OGH 5Ob43/72 (RS0012871)

OGH5Ob43/7228.3.1972

Rechtssatz

Der Pflichtteilsanspruch unterscheidet sich von anderen Erbteilen dadurch, daß er grundsätzlich eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlaßwertes, jedoch eine Forderung auf einen aliquoten Teil des Nachlasses ist (EFSlg 1482). Er ist eine Schuld des Nachlasses, daher nur gegen die Erben, nicht aber gegen die Legatare geltend zu machen (SZ 11/71).

Normen

ABGB §774
ABGB §784

5 Ob 43/72OGH28.03.1972

Veröff: SZ 45/36 = EvBl 1972/316 S 604 = NZ 1973,186

6 Ob 661/81OGH24.06.1981

Vgl auch; Beisatz: Das Recht auf den Pflichtteil stellt kein Erbrecht, sondern einen obligatorischen Geldanspruch dar. (T1)

6 Ob 726/83OGH19.01.1984

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 57/11

1 Ob 627/91OGH15.01.1992

Auch; nur: Er ist eine Schuld des Nachlasses, daher nur gegen die Erben, nicht aber gegen die Legatare geltend zu machen (SZ 11/71). (T2) Beisatz: Der Pflichtteilsberechtigte hat seine Forderung zwar an den Nachlaß und nach der Einantwortung an den (die) Erben zu richten, und kann in der Regel nicht unmittelbar gegen die Vermächtnisnehmer vorgehen, ist aber der verkürzte Noterbe zugleich auch Erbe, so kann er den Vermächtnisnehmer unmittelbar in Anspruch nehmen. (T3) Veröff: SZ 65/7 = NZ 1992,271

6 Ob 113/98fOGH23.04.1998
7 Ob 202/00gOGH06.12.2000

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Durch die Außerkraftsetzung des Hofdekretes JGS 781/1844 durch das 1. BRG trat keine Änderung der Rechtsnatur des Pflichtteilsanspruches ein. (T4)

1 Ob 259/02yOGH13.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Allein der Umstand, dass eine Einzelrechtsnachfolge aufgrund eines notariellen Übergabevertrags die "Vorwegnahme der Rechtsnachfolge als anrechenbarer Erb- und Pflichtteilsvorempfang" bezweckte, belastet diese nicht mit den Rechtswirkungen einer (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge, hat doch selbst der Noterbe nur ein Forderungsrecht gegen den Erben, ohne selbst Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers zu werden. (T5); Veröff: SZ 2002/169

3 Ob 98/02mOGH24.04.2003

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Das Recht auf den Pflichtteil stellt einen obligatorischen Geldanspruch dar. (T6); Beisatz: Der Pflichtteilsanspruch ist eine Erbfallschuld und folgt schuldrechtlichen Regeln. (T7); Beis wie T3 nur: Der Pflichtteilsberechtigte hat seine Forderung nach der Einantwortung an den (die) Erben zu richten. (T8)

6 Ob 188/02vOGH23.10.2003

Vgl

5 Ob 65/06dOGH27.06.2006

Beis wie T1; Beis wie T6

5 Ob 134/12kOGH26.07.2012

Auch

3 Ob 209/14bOGH21.01.2015

Auch; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19720328_OGH0002_0050OB00043_7200000_002

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