OGH 8Ob306/67 (RS0035542)

OGH8Ob306/6714.11.1967

Rechtssatz

Einheitliche Streitpartei bei Räumungsklage gegen Ehegatten, wenn Gattin das Bestehen des Räumungsanspruches gegen ihren Mann begründet bestreitet und ihr Benützungsrecht von diesem ableitet.

Normen

ZPO §14 Bd

8 Ob 306/67OGH14.11.1967

Veröff: EFSlg 8872

5 Ob 154/68OGH10.07.1968

Ähnlich; Veröff: SZ 41/95 = JBl 1969,97 = MietSlg 20675

1 Ob 640/89OGH06.09.1989

Veröff: RZ 1990/32 S 76

6 Ob 191/03mOGH11.09.2003

Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall leitete der Beklagte sein Benützungsrecht nicht von dem anderen ab. (T1)

2 Ob 137/04tOGH17.06.2004

Beisatz: Auch Ehegatten, die ein gemeinsames Benützungsrecht vom Kläger ableiten, bilden im wegen titelloser Benützung geführten Räumungsprozess eine einheitliche Streitpartei. (T2)

7 Ob 20/06aOGH26.04.2006
4 Ob 196/11vOGH28.02.2012

Vgl auch; Beisatz: gegenteilig zu 7 Ob 20/06a; an der zu 5 Ob 154/68 vertretenen Auffassung wird festgehalten. (T3); Beisatz: Bei mehreren titellosen Benutzern steht es dem dinglich Berechtigten frei, gegen alle oder nur einzelne klagsweise vorzugehen, und zwar auch dann, wenn diese abgeleitete Rechte behaupten. (T4); Beisatz: Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob beim mehreren, gemeinsam geklagten Benutzern die Handlungen des einen für einen anderen Säumigen wirken. (T5)

4 Ob 2/19aOGH29.01.2019

Beisatz: Einheitliche Streitpartei bei Räumungsklage wegen titelloser Benützung, wenn eine der beklagten Parteien ihr Benützungsrecht von der anderen beklagten Partei ableitet. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19671114_OGH0002_0080OB00306_6700000_001

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