OGH 8Ob289/97a (RS0109122)

OGH8Ob289/97a16.10.1997

Rechtssatz

§ 83 Abs 1 KO regelt die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters im Außenverhältnis. Sie ist nur in den dort genannten Fällen der §§ 116 und 117 KO sowie durch den Konkurszweck beschränkt. Weitere Beschränkungen, die das Konkursgericht im Einzelfall verfügen kann, sind dem Dritten gegenüber nur wirksam, soweit sie ihm bekanntgegeben wurden.

Normen

IO §83 Abs1
KO §83 Abs1

8 Ob 289/97aOGH16.10.1997

Veröff: SZ 70/212

7 Ob 83/01hOGH27.04.2001
8 Ob 8/07wOGH22.02.2007

Vgl; Beisatz: Die Befugnisse des Masseverwalters, der für die Zeit seiner Bestellung hinsichtlich der Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist, sind in der Regel nach außen hin lediglich durch den Zweck seiner Amtsführung begrenzt. (T1); Beisatz: Hier: Zum Umlageverfahren nach der GenKonkV. (T2)

8 Ob 39/14iOGH25.08.2014

Auch; Beisatz: Der Insolvenz-(Masse-)verwalter ist gemäß § 83 Abs 1 IO (KO) im Verhältnis zu Dritten kraft seiner Stellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amts mit sich bringt. Seine Vertretungsbefugnis ist nur in den Fällen der §§ 116 und 117 IO (KO) sowie durch den Insolvenz-(Konkurs-)zweck beschränkt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19971016_OGH0002_0080OB00289_97A0000_001

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