Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der vom Rechtsmittelwerber an das Berufungsgericht gestellte Antrag, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO abzuändern, hindert die Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nicht, weil keine der in § 508 Abs 1 ZPO aufgezählten Streitigkeiten vorliegt, sondern gemäß § 502 Abs 5 Z 1 ZPO unter anderem Streitigkeiten über die eheliche Abstammung (§ 49 Abs 2 Z 2a JN) ausdrücklich von den Revisionsbeschränkungen des § 502 Abs 3 ZPO ausgenommen sind.
Der Untersuchungsgrundsatz geht nicht so weit, dass ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Beiwohnung innerhalb der kritischen Zeit - das Erstgericht stellte fest, die Mutter des Beklagten habe in der in Frage kommenden Empfängniszeit im Herbst 1980 keine außerehelichen geschlechtlichen Kontakte zu anderen Männern gehabt (S 4 der Urteilsausfertigung = AS 55) - jeder Mann schon deshalb zur Duldung einer erbbiologisch-anthropologischen Untersuchung verhalten werden könnte, weil ihn der Kläger als "möglichen Vater" bezeichnet (EvBl 1978/166). Auch im Abstammungsverfahren sind die Gerichte weder in ihrer freien Beweiswürdigung beschränkt, noch verpflichtet, unnötige Beweise aufzunehmen (RZ 1992/61; JBl 1994, 611; EvBl 1995/4; RZ 1996/34; 1 Ob 2114/96f ua). Auch hier kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die vorliegenden Beweisergebnisse ausreichen, oder ob Kontrollbeweise notwendig sind (EFSlg 39.257; 8 Ob 605/89; 8 Ob 1636/92 ua). Die Unterlassung weiterer Ermittlungen ist nur revisibel, soweit die Grenzen des Ermessens verkannt wurden (EvBl 1978/166; RZ 1992/61; 7 Ob 507/94 ua). Davon kann aber in Anbetracht des Umstandes, dass Mehrverkehr in der kritischen Zeit nicht erwiesen wurde, keine Rede sein, weil es dann weitergehenden Sachverständigenbeweises nicht mehr bedarf (8 Ob 614/91).
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