Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Noterben wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für die Frage der Inventarerrichtung ist entscheidungswesentlich, ob die Liegenschaft zum Nachlassvermögen gehört. Gemäß § 97 Abs 1 AußStrG muss das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis jenes Vermögens enthalten, in dessen Besitz sich der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes befunden hat. Ob sich eine Sache im Besitz des Erblassers befunden hat, hat das Abhandlungsgericht ohne Verweisung auf den Rechtsweg zu entscheiden (NZ 1969, 42, 137), auch wenn sie ein Dritter in Händen hat. Die Entscheidung des Abhandlungsgerichts über die Aufnahme in das Inventar hat nur für das Verlassenschaftsverfahren Wirkung, nicht jedoch darüber hinaus (NZ 1969, 42, 137). Nach herrschender Rechtsprechung ist für die Frage, ob eine Sache in das Inventar aufzunehmen ist, der Besitz des Erblassers am Todestag maßgebend, nicht jedoch das Eigentum (NZ 1967, 110; NZ 1975/190; EvBl 1967/187). Eine Liegenschaft, die der Erblasser nach Verfassung einer verbücherungsfähigen Vertragsurkunde dem Erwerber tatsächlich übergeben hat, gehört nicht zum Nachlass, sie ist somit auch nicht zu inventarisieren. (NZ 1975, 190; RZ 1991/57; 3 Ob 542/94; RIS-Justiz RS 0007872). Dies muss umsomehr gelten, wenn das Eigentumsrecht des Erwerbers verbüchert ist, er somit nicht nur Natural - sondern auch Tabularbesitzer (§ 321 ABGB) ist.
Langwierige Streitigkeiten über das Eigentum des Erblassers an bestimmten Sachen stehen dem Zweck einer raschen Ermittlung der Vermögenswerte des Erblassers entgegen. Strittige Eigentumsfragen sind im Prozessweg zu klären (1 Ob 530/95; RZ 1986/49 uva). Auf die Rechtsunwirksamkeit einer Schenkung aus dem Grund der Verletzung zwingender Formvorschriften kommt es demnach nicht an. Die allfällige Nichtigkeit der Schenkung ist im Abhandlungsverfahren nicht zu prüfen (vgl EvBl 1993/71), entscheidend sind immer nur die Besitzverhältnisse an der geschenkten Sache (6 Ob 85/98p). Vererblich sind im allgemeinen vermögenswerte Rechte und Pflichten. Vor der Einantwortung stellt der Nachlass ein - nicht den mutmaßlichen Erben gehörendes - Sondervermögen dar (SZ 48/96; QuHGZ 1983, 830). Der Nachlass selbst ist demnach Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Erblassers. Die Verlassenschaft ist bis zur Einantwortung parteifähig; nur sie kann klagen oder geklagt werden (Koziol/Welser aaO 390 f sowie Welser in Rummel aaO Rz 3 und 6 zu § 547 je mwN).
Der Noterbe ist im Abhandlungsverfahren auf die durch die §§ 784, 804 und 812 ABGB eingeräumten Rechte beschränkt (SZ 51/179; NZ 1989, 14). Die Rechtsprechung gewährt dem Noterben somit kein Teilnahmerecht an der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (SZ 18/81; JBl 1946, 462; RZ 1958, 58; 8 Ob 68/68; 5 Ob 745/82; zur Auswahl des Verlassenschaftskurators: 6 Ob 149/70). Auch Maßnahmen, die den Nachlass und damit auch den Pflichtteil erheblich schmälern könnten, fallen unter den Begriff der Verwaltungsmaßnahmen, auf die dem Noterben, ausgenommen den hier nicht gegebenen Fall der Nachlassseparation, keine Ingerenz zusteht. Bei der Bestellung eines Kollisionskurators bzw der Erhebung einer Klage handelt es sich um Verwaltungsmaßnahmen, sodass dem Rechtsmittelwerber insoweit die Antragslegitimation fehlt (8 Ob 114/97s), kommt ihm doch nach ständiger Rechtsprechung kein Anteil an der Substanz des Nachlasses zu (RIS-Justiz RS0012871; RS0012924) und bleibt es ihm unbenommen einen allfälligen Geldanspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (RIS-Justiz RS0008284).
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