Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Verlassenschaft wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung des Vorbringens einer Partei stellt im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Auslegung mit dem Wortlaut nicht unvereinbar ist (3 Ob 583/91; 6 Ob 2341/96z). Die von der Rechtsmittelwerberin nach dem Wortlaut ihres Antrages angestrebte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung kam aber nach dem Tode des Pflegebefohlenen nicht mehr in Frage (SZ 32/106; 5 Ob 696/77; 5 Ob 578/83; 4 Ob 537/83).
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