OGH 8Ob178/83 (RS0031405)

OGH8Ob178/836.10.1983

Rechtssatz

Der Anspruch auf Schmerzengeld besteht im Sinne der in erster Linie vorzunehmenden Globalbemessung nur zur Abgeltung der künftig wahrscheinlich auftretenden Schmerzen. Schmerzen, die nicht schicksalsbedingt eine unmittelbare Folge des Schadensereignisses sind, deren Eintritt vielmehr erst durch einen Willensentschluss des Geschädigten ausgelöst wird, dürfen wegen der dabei bestehenden Ungewissheit ihres Eintrittes im Rahmen der Globalbemessung nicht berücksichtigt werden (hier: Schmerzengeld für künftige kosmetische Operation, deren tatsächliche Durchführung im Verfahren weder behauptet wurde noch hervorgekommen ist).

Normen

ABGB §1325 E1

8 Ob 178/83OGH06.10.1983
8 Ob 64/86OGH17.12.1986

Auch; nur: Der Anspruch auf Schmerzengeld besteht im Sinne der in erster Linie vorzunehmenden Globalbemessung nur zur Abgeltung der künftig wahrscheinlich auftretenden Schmerzen. (T1)

5 Ob 182/99xOGH29.06.1999

Auch; nur T1

9 Ob 34/00sOGH05.04.2000

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Künftige Folgen sind nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu beurteilen sind und das, was in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung als Folge vorhersehbar und in den Auswirkungen überschaubar ist, dabei im Globalbetrag zu berücksichtigen ist. (T2)

9 Ob 145/01sOGH19.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Ein Anspruch auf Schmerzengeld ist ein Anspruch auf eine einmalige Abfindung im Rahmen einer Globalbemessung. (T3)

2 Ob 8/05yOGH01.03.2005

Auch

2 Ob 233/06pOGH23.03.2007

Vgl

9 Ob 79/07vOGH08.02.2008

Vgl auch; Beis wie T3

3 Ob 241/10bOGH19.01.2011

Vgl

2 Ob 66/13iOGH25.04.2013

Auch; nur T1

8 Ob 53/14yOGH26.06.2014

Auch; nur: Beim Schmerzengeld sind in die vorzunehmende Globalbemessung auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorhersehbare künftige Schmerzen einzubeziehen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19831006_OGH0002_0080OB00178_8300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)