Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der von dem Kläger herangezogene Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG dann nicht vorliegt, wenn eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken erfolgt (vgl RIS-Justiz RS0070217 mwN zuletzt etwa 7 Ob 234/04v) und die aufgekündigte Wohnung zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist (vgl RIS-Justiz RS0068874 mwN etwa OGH 3 Ob 186/03d). Dies wird jedenfalls dann angenommen, wenn der Mieter die aufgekündigte Wohnung während eines beachtlichen Zeitraumes im Jahr als wirtschaftlich und familiären Mittelpunkt ausnützt (vgl RIS-Justiz RS0079240 mwN etwa 9 Ob 96/03p). Beweispflichtig für das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung ist der Vermieter (vgl RIS-Justiz RS0079253 mwN etwa 9 Ob 144/04y). Die Beurteilung der Frage, ob von einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken in diesem Sinne gesprochen werden kann, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl dazu etwa OGH 7 Ob 234/04v).
Ausgehend von den wesentlichen Feststellungen, wonach der Beklagte in der aufgekündigten Wohnung mehr Zeit verbrachte als in der anderen von ihm benutzten Wohnstätte vermag der Kläger eine Fehlbeurteilung in dem genannten Sinn nicht aufzuzeigen. Die Ausführungen, dass sich dies nicht auf den Zeitpunkt der Aufkündigung beziehen würde, weicht von den konkreten Feststellungen ab, da der Beklagte danach in den letzten Jahren ca ab 2003 überwiegend in der aufgekündigten Wohnung wohnte und damit auch bei der Aufkündigung am 18. 11. 2004 zum 31. 1. 2005. Soweit sich der Kläger erneut gegen die Feststellungen wendet, dass der Beklagte mehr Zeit in der aufgekündigten Wohnung verbringe als an seiner anderen Wohnadresse, ist er darauf zu verweisen, dass eine Bekämpfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0007236 mwN).
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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