OGH 8Ob1630/93

OGH8Ob1630/9328.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Peter G*****, vertreten durch Dr.Werner Achtschin, Rechtsanwalt in Graz, wider die Antragsgegnerin Walpurga G*****, vertreten durch Dr.Peter Bartl, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin Walpurga G***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 18.Mai 1993, GZ 2 R 171/93-68, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin Walpurga G***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil

a) das Gericht 2. Instanz auf den den Parteien bekannten Inhalt des Aktes 33 C 20/92 des BG für ZRS Graz Bedacht nehmen durfte (§ 2 Z 5 und 6 AußStrG, § 269 ZPO);

b) auch in den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (SZ 63/40; RZ 1992/48), die Antragstellerin jedoch konkrete Angaben zu ihrem aktuellen Einkommen verweigert hat (AS 429 f);

c) im Revisionsrekursverfahren Neuerungen unzulässig sind (EFSlg 67.459); weshalb die erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung einer Darlehenszusage nicht berücksichtigt werden kann;

d) im Einzelfall auch eine Aufteilung 50:50 der Billigkeit entsprechen (JBl 1982, 321) und der Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung der Quote führen kann (JBl 1983, 488; JBl 1986, 116; 2 Ob 583/89);

e) auch dem Ausspruch des überwiegenden Verschuldens zwar im Einzelfall für die Einräumung einer Optionsmöglichkeit Bedeutung zukommen kann (EFSlg 57.376; SZ 55/26; SZ 55/45), jedoch die Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung, die die Antragsgegnerin wirtschaftlich nicht zu tragen in der Lage wäre, der Billigkeit widerspräche (EFSlg 51.829; 6 Ob 564/88).

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