European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00046.15W.0929.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Berufungsgericht ist auf die im Rechtsmittel der Beklagten behauptete Nichtigkeit des erstgerichtlichen Urteils (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO) eingegangen und hat sie mit entsprechender Begründung (vgl RIS‑Justiz RS0042133) verworfen. Dieser Beschluss kann im Verfahren dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden (RIS‑Justiz RS0042981; RS0043405).
2. Im Übrigen zeigt die Revision keine über die Umstände des Einzelfalls hinaus erhebliche Rechtsfrage auf.
Ein Irrtum wird im Sinne des § 871 ABGB auch dann „durch den anderen Teil veranlasst“, wenn er nicht vom Vertragspartner selbst, sondern von einer Person hervorgerufen wurde, die für den Vertragspartner beim Vertragsabschluss oder bei dessen Vorbereitung tätig war (RIS‑Justiz RS0016196).
Gehilfen, derer sich der Vertragspartner des Irrenden bei den Vertragsverhandlungen bedient, sind nicht Dritte iSd § 875 ABGB (RIS‑Justiz RS0016309; Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.01 § 875 ABGB Rz 7), soweit sie im Rahmen ihres Auftrags tätig sind (RIS‑Justiz RS0016309 [T11]).
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ein Irrtum der Beklagten über die Immobilien-ertragsteuerpflicht nicht von der Klägerin veranlasst wurde, weil diese als Käuferin keine Aufklärungspflichten über Nebenkosten traf und der Makler daher auch nicht als ihr Gehilfe bei der Erfüllung solcher Pflichten auftreten konnte, ist keineswegs unvertretbar.
Ein bloßer Irrtum über steuerliche oder sonstige zwingende Rechtsfolgen eines Geschäfts, über die der Vertragspartner nicht aufklären musste, ist unbeachtlich (ua Pletzer aaO § 871 ABGB Rz 35 ff; RIS‑Justiz RS0008653; RS0014896).
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