OGH 8Ob20/68 (RS0039925)

OGH8Ob20/6830.1.1968

Rechtssatz

Stellt der Kläger einen Antrag nach § 261 Abs 6 ZPO, so hat er sich damit für den Fall, dass der Einrede der Unzuständigkeit und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss im Vorhinein unterworfen. Hält er an der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes selbst für den Fall, dass das Gericht seiner Ansicht nicht zustimmen sollte, fest und will er sich gegen eine solche Entscheidung den Rekurs wahren, darf er den Überweisungsantrag nicht stellen.

Normen

ZPO §261 Abs6

8 Ob 20/68OGH30.01.1968

Veröff: EvBl 1968/307 S 495

8 Ob 268/74OGH12.02.1975

Veröff: Arb 9320

1 Ob 599/79OGH16.05.1979
1 Ob 581/95OGH06.09.1995

nur: Stellt der Kläger einen Antrag nach § 261 Abs 6 ZPO, so hat er sich damit für den Fall, dass der Einrede der Unzuständigkeit und zugleich seinem Antrag stattgegeben wird, diesem Beschluss im Vorhinein unterworfen. (T1)

1 Ob 2054/96gOGH26.07.1996
1 Ob 2115/96bOGH26.11.1996

nur T1

8 Ob 2237/96wOGH16.01.1997

nur T1; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss ist nur dann sinnvoll und seiner Zielsetzung entsprechend, wenn die Frage der Zuständigkeit endgültig erledigt werden kann, gleichgültig, ob der Entscheidung ein Fehler anhaftet oder nicht (8 Ob 607/91). (T2)

10 Ob 59/03dOGH10.02.2004

Auch; nur T1; Beis wie T2

7 Ob 4/12gOGH25.01.2012

Auch

1 Ob 117/20tOGH22.07.2020

Vgl; Beisatz: Hatte der Kläger einen (wirksamen) Überweisungsantrag gestellt, stand ihm nicht nur gegen die Überweisung als solche, sondern auch gegen die erstinstanzliche (Un‑)Zuständigkeitsentscheidung gemäß § 261 Abs 6 ZPO kein Rechtsmittel offen, sodass sein Rekurs vom Rekursgericht richtigerweise als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre (so schon 7 Ob 4/12g). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19680130_OGH0002_0080OB00020_6800000_001

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