in Ausführung der Treuhandvereinbarung "aufgrund der Forderungsexekution 2 E 6/95 bis 2 E 22/95" - und nicht aufgrund der Pfändung und Überweisung des Anspruches des Schuldners auf Auszahlung des Restkaufpreises zu 17 E 1771/95 des Bezirksgerichtes Zell am See - erfolgt, durch ein entsprechendes Vorbringen des Klägers gedeckt; weiters blieb die Behauptung des Klägers unbestritten, die Zahlung durch den Treuhänder sei dem Schuldner zuzuordnen, über dessen Auftrag der Treuhänder die Verteilung des Kaufpreises vorgenommen habe. Auch die Folgerung des Berufungsgerichtes, die Zahlung sei vom Schuldner in der der Beklagten bekannten Absicht erfolgt, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, ist sowohl durch das Vorbringen des Masseverwalters als auch durch die Feststellungen des Erstgerichtes über die Absicht des Schuldners und der Beklagten, die anderen Gläubiger zu benachteiligen, gedeckt (siehe König aaO Rz 259 mwN in FN 163, wonach Benachteiligungsabsicht Begünstigungsabsicht einschließt). Zu Recht hat daher das Berufungsgericht die Anfechtbarkeit der innerhalb Jahresfrist vor der Konkurseröffnung erfolgten Zahlung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO bejaht (und zwar auch hinsichtlich der der Beklagten allenfalls tatsächlich zustehenden Forderung von S 550.000,--).
Soweit sich die Revisionswerberin weiters gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes wendet, Befriedigungstauglichkeit sei auch gegeben, wenn die an die allgemeine Konkursmasse zurückzuzahlenden Beträge nur zur Befriedigung der Massegläubiger, nicht aber zur Befriedigung der Konkursgläubiger beitrügen und sich dabei auf die älteren Entscheidungen RZ 1962, 205 sowie 7 Ob 234, 235/63 beruft, ist ihr zu erwidern, dass der Oberste Gerichtshof seit SZ 45/57 von dieser Judikatur abgegangen ist (siehe RIS-Justiz RS0064343, zuletzt 6 Ob 590/89). Dem Hinweis auf die Überschuldung der Beklagten ist zu erwidern, dass auch ihre Insolvenz an der Befriedigungstauglichkeit nichts ändern würde, weil durch Stattgebung des Anfechtungsbegehrens ein Konkursteilnahmeanspruch der vom Kläger vertretenen Masse begründet würde.
Mit dem im Verfahren erster Instanz nicht erhobenen Einwand, nach Pfändung und Überweisung des dem Schuldner gegenüber seinem Treuhänder zustehenden Anspruchs auf Zahlung des Restkaufpreises sei dieser aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden, macht die Revisionswerberin die mangelnde Nachteiligkeit der Zahlung geltend (siehe JBl 1977, 651; ÖBA 1997, 1020; Koziol/Bollenberger in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht I § 27 KO Rz 47; zur Befriedigungstauglichkeit und Gläubigerbenachteiligung als gesondert zu prüfende Anfechtungsbedingungen siehe auch SZ 71/209).
Mit diesem Einwand zeigt die Beklagte jedoch nicht die mangelnde Schlüssigkeit der Klage auf, sondern macht eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung geltend:
Auch der erkennende Senat teilt die vom Obersten Gerichtshof in 4 Ob
306/98y (= ÖBA 1999, 477 = SZ 71/210) unter Berufung auf die
Denkschrift (34), Lehmann (Kommentar zur österreichischen Konkurs-,
Ausgleichs- und Anfechtungsordnung, 210), Petschek/Reimer/Schiemer
(Das österreichische Insolvenzrecht 305, 315) sowie König (aaO Rz
110) vertretene Auffassung, dass das allgemeine
Anfechtungserfordernis der Nachteiligkeit vom Masseverwalter nur bei
jenen Anfechtungstatbeständen zu behaupten und zu beweisen ist, die -
wie § 28 Z 2, 3 und 4; § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall KO
- die Nachteiligkeit ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal benennen,
während bei den anderen Tatbeständen, in denen die Nachteiligkeit
vermutet wird, es dem Anfechtungsgegner unbenommen bleibt, ihr Fehlen
zu behaupten und zu beweisen. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass die Vermutung der Nachteiligkeit insbesondere bei dem hier in Frage kommenden Tatbestand der Gläubigerbegünstigung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO naheliegt. Erst wenn sich die Beklagte im Verfahren erster Instanz unter Hinweis auf ihr exekutives Pfandrecht auf die mangelnde Nachteiligkeit der erfolgten Zahlung berufen hätte, wäre es daher am Kläger gelegen, diesem Einwand mit dem Hinweis auf die Anfechtbarkeit des innerhalb Jahresfrist vor Konkurseröffnung erworbenen exekutiven Pfandrechts nach § 30 Abs 1 Z 1 KO (siehe RIS-Justiz RS0003845, insbesondere SZ 45/12, zuletzt 6 Ob 26/00t, 6 Ob 280/00w) entgegenzutreten. Da die Zahlung nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO, sondern nach Z 3 dieser Bestimmung anfechtbar ist, wäre auf die Inkongruenz des exekutiven Pfandrechts bei Prüfung der Nachteiligkeit Bedacht zu nehmen und diese zu verneinen (SZ 48/205; ÖBA 1997, 489; Koziol/Bollenberger aaO Rz 41 Anm 109; vgl 7 Ob 2/99s; 2 Ob 299/99f).
Der ordentlichen Revision der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
2. Zur außerordentlichen Revision der Beklagten:
Die von der Revisionswerberin geltend gemachten Rechtsfragen sind nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Was das Klagebegehren betrifft, hat der Oberste Gerichtshof in SZ 55/174 ausgesprochen, dass der Anfechtungsberechtigte dann, wenn für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben wurde oder durch sie Exekution bewirkt worden ist, die Wahl hat, ob er seine Anfechtung gegen den Anspruch, gegen den Erwerb des Exekutionstitels oder gegen die Exekutionshandlung richten will; einer zusätzlichen Anfechtung der aufgrund des Titels geführten Exekution bedurfte es daher entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht.
Die von der Revisionswerberin als erheblich relevierte weitere Rechtsfrage, inwieweit der Masseverwalter im Prüfungsprozess gegen den vollstreckbaren Titel Anfechtungstatbestände geltend machen kann, ist im § 35 KO, wonach die - allein dem Masseverwalter obliegende - Anfechtung dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass für die anzufechtende Rechtshandlung ein Exekutionstitel erworben wurde, klar gelöst. Die Anfechtbarkeit einer vom Masseverwalter bestrittenen titulierten Forderung wegen anfechtbaren Zustandekommens des Titels wurde daher vom Obersten Gerichtshof etwa in den Entscheidungen SZ 24/82 und JBl 1951, 341 als selbstverständlich vorausgesetzt (so auch Petschek/Reimer/Schiemer aaO 585 und Konecny, Bekämpfung vollstreckbarer oder festgestellter Konkursforderungen JBl 1995, 409 [411 ff]).
Die außerordentliche Revision der Beklagten war daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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