Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.119,24 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 186,54 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Der Beklagte ist zu 50/7142 ideellen Anteilen Mit‑ und Wohnungseigentümer an einer Liegenschaft, mit welcher Wohnungseigentum untrennbar verbunden ist. Auf diesen Anteilen haftet aufgrund einer Pfandurkunde vom 4. 8./2. 9. 1998 das Pfandrecht der N***** (in weiterer Folge: Bank) im Höchstbetrag von 157.500.000 ATS (= 11.409.634,96 EUR). Die Hypothek wurde im Zusammenhang mit einem Darlehen eingeräumt, das die Bank der R*****gesellschaft mbH & Co KG (in weiterer Folge: R GmbH & Co KG) sowie der R*****gesellschaft mbH (in weiterer Folge: R GmbH) mit Vertrag vom 1. 10. 1998 gewährt hatte. Bei diesem Darlehen handelte es sich um einen Einmalkredit, der nicht wieder ausnützbar war.
In der Pfandurkunde ist festgehalten, dass die Eigentümer der Liegenschaft die ihnen gehörigen Liegenschaftsanteile samt Zubehör zur Sicherstellung aller Forderungen der Bank gegen die R GmbH & Co KG und die R GmbH sowie deren Rechtsnachfolger bis zum Höchstbetrag von 157.500.000 ATS verpfänden. Die Eigentümer übernahmen mit der Urkunde lediglich eine anteilige Sachhaftung hinsichtlich ihrer jeweils verpfändeten Liegenschaftsanteile, wobei die Höhe dieser Haftung gesondert vereinbart werden sollte.
Die Bank gab dem Beklagten am 11. 9. 1998 den für seine Mit‑ und Wohnungseigentumsanteile übernommenen Haftungshöchstbetrag mit 1.157.578 ATS (= 84.124,47 EUR) bekannt. Nach weiteren Darlehenstilgungen setzte die Bank den Beklagten mit Schreiben vom 7. 4. 2003 in Kenntnis, dass der von ihm übernommene Sachhaftungsanteil noch mit dem Klagebetrag von 17.553,07 EUR offen sei.
Mit Stichtag 1. 10. 2004 löste Dr. W***** W***** die der Bank gegen die R GmbH & Co KG und die R GmbH zustehenden Forderungen in Höhe von 11.369.354,76 EUR gemäß § 1422 ABGB ein. Darüber informierte die Bank den Beklagten mit Schreiben vom 20. 10. 2004 und wies ihn darauf hin, dass gleichzeitig alle vorhandenen Sicherheiten auf Dr. W***** übergegangen seien.
Dr. W***** meldete die von ihm von der Bank eingelöste Forderung in den im Jahr 2008 über das Vermögen der R GmbH & Co KG und im Jahr 2010 über das Vermögen der R GmbH eröffneten Konkursverfahren an, sie wurde vom Masseverwalter in beiden Verfahren letztlich anerkannt und festgestellt.
Am 17. 12. 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen Dr. W***** W*****s eröffnet. In diesem Verfahren machte M***** S***** als Treugeberin ob der eingelösten Forderung über 11.369.354,76 EUR ein Aussonderungsrecht geltend, das vom Masseverwalter anerkannt wurde. Über diese Forderung schlossen M***** S***** und der Kläger eine Einlösungsvereinbarung gemäß § 1422 ABGB. Als der Masseverwalter von dieser Vereinbarung Kenntnis erlangte, ersuchte er mit Schreiben vom 14. 11. 2012 die Mitglieder des Gläubigerausschusses um Ermächtigung, für die Einverleibung der Übertragung sämtlicher Pfandrechte auf der Liegenschaft, die infolge der Einlösung auf den Kläger übergegangen seien, eine grundbuchsfähige Einlösungsbestätigung unterfertigen zu dürfen. Dem stimmte der Gläubigerausschuss mit Umlaufbeschluss vom 14. 11. 2012 zu, den das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 23. 11. 2012 nicht untersagte.
Am 26. 11. 2012 unterfertigte der Masseverwalter im Insolvenzverfahren des Dr. W***** eine Einlösebestätigung und Urkunde zur Übertragung von Pfandrechten an der Liegenschaft, die auszugsweise lautet:
„Dr. W ***** W***** hat am 7. 10. 2004 als Treuhänder für Frau M***** S***** die Forderung der [Bank] in Höhe von 11.369.354,76 EUR gegenüber der [R GmbH & Co KG] gemäß § 1422 ABGB eingelöst.
Hiemit bestätige ich als Masseverwalter […], nach erfolgter Aussonderung dieser Forderung an die Treugeberin […], dass [der Kläger] die ursprünglich auf Dr. W ***** W***** im Wege der Einlösung am 7. 10. 2004 übergegangene Forderung der [Bank] in Höhe von 11.369.354,76 EUR (zuzüglich Zinsen seit 7. 10. 2004) gegenüber der [R GmbH & Co KG] gemäß § 1422 ABGB von M***** S***** eingelöst hat. [Der Kläger] ist somit Alleininhaber dieser Forderung und es kann mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an ihn geleistet werden.
Gleichzeitig sind sämtliche vorhandenen Sicherheiten, insbesondere die Pfandrechte […] im Betrag von 11.369.354,76 EUR (die 'Pfandrechte') auf [den Kläger] übergegangen.
Auf Grund der erfolgten Einlösung der den vorstehend genannten Pfandrechten zu Grunde liegenden Forderungen gemäß § 1422 ABGB durch [den Kläger] erteile ich hiermit als Masseverwalter […] die ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieser Urkunde […] die Einverleibung der Übertragung der vorgenannten Pfandrechte auf [den Kläger] vorgenommen werde.“
Der Kläger begehrt vom Beklagten mit seiner Hypothekarklage die Zahlung von 17.553,07 EUR sA aus dem aushaftenden Pfandrecht. Er habe die ursprünglich der Bank zustehende Forderung eingelöst, wodurch auch die Sicherungsrechte auf ihn übergegangen seien. Das der Bank eingeräumte Darlehen sei ein nicht wieder ausnützbarer Einmalkredit gewesen, sodass die Höchstbetragshypothek gemäß § 1422 ABGB auf ihn übergegangen sei.
Der Beklagte wandte dagegen, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ein, dass zwar die Forderung, nicht aber die mit ihr verbundene Hypothek auf den Kläger übergegangen sei, weil diese nicht auf einen bestimmten Betrag reduziert und nicht in eine Festbetragshypothek umgewandelt worden sei. Dr. W***** habe als Gesamttreuhänder für mehrere Personen gehandelt, sodass diese auch nur gemeinschaftlich über die Forderung verfügen könnten. Im Dezember 2007 habe Dr. W***** darüber hinaus die von ihm eingelöste Forderung an einen weiteren Treuhänder, Dr. K*****, abgetreten, sodass diese Forderung gar nicht mehr Bestandteil der Konkursmasse im Konkurs Dr. W*****s gewesen sei und nicht ausgesondert habe werden können. Dem Kläger fehle daher die Aktivlegitimation.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung keine Folge. Auch bei einer Höchstbetragshypothek könne das Pfand im Fall einer Einlösung gemäß § 1422 ABGB auf den neuen Gläubiger ua dann übergehen, wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Kreditforderung reduziert werde und erkennbar eine Wiederausnützung des Kreditrahmens nicht mehr stattfinden solle. Hier habe es sich um einen Einmalkredit gehandelt, dessen aus dem ursprünglichen Kreditverhältnis resultierender Höchstbetrag mit der Einlösung mit 11.369.354,76 EUR fixiert worden sei. Dies sei der von der Rechtsprechung geforderten Reduzierung auf eine einzelne Kreditforderung gleichzuhalten. Allen Beteiligten, auch dem Beklagten, sei vollkommen klar gewesen, dass eine Wiederausnützung des Kredits nicht in Frage komme. Die verbücherte Höchstbetragshypothek sei daher als Festbetragshypothek auf Dr. W***** übergegangen.
Die Forderung sei von Dr. W***** im Konkursverfahren der R GmbH & Co KG und der R GmbH als Konkursforderung anerkannt worden. Das Anerkenntnis einer angemeldeten Forderung durch den Masseverwalter (Insolvenzverwalter) habe die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung. Diese Wirkung könne nur mit Mitteln des Prozessrechts (zB Wiederaufnahmsklage) beseitigt werden, die Korrektur im Weg einer selbständigen Klage sei ausgeschlossen. Die festgestellte Forderung Dr. W*****s sei mit prozessrechtlichen Mitteln zu keinem Zeitpunkt beseitigt worden und habe daher gegenüber den ursprünglichen Kreditnehmern Bestand. Diese könnten sich wegen § 60 Abs 2 IO (KO) nicht mehr darauf berufen, dass die festgestellte Forderung Dr. W***** nicht zustehe. Der Beklagte könne als Pfandschuldner alle Einwendungen erheben, die auch dem Personalschuldner zustehen, sofern sie nicht höchstpersönlicher Natur seien. Auch der Beklagte müsse daher gegen sich gelten lassen, dass Dr. W***** ‑ bis zur Aussonderung der Forderung in seinem eigenen Insolvenzverfahren ‑ Inhaber dieser Forderung gewesen sei.
Der Treugeber könne im Konkurs des Treuhänders das Treuhandgut aussondern. Die von der Treugeberin infolge der Aussonderung der Forderung im Konkurs über das Vermögen Dr. W*****s erlangte alleinige Verfügungsmacht über die Forderung müsse der Beklagte gegen sich gelten lassen, weil der Masseverwalter den Aussonderungsanspruch wirksam anerkannt und die erforderliche Zustimmung des Gläubigerausschusses eingeholt habe. Über den dadurch bewirkten Übergang der Forderung und der mit ihr verbundenen Sicherheiten habe der Masseverwalter auch den Beklagten informiert. Da die Verfügungsbefugnis über die Forderung infolge der wirksamen Aussonderung allein an die Treugeberin erfolgt sei, komme es auch nicht darauf an, ob zuvor eine allenfalls gemeinschaftliche Forderung bestanden habe. Die Forderung samt der mit ihr verbundenen Sicherheit sei im Zug der weiteren Forderungseinlösung auf den Kläger übergegangen, sodass sämtliche Voraussetzungen der Sachhaftung des Beklagten gemäß § 466 ABGB vorlägen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zu den Voraussetzungen für den Übergang einer Höchstbetragshypothek bei einem Einmalkredit und zu den Rechtswirkungen eines im Insolvenzverfahren anerkannten Aussonderungsanspruchs im Hinblick auf eine ausgesonderte Forderung fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Kläger beantwortete Revision des Beklagten ist unzulässig. Der Revisionswerber muss in seinem Rechtsmittel eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Macht er darin nur Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, ist das Rechtsmittel ungeachtet des Zulässigkeitsausspruchs zurückzuweisen. Allein der Umstand, dass zu einer bestimmten Fallgestaltung keine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht, begründet unter anderem dann keine erhebliche Rechtsfrage, wenn ‑ wie hier ‑ die konkret relevanten rechtlichen Grundsätze geklärt sind (RIS‑Justiz RS0102181; 8 Ob 47/14s ua).
Die Anwendung des ‑ auch im ursprünglichen Darlehensvertrag für die Beurteilung der Wirkung der dinglichen Sicherstellung vereinbarten ‑ österreichischen Sachrechts ist im Verfahren nicht strittig.
1. Wird eine Höchstbetragshypothek bestellt, so haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Nur wenn entweder der Schuldner der Übertragung des Grundverhältnisses zustimmt oder der Kreditrahmen auf eine einzelne Kreditgeberforderung reduziert wird und erkennbar eine Wiederausnützung des Rahmens nicht mehr stattfinden soll, haftet das Höchstbetragspfandrecht nur noch an dieser Forderung und nicht mehr am Kreditrahmen (RIS‑Justiz RS0033415; Reischauer in Rummel³ § 1422 Rz 16). Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, sie wird auch vom Revisionswerber nicht in Frage gestellt. Eine Korrekturbedürftigkeit ihrer Anwendung im konkreten Einzelfall zeigt der Revisionswerber nicht auf. Entgegen seiner Behauptung wurde im konkreten Fall ein Einmalkredit vergeben, der nicht wieder ausnützbar war, was dem Beklagten auch bekannt war. Ein Vorbringen, dass es sich dabei um einen Kontokorrentkredit gehandelt hätte, hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht erstattet, sodass es sich dabei um eine unbeachtliche Neuerung handelt. Mit der Behauptung, die Feststellung der Insolvenzforderung beantworte die Frage nicht, in welchem Betrag die eingelöste Forderung im Einlösungszeitpunkt tatsächlich aushafte, übergeht der Beklagte, dass der Betrag, mit dem die Forderung der Bank gegenüber der R GmbH & Co KG und der R GmbH im Zeitpunkt der Einlösung durch Dr. W***** bestand, hier ohnedies festgestellt ist. Eine Unvertretbarkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass unter den hier gegebenen besonderen Umständen die verbücherte Höchstbetragshypothek als Festbetragshypothek mit der Einlösung der Forderung auf Dr. W***** und in weiterer Folge auf den Kläger übergegangen ist, zeigt der Revisionswerber nicht auf.
2. Der Beklagte macht auch im Revisionsverfahren geltend, dass Dr. W***** die von ihm eingelöste Forderung der Bank im Rahmen einer stillen Zession an einen weiteren Treuhänder abgetreten habe, sodass diese nicht mehr Gegenstand der Konkursmasse Dr. W*****s gewesen sei. Er zeigt damit keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegte Rechtsprechung, wonach die Feststellung einer Forderung im Insolvenzverfahren die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung hat (§§ 60 Abs 2, 109 IO (KO); RIS‑Justiz RS0041131 ua; G. Kodek in Bartsch/Pollak/Schuhmacher , Österreichisches Insolvenzrecht IV 4 , § 109 Rz 5 aE), sodass ‑ da die Forderungsfeststellung mit prozessrechtlichen Mitteln nicht beseitigt wurde ‑ weder die ursprünglichen Kreditschuldner noch der Beklagte als Pfandschuldner dagegen einwenden könnten, dass diese nicht Dr. W***** zustehe, zieht er in der Revision nicht substantiiert in Zweifel. Schon vor dem Hintergrund, dass die behauptete stille Zession nach dem Vorbringen des Beklagten im Dezember 2007, daher vor den erst danach erfolgten Anerkenntnissen der eingelösten Forderung in den Konkursverfahren der R GmbH & Co KG und der R GmbH, erfolgt sei, zeigt der Revisionswerber mit dieser Behauptung keine Korrekturbedürftigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts auf.
3. Auch in der Revision bestreitet der Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers mit der Behauptung, Dr. W***** habe als Treuhänder die von der Bank eingelöste Forderung nicht nur für eine Treugeberin, sondern für mehrere Treugeber als Gesamthandforderung gehalten. Die Treugeberin einer Gesamthandforderung sei jedoch nicht berechtigt, den Aussonderungsanspruch allein geltend zu machen. Rechtskraft und Bindungswirkung eines insolvenzgerichtlichen „Aussonderungsbeschlusses“ reichten nicht hin, das Vorhandensein der Forderung, die Eigentumsverhältnisse an dieser und die Höhe der Forderung zu manifestieren oder neu zu gestalten.
Damit übergeht der Revisionswerber aber, dass die Frage, ob die Treugeberin berechtigt war, die Aussonderungsforderung allein geltend zu machen, von der hier zu beurteilenden Frage zu unterscheiden ist, ob die Aussonderung wirksam erfolgte, sodass die Treugeberin die Verfügungsbefugnis über die Forderung erlangte (8 Ob 60/09w). Aussonderungsansprüche erfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 11 Abs 1 IO (KO) keine inhaltliche Veränderung, sie unterliegen weder dem Anmeldungszwang noch dem Prüfverfahren (RIS‑Justiz RS0064210). Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch nach § 44 IO (KO) ist es, dass sich in der Konkursmasse eine „Sache“ befindet, die dem Gemeinschuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt (RIS‑Justiz RS0123755). Der Zweck dieser Bestimmung ist es, vom Insolvenzverfahren nur solche Vermögenswerte zu erfassen, die dem Gemeinschuldner tatsächlich gehören (8 Ob 131/07h). Hier hat der Masseverwalter die von der Treugeberin geltend gemachte Aussonderungsforderung anerkannt und die für die Einverleibung der Übertragung der Pfandrechte auf den Kläger im Grundbuch erforderliche Ermächtigung des Gläubigerausschusses eingeholt. Das Insolvenzgericht hat den Beschluss des Gläubigerausschusses nicht untersagt (§ 95 IO [KO]). Der Insolvenz‑(Masse‑)verwalter ist gemäß § 83 Abs 1 IO (KO) im Verhältnis zu Dritten kraft seiner Stellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amts mit sich bringt. Seine Vertretungsbefugnis ist nur in den Fällen der §§ 116 und 117 IO (KO) sowie durch den Insolvenz‑(Konkurs‑)zweck beschränkt (RIS‑Justiz RS0109122). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass infolge der Rechtswirksamkeit dieser Handlungen des Masseverwalters von einer wirksamen Aussonderung auszugehen ist, sodass die Treugeberin die Verfügungsbefugnis über die ausgesonderte Forderung erlangte (8 Ob 60/09w), steht mit der von ihm zitierten Rechtsprechung (7 Ob 12/55 = SZ 28/72) im Einklang. Eine Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht zeigt der Revisionswerber, der sich mit dieser Rechtsprechung nicht näher auseinandersetzt, nicht auf. Ein von ihm genannter insolvenzrechtlicher „Aussonderungsbeschluss“ existiert nicht, sodass es auf die damit zusammenhängenden Revisionsausführungen nicht ankommt.
Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat inhaltlich zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision in seiner Revisionsbeantwortung hingewiesen. Der Einheitssatz beträgt für die Revisionsbeantwortung lediglich 50 %.
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