Rechtssatz
Der Schuldner kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 1502 ABGB einem dem Gläubiger gegenüber abgegebenen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede zurücknehmen. Erfolgt die Rücknahme des Verzichts nach Ablauf der Verjährungsfrist, darf der Gläubiger nicht untätig bleiben, sondern muss, um sich der Verjährungseinrede gegenüber die Replik der Arglist zu wahren, innerhalb angemessener Frist eine Verjährungsunterbrechung herbeiführen.
8 Ob 128/65 | OGH | 18.06.1975 |
Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 39/74 |
2 Ob 111/86 | OGH | 06.12.1988 |
nur: Der Schuldner kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 1502 ABGB einem dem Gläubiger gegenüber Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede zurücknehmen. (T1) |
5 Ob 269/97p | OGH | 25.11.1997 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die einseitige Zurücknahme eines Verzichtes beschränkt sich vor Eintritt der Verjährung abgegebene Verzichtserklärungen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19740226_OGH0002_0080OB00039_7400000_001
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