OGH 8Ob2/87 (RS0026698)

OGH8Ob2/8725.11.1987

Rechtssatz

Nach der weit überwiegenden Lehre und ständigen (grundsätzlichen) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei der Rechtsnatur des Regressanspruches nach den §§ 1301, 1302 ABGB um keinen Schadenersatzanspruch im Sinne des § 1489 ABGB, sondern um einen dem Aufwandersatz nach § 1042 ABGB ähnlichen, selbständigen Anspruch, der vom Ersatzanspruch des Geschädigten verschieden ist und daher auch nicht der im § 1489 ABGB normierten kurzen dreijährigen, sondern der ordentlichen dreißigjährigen Verjährung (§ 1479 ABGB) unterliegt.

Normen

ABGB §1302 B
ABGB §1479

8 Ob 2/87OGH25.11.1987
8 Ob 611/91OGH24.09.1992
1 Ob 1691/95OGH19.12.1995

nur: Nach der weit überwiegenden Lehre und ständigen (grundsätzlichen) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich bei der Rechtsnatur des Regressanspruches um einen dem Aufwandersatz nach § 1042 ABGB ähnlichen, selbständigen Anspruch. (T1)

4 Ob 515/96OGH12.03.1996

nur T1

7 Ob 19/05bOGH25.05.2005

Vgl auch

9 Ob 49/12iOGH24.04.2013

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2013/41

Dokumentnummer

JJR_19871125_OGH0002_0080OB00002_8700000_001

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