OGH 8Ob131/07h (RS0123755)

OGH8Ob131/07h10.7.2008

Rechtssatz

Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch nach § 44 KO ist es, dass sich in der Konkursmasse eine „Sache" befindet, die dem Gemeinschuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt. Der Aussonderungsanspruch kann sich auf Sachen und Rechte im weiteren Sinne beziehen und ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.

Normen

KO §44 Abs1

8 Ob 131/07hOGH10.07.2008
1 Ob 53/12vOGH31.01.2013
8 Ob 39/14iOGH25.08.2014

Auch; nur: Voraussetzung für einen Aussonderungsanspruch nach § 44 IO (KO) ist es, dass sich in der Konkursmasse eine „Sache“ befindet, die dem Gemeinschuldner nicht (oder teilweise nicht) gehört und deshalb nicht zur Sollmasse zählt. (T1)<br/>Beisatz: Der Zweck dieser Bestimmung ist es, vom Insolvenzverfahren nur solche Vermögenswerte zu erfassen, die dem Gemeinschuldner tatsächlich gehören. (T2)<br/>

4 Ob 137/15yOGH15.12.2015

Auch

8 Ob 75/19sOGH29.08.2019

nur T1; Beisatz: Zweck der Bestimmung ist es, vom Insolvenzverfahren nur solche Vermögenswerte zu erfassen, die dem Gemeinschuldner tatsächlich gehören. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20080710_OGH0002_0080OB00131_07H0000_002

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