OGH 8Ob22/07d

OGH8Ob22/07d21.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek, Dr. Glawischnig und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika E*****, vertreten durch Dr. Jörg Lindpaintner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am 19. November 2005 verstorbenen Walter A*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Markus Komarek, Rechtsanwalt in Hall, wegen Einwilligung (EUR 60.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Jänner 2007, GZ 1 R 234/06f-12, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. August 2006, GZ 57 Cg 43/06v-6 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 1.819,62 (darin EUR 303,27 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war eine gute Bekannte und nächste Bezugsperson des am 19. 11. 2005 verstorbenen Walter A*****. Sie half diesem im Haushalt und betreute und pflegte ihn. Außer der Klägerin hatte Walter A***** niemand ihm Nahestehenden. Im Spätfrühjahr 2002 übergab Walter A***** der Klägerin zwei Sparbücher mit Einlageständen von EUR 35.000,-- und EUR 25.000,-- und teilte ihr gleichzeitig das Losungswort mit. Er erklärte der Klägerin, dass er ihr diese Sparbücher schenke, und dass er nicht wünsche, dass dieses Geld „irgendwer oder irgendwann sogar der Staat" bekommen solle. Er bat jedoch die Klägerin, die Sparbücher nach Möglichkeit bis zu seinem Tod nicht aufzulösen. Die Klägerin übernahm die beiden Sparbücher und verwahrte sie. Über eine Identifizierung der Sparbücher wurde nicht gesprochen. Die Klägerin nahm zwar Einsicht in die Sparbücher, ging mit diesen jedoch zu Lebzeiten des Walter A***** nie zur Bank und versuchte auch nicht Geld zu beheben. Ca. zwei Jahre später teilte Walter A***** der Klägerin mit, die Bank habe ihn angerufen und er benötige die Sparbücher kurz, weil etwas nachzutragen wäre. Die Klägerin händigte ihm daraufhin die beiden Sparbücher aus, er begab sich zur Bank, und übergab die Sparbücher sofort nach der Rückkehr wiederum der Klägerin mit den Worten: „Das sind wiederum deine Sparbücher". Dabei fragte er sie ob sie das Losungswort noch wisse. Als die Klägerin ihm das Losungswort nannte, war er zufrieden.

Bei den beiden der Klägerin von Walter A***** ausgehändigte Sparbüchern handelt es sich um die Sparbücher der Bank Austria Creditanstalt; eines mit der Nummer 55222011862, das am 22. 6. 2004 ausgestellt wurde, mit einem Einlagestand von EUR 35.000,-- auf Grund einer einmaligen Einzahlung; es kann nicht festgestellt werden, ob dieses Sparbuch aus dem früheren Sparbuch übertragen oder der dort befindliche Betrag in dieses Sparbuch neu eingelegt wurde; weiters das Sparbuch 6221-80-6004 mit einer Einlage auf Grund einer einmaligen Einzahlung von EUR 25.000,- -. Weder Walter A***** noch der Klägerin war bewusst, dass sich auf Grund der Identifizierungspflicht ein Problem ergeben könnte.

Einige Tage nach dem Ableben des Walter A***** ging die Klägerin zur Bank, um für die Beerdigung Geld von den Sparbüchern zu beheben. Man teilte ihr mit, dass eine Behebung nicht möglich sei, weil die Sparbücher auf Walter A***** lauten. Beide Sparbücher wurden gemäß BWG auf Walter A***** identifiziert, und zwar das Sparbuch mit der Nummer 6221-80-16004 am 11. 2. 2002 und das Sparbuch mit der Nummer 55222011862 am 22. 6. 2004.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei, in die Auszahlung der auf den gegenständlichen (näher bezeichneten) Sparbüchern bei der Bank Austria Creditanstalt befindlichen Guthaben an die Klägerin einzuwilligen. Obgleich es sich bei Sparbüchern mit einem Einlagestand ab EUR 15.000,-- um Rektapapiere handle, sei nach wie vor eine zivilrechtlich wirksame Schenkung mit Übergabe des Sparbuches und allfälliger Mitteilung eines Losungswortes möglich und wirksam; dies unabhängig von einer Identifizierung des Geschenknehmers im Sinn des § 40 Abs 1 Z 1 BWG.

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Von einer durch Übergabe erfüllten Schenkung sei nicht die Rede. Eine Schenkung, mit Ausnahme einer in Form eines Notariatsaktes abgeschlossenen, sei erst mit der wirklichen Übergabe wirksam. Beide streitgegenständlichen Sparbücher seien nach den Bestimmungen des BWG identifiziert worden. Es dürfe nur mehr an den identifizierten Kunden ausbezahlt werden. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung an die Klägerin durch Übergabe des Sparbuchs und Nennung des Losungswortes habe rechtswirksam nicht erfolgen können. Gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG sei eine Auszahlung nur an den identifizierten Kunden möglich. Eine wirkliche Übergabe habe zur Voraussetzung, dass der Übernehmer in die Lage versetzt werde, über das Sparguthaben verfügen zu können, insbesondere Behebungen vorzunehmen. Die Schenkung sei somit nicht erfüllt und mangels Einhaltung der Formvorschriften unwirksam.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es habe sich zweifelsfrei ergeben, dass es Absicht und Wille des Geschenkgebers gewesen sei, der Klägerin die Sparbücher zu schenken. Im Hinblick darauf, dass die Identifizierung nicht auf den Namen der Klägerin erfolgt sei, sei die Schenkung „nicht zu 100 % durch wirkliche Übergabe erfolgt". Liege jedoch eine Schenkung aus sittlicher Pflicht, nämlich als Abgeltung für jahrelange Pflege vor, sei die Schenkung auch ohne wirkliche Übergabe wirksam.

Das Berufungsgericht bestätigte im Ergebnis das Ersturteil. Das Klagsvorbringen erlaube nicht die Annahme, die Übergabe der Sparbücher an die Klägerin hätte als Abgeltung für nicht näher definierte Pflegeleistungen der Klägerin erfolgen sollen. Dennoch sei das Ersturteil im Ergebnis berechtigt. Der Schenkungswille und das Motiv für die Schenkung seien ausdrücklich festgestellt. Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch werde durch Übergabe und Mitteilung des (richtigen) Losungswortes wirklich übergeben. Durch die kurzfristige Aushändigung der beiden Sparbücher an Walter A***** im Jahr 2004 ändere sich an der Rechtslage nichts, zumal die beiden Sparbücher unmittelbar danach der Klägerin zurückgestellt worden seien. Im Spätfrühjahr 2002 habe bereits die Identifizierungspflicht von Sparbüchern nach dem BWG bestanden. Gemäß § 40 Abs 1 BWG BGBl Nr 532/993, zuletzt geändert durch BglB I Nr 35/2003, haben die Kredit- und Finanzinstitute die Identität eines Kunden bei Vorliegen der zu Z 1 bis 4 aufgezählten Voraussetzungen festzuhalten. Diese Bestimmung entspringe den besonderen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG dürfe das Kreditinstitut bei Spareinlagen, deren Guthabensstand mindestens EUR 15.000,-- oder EUR-Gegenwert betrage, oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs 1 identifizierten Kunden lauten, nur an den gemäß § 40 Abs 1 identifizierten Kunden gegen Vorlage der Sparurkunde auszahlen.

Dies ändere nichts daran, dass nach wie vor eine zivilrechtlich wirksame Schenkung mit Übergabe des Sparbuches und Mitteilung eines Losungswortes möglich und wirksam sei, unabhängig davon, dass die Auszahlung an den Geschenknehmer seitens der Bank erst nach dessen Identifizierung erfolgen könne. Auch wenn sich das Namenssparbuch als Rektapapier erweise, könne die Schenkung (§ 943 ABGB) durch Rechtsgeschäft zwischen Schenker und Beschenktem mit Übergabe des Sparbuches erfolgen, eine schriftliche Erklärung oder ein Vermerk des Schenkers sei zu Beweiszwecken nützlich, aber nicht erforderlich. Die Schenkung des Sparbuches zwischen den Parteien des Schenkungsvertrages könne wirksam werden, ohne dass die Bank einbezogen sei und bevor die Identität des Beschenkten gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BWG festgestellt werde. Vorliegend sei eine „wirkliche Übergabe" zu bejahen, weshalb die Schenkung perfekt gewesen sei, bevor die Bank die Identität des Beschenkten gemäß § 40 Abs 1 Z 1 BWG festgestellt habe. Die ordentliche Revision sei mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zuzulassen.

Die Revision der beklagten Partei ist entgegen des, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, da der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob die einschlägigen Identifizierungsvorschriften in den §§ 32 und 40 BWG für die wertpapierrechtliche Einordnung der verschiedenen Arten von Sparbüchern von Bedeutung sind, noch nicht Stellung bezogen hat; sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Unter der Überschrift „besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung" regelt der in Umsetzung der Geldwäsche RL (Richtlinie 2001/97/EG ) ergangene § 40 Abs 1 BWG idF des BGBl I Nr 35/2003 die Identifizierungspflicht der Kredit- und Finanzinstitute. Diese haben die Identität eines Kunden nach Z 1 bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung festzuhalten, wobei Spareinlagengeschäfte stets als dauernde Geschäftsbeziehung gelten; nach Z 4 ist nach dem 31. 10. 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. 6. 2002 auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens EUR 15.000,-- oder EUR-Gegenwert beträgt, die Identität festzuhalten.

Gemäß § 32 Abs 4 Z 2 BWG darf bei Spareinlagen, deren Guthabensstand mindestens EUR 15.000,-- oder EUR-Gegenwert beträgt, oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs 1 identifizierten Kunden lauten, nur an den gemäß § 40 Abs 1 identifizierten Kunden ausbezahlt werden; nach dem Wortlaut dieser Regelung wäre die Interpretation naheliegend, dass die Zahlung an eine andere Person als diejenige, die den Spareinlagenvertrag mit der Bank geschlossen hat, gar nicht zulässig ist. Diese Auffassung hat offensichtlich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 65/06v im Zusammenhang mit der Genehmigung der Klagsführung einer besachwalteten Person auf Rückzahlung unberechtigter Auszahlung von Spareinlagen, eingenommen. Der erkennende Senat vermag sich dieser Auslegungsvariante aus folgenden Erwägungen nicht anzuschließen:

Die Geldwäsche-RL verlangt eine Identitätsfeststellung in bestimmten Fällen, um es Geldwäschern so schwer wie möglich zu machen ihre Geschäfte bei bestimmten Personen und Instituten durchzuführen. Die gefährdeten Berufe müssen ihre Kunden kennen („know your customer-Prinzip"). Durch die verpflichtende Bekanntgabe der Identität, sollen einerseits potentielle Geldwäscher abgeschreckt, andererseits bereits durchgeführte Transaktionen zurückverfolgbar werden. Die Identitätsfeststellung trägt allerdings zur Verhinderung der Geldwäsche - abgesehen von einer gewissen Präventionswirkung - nichts bei. Sie dient lediglich der späteren Auffindbarkeit von Geldwäschern und deren Hintermännern. In der Durchführungsphase einer Transaktion hat die Identifizierung keinerlei Vorteil gegenüber der Anonymität, weil es egal ist, ob man den Namen des Geldwäschers kennt oder nicht (Nussbaumer, Umsetzung der GeldwäscheRL [2004], 40 mwH). Im Hinblick auf die Zielsetzung der RL versteht die (insoweit) einhellige Lehre die Regelung des § 32 Abs 4 Z 2 BWG gerade nicht als Übertragungsverbot, sondern vertritt die Auffassung, dass auch Spareinlagen im Sinn des § 32 Abs 4 Z 2 BWG, deren Guthabensstand EUR 15.000,-- oder mehr beträgt oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs 1 identifizierten Kunden lauten, sehr wohl übertragen werden können. § 32 Abs 4 Z 2 BWG wird dahin verstanden, dass im Fall einer Übertragung der Spareinlage, die Identität des Erwerbers gemäß § 40 Abs 1 BWG festzustellen und festzuhalten ist. Dadurch werde den Zwecken der Geldwäschebekämpfung ausreichend Rechnung getragen (Dullinger/Nussbaumer, Jbl 2007, 180; Roth, ÖBA 2001, 298 ff; Nussbaumer aaO, 136 f; Vock, ÖStZ 2000, 691; Nitsche, ÖBA 2000, 1057f; Nowotny, RdW 2000, 715; Wagner, JBl 2005, 650 f). Diese Ausführungen sind überzeugend.

Hingegen bestehen Auffassungsunterschiede darüber, ob bzw wie sich die Identifizierungsvorschriften der §§ 40 Abs 1 und 32 Abs 4 Z 4 BWG auf die wertpapierrechtliche Qualifikation der Sparbücher auswirken. Eine ausführliche Auseinandersetzung des Obersten Gerichtshofes mit den unterschiedlichen Lehrmeinungen ist allerdings im hier zu beurteilenden Fall entbehrlich. Selbst wenn man die strengste, von Roth (aaO 300 f) vertretene Auffassung teilt, dass sich aus dem Schutzzweck der Identifizierungsvorschrift ergebe, dass für die Übertragung von sogenannten „schweren Bezeichnungssparbüchern" (ab einem Guthabensstand von EUR 15.000,- -) und Namenssparbüchern eine Forderungszession - wie sonst bei Rektapapieren - nicht genüge, vielmehr eine Vertragsübernahme unter Einbeziehung der Bank erforderlich sei, ist damit für den Standpunkt der Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen. Der Autor bezieht seine Ausführungen nämlich nur auf die entgeltliche Übertragung von Sparguthaben und betont, dass die Schenkung des Sparbuches zwischen den Parteien des Schenkungsvertrages wirksam werden könne, ohne dass die Bank einbezogen sei und bevor die Identität des Beschenkten gemäß § 40 Abs 1 Z 1 festgestellt werde. An anderer Stelle weist Roth (aaO FN 24) darauf hin, dass die Schenkung eines Namenssparbuchs (§ 943 ABGB) durch Rechtsgeschäft zwischen Schenker und Beschenktem mit Übergabe des Sparbuches erfolgen könne, eine schriftliche Erklärung oder ein Vermerk des Schenkers sei zu Beweiszwecken nützlich, aber nicht erforderlich; Aicher/Schuhmacher (Wertpapierrecht 69) und Laurer (Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG2 Ergänzungsband §§ 31, 32 Rz 6) beurteilen die zur Debatte stehenden Sparbücher als einfache Rektapapiere, die durch Zession übertragen werden. Nitsche (aaO, 1059) zählt jedes, also auch das schwere Bezeichnungssparbuch und das Namenssparbuch zu den Inhaberpapieren und vertritt die Auffassung, dass die Identifizierungspflicht gemäß § 32 Abs 4 Z 2 iVm § 40 Abs 1 BWG den Nachweis der materiellen Legitimation nicht verlange. Im Ergebnis teilt Vock (aaO) diese Auffassung. Dullinger/Nussbaumer (aaO) vertreten den überzeugenden Standpunkt, dass den Identifizierungsvorschriften, insbesondere nach ihrer ratio ausschließlich aufsichtsrechtliche Funktion zukomme. Nitsche folgend betonen die Autoren, dass die Feststellung der Identität des Sparbuchinhabers keine Überprüfung der materiell-rechtlichen Legitimation erfordere. Umgekehrt befreie selbst der Nachweis der materiellen Berechtigung des Sparbuchinhabers nicht von der Pflicht zur Feststellung und Festhaltung seiner Identität. Ziel der Identifizierungsvorschriften sei nur die Bekämpfung der Geldwäsche, insbesondere die spätere Auffindung potentieller Straftäter und die Beweissicherung für allfällige Strafverfahren. Für diese Zwecke sei es ohne Belang, ob der Präsentant des Sparbuchs materiell-rechtlich legitimiert sei, ob für die Übertragung der Spareinlage die sachenrechtlichen oder die zessionsrechtlichen Regeln einschlägig seien und unter welchen Voraussetzungen eine Auszahlung Befreiungswirkung für die Bank habe. Daher könne den Identifizierungsvorschriften für die Frage der wertpapierrechtlichen Einordnung von Sparbüchern und die daran anknüpfenden Folgewirkungen keine Bedeutung beigemessen werden.

Ohne dass es erforderlich wäre, die weitergehende Ansicht von Roth auf den Prüfstein zu legen, ist für den vorliegend zu beurteilenden Fall der Schenkung eines Sparbuchs daher davon auszugehen, dass die Identifizierungspflicht nach dem BWG für die Beurteilung der Frage, ob die Schenkung wirksam zustandegekommen ist, keine Rolle spielt.

Für die Beurteilung dieser Frage ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein mit Losungswort versehenes Sparbuch durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen wird. Die schenkungsweise Zession einer Forderung bedarf der Form eines Notariatsaktes dann nicht, wenn eine wirkliche Übergabe im Sinn des § 427 ABGB stattgefunden hat (SZ 39/140; 1 Ob 274/02d; RIS-Justiz RS0011186 ua). Die wirkliche Übergabe muss sinnfällig nach außen bemerkbar und so geschaffen sein, dass aus ihr der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen (SZ 70/194; SZ 72/182; SZ 2005/12; RIS-Justiz RS0011383 ua). Der Ausdruck „wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (ÖBA 2003, 226 mwH; SZ 23/383 ua). Als Übergangsakt kommt bei Rektapapieren vor allem die Übergabe des Papiers in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 48/81, SZ 39/149, 7 Ob 506/92; 7 Ob 579/92 uva) ist für die Schenkung eines Guthabens aus einem vinkulierten Sparbuch im Allgemeinen die Übergabe des Sparbuchs samt Bekanntgabe des Losungswortes erforderlich. Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Mit ihren Ausführungen, dass für die Gültigkeit eines ohne Notariatsakts abgeschlossenen Schenkungsvertrages darüber hinaus erforderlich sei, dass dem Beschenkten der unmittelbare Zugriff hinsichtlich des Gegenstandes der Schenkung ermöglicht werde, verkennt die Rechtsmittelwerberin, dass die Klägerin ungeachtet der vorgeschriebenen Identifizierung bei Vorlage der Sparbücher durch die Übergabe derselben und Mitteilung des Losungswortes sehr wohl in die Lage versetzt wurde über das Sparguthaben zu verfügen. Der Umstand, dass die Gläubigerbank - offensichtlich auf Grund eines unzutreffenden Verständnisses des § 32 Abs 4 Z 2 die Auszahlung der Sparguthaben an die Klägerin infolge Zweifel an ihrer materiellen Berechtigung verweigerte, kann dem Umstand, dass hier eine wirksame Schenkung vorliegt, keinen Abbruch tun kann.

Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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