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§ 44 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Zweites Hauptstück

Ansprüche im Insolvenzverfahren

Aussonderungsansprüche

§ 44.

(1) Befinden sich in der Insolvenzmasse Sachen, die dem Schuldner ganz oder zum Teile nicht gehören, so ist das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.

(2) Ist eine solche Sache nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert worden, so kann der Berechtigte, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Aussonderung des bereits geleisteten Entgeltes aus der Masse, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet worden ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt verlangen.

(3) Sind dem Schuldner oder dem Insolvenzverwalter Auslagen zu vergüten, die für die zurückzustellende Sache oder zur Erzielung des Entgeltes aufgewendet worden sind, so sind sie vom Aussonderungsberechtigten Zug um Zug zu ersetzen.

Schlagworte

Ersatzaussonderung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236916

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