OGH 6Ob188/02v

OGH6Ob188/02v23.10.2003

Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas P*****, vertreten durch Dr. Hans Robicsek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Verlassenschaft nach dem am 14. September 1998 verstorbenen Ing. Otto P*****, vertreten durch die erbserklärte Erbin Johanna P*****, 2. Johanna P*****, und 3. Johanna P*****, Schülerin, alle ***** vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian Partnerschaft in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. Mai 2002, GZ 16 R 61/02m-15, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 13. November 2001, GZ 1 Cg 102/01w-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden hinsichtlich der Abweisung der gegen die zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei gerichteten Klagebegehren bestätigt und im Übrigen dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

„Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der erstbeklagten Partei pflichtteilsberechtigt ist".

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 7.218,33 EUR (davon 792,82 EUR Umsatzsteuer und 2.461,41 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten aller Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Kläger ist schuldig, der zweitbeklagten Partei deren mit 2.501,32 EUR (davon 416,89 EUR Umsatzsteuer) und der drittbeklagten Partei deren mit 2.731,37 EUR (davon 455,23 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Verfahrenskosten aller Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Ing. Otto P***** verstarb am 14. 9. 1998 unter Hinterlassung des Testaments vom 16. 11. 1989, in dem er seine Ehefrau - die Zweitbeklagte - zur Alleinerbin eingesetzt und der Drittbeklagten - seiner Tochter - seinen gesamten Liegenschaftsbesitz und seinen Gutsbetrieb vermacht hatte. Der Erblasser vermachte der Zweitbeklagten das lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht an dem der Drittbeklagten zukommenden Vermögen. Der Kläger ist der Sohn des Erblassers und wurde im Testament nicht bedacht. Die Zweitbeklagte hat auf Grund des Testaments die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass abgegeben.

Das Verlassenschaftsgericht stellte mit Beschluss vom 4. 9. 2000 fest, „dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb des Erblassers in F*****, mitsamt den Miteigentums- und zugepachteten Flächen Erbhofeigenschaft im Sinne des Anerbengesetzes besitzt."

Mit der am 4. 9. 2001 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt der Kläger festzustellen, dass er a) gegenüber der erst- und zweitbeklagten Partei pflichtteilsberechtigt und b) gegenüber der drittbeklagten Partei pflichtteilsergänzungsberechtigt ist. Dem Kläger gebühre der Pflichtteil in Höhe eines Sechstels des Nachlasses. Die Höhe des Nachlasses, zu dem ein Erbhof gehöre, stehe noch nicht fest. Ein Inventar sei noch nicht errichtet worden. Es sei zu befürchten, dass die Verlassenschaft nicht zur Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs hinreichen werde. Daher habe er gegen die Drittbeklagte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Er habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung seiner Rechte, weil die Beklagten seinen Pflichtteilsanspruch bzw seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch bisher nicht anerkannt hätten und am 14. 9. 2001 diese Ansprüche verjährt gewesen wären, hätte er die Feststellungsklage nicht eingebracht.

Die beklagten Parteien beantragten die Klageabweisung. Der Kläger könne auf Zahlung des längst fälligen Pflichtteilsanspruchs klagen, sodass das Feststellungsinteresse fehle. Bis zur Einantwortung seien Pflichtteilsansprüche nur gegen den Nachlass geltend zu machen. Zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen sei ein Vermächtnisnehmer nie passiv legitimiert.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Kläger verwechsle Pflichtteilsberechtigung und den konkreten Pflichtteilsanspruch. Die Pflichtteilsberechtigung des Klägers sei nicht strittig. Da der Nachlass noch nicht eingeantwortet sei, bestehe der seit Kundmachung des Testaments fällige Pflichtteilsanspruch nur gegen die erstbeklagte Verlassenschaft und dieser könne mit Leistungsklage geltend gemacht werden. Dem Kläger stehe auch eine Stufenklage nach Art XLII EGZPO zur Verfügung. Außerdem werde die Verjährungsfrist unterbrochen, wenn der Kläger seine Ansprüche im Verlassenschaftsverfahren verfolge.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Kläger begehre die Feststellung eines Rechts, das ihm nach dem Gesetz zustehe und daher keiner Feststellung bedürfe. Dass etwa jemand eine rechtmäßige Enterbung behaupte, bringe der Kläger nicht vor. Die Zweit- und die Drittbeklagte seien passiv nicht legitimiert, weil bis zur Einantwortung Pflichtteilsansprüche nur gegen die Verlassenschaft geltend gemacht werden könnten. Auch wenn ein Erbhof in die Verlassenschaft falle, hätte der Kläger innerhalb von drei Jahren ab Kundmachung des Testaments die Leistungsklage einbringen müssen. Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien beantragen in der freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.

Die außerordentliche Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig und teilweise berechtigt. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, da das Verlassenschaftsgericht den Übernahmspreis, mit dem der Anerbe Schuldner der Verlassenschaft werde und der der Berechnung der Pflichtteilsansprüche zu Grunde zu legen sei, noch nicht bestimmt habe, stünden die Pflichtteilsansprüche der Höhe nach noch nicht fest. Dies schließe eine Leistungsklage aus, weshalb das Feststellungsbegehren berechtigt sei. Wenn das Leistungsbegehren erst teilweise möglich sei, bleibe nämlich eine Feststellungsklage weiter zulässig. Der Kläger strebe mit der Feststellungsklage die Unterbrechung der Verjährung an. Es unterliege der Parteiendisposition, ob das Anerbenrecht angewendet werden solle. Erst mit der vom Kläger nicht beeinflussbaren Erbteilung zwischen der Zweit- und der Drittbeklagten stehe fest, welchen Wert jede von beiden erhalte und damit der Pflichtteils(ergänzungs)anspruch des Klägers. Da dieser Anspruch im vorliegenden Fall der dreijährigen Verjährungsfrist unterliege, müsse er dem Grunde nach auch deshalb feststellbar sein, weil seine Höhe jeweils davon abhänge, in welchem Verhältnis nach dem endgültigen Empfang aus der Verlassenschaft die Zweit- und die Drittbeklagte zur Deckung des Pflichtteilsanspruchs beizutragen haben. Wegen der Besonderheiten des Anerbenrechts sei der Grundsatz, Pflichtteilsansprüche könnten vor der Einantwortung nur gegen die Verlassenschaft geltend gemacht werden, im besonderen Fall nicht richtig. Außerdem sei eine nach dem Wortlaut des § 783 ABGB nicht ausgeschlossene direkte Klage des verkürzten Pflichtteilsberechtigten auch gegen den Legatar sachgerecht, weil dadurch der komplizierte Weg einer Klage gegen den Nachlass bzw den eingeantworteten Erben mit nachfolgender Pfändung und Überweisung der Rückforderungsansprüche gegen den beitragspflichtigen Vermächtnisnehmer vermieden werde.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Da der Pflichtteilsanspruch vom Nachlass her gesehen eine Verlassenschaftsverbindlichkeit ist (SZ 43/40; SZ 45/36 ua), ist für die Pflichtteilsklage (eine Leistungsklage), mit der der Anspruch durchzusetzen ist (SZ 45/36; SZ 51/179 ua), bis zur Einantwortung der Nachlass passiv legitimiert (SZ 48/19; SZ 59/13; JBl 1992, 460 ua). Deshalb können präsumtive Erben nicht mit einer Feststellungsklage, die auf Feststellung des Pflichteilsrechts ihnen gegenüber gerichtet, belangt werden (EvBl 1956/34; Eccher in Schwimann², ABGB Bd 3 § 783 Rz 5). Dies muss auch für solche Klagen gegen Vermächtnisnehmer gelten, weil Legatare nach herrschender Rechtsprechung vor der Einantwortung für die Pflichtteilsklage niemals passiv legitimiert sind (SZ 45/36; SZ 63/39 ua; Welser in Rummel, ABGB³, §§ 762-764 Rz 15, § 783 Rz 5). An der ausschließlichen Passivlegitimation des Nachlasses für eine Pflichtteilsklage bis zur Einantwortung ändert es nichts, wenn ein Erbhof in den Nachlass fällt und die Bestimmungen des Anerbengesetzes anzuwenden sind (bei gewillkürter Erbfolge - §§ 8, 9 AnerbenG - mit Ausnahme der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge). Der Anerbe wird mit der Zuweisung des Erbhofs mit dem Übernahmspreis Schuldner der Verlassenschaft. In die Erbteilung selbst ist der Übernahmspreis des Erbhofs als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; der Erbhof als solcher scheidet aus (§ 10 Abs 1 AnerbenG). Der Übernahmspreis ist der Berechnung der Pflichtteilsansprüche zugrundezulegen (§ 17 erster Satz AnerbenG). Ist der Anerbe aber mit dem Übernahmspreis Schuldner bloß der Verlassenschaft, so kann für die Klage auch hinsichtlich des Pflichtteils, der vom Übernahmspreis zu berechnen ist, bis zur Einantwortung nur der Nachlass passiv legitimiert sein. Entsprechend den obigen Ausführungen sind daher die zweitbeklagte Erbin und die drittbeklagte Vermächtnisnehmerin für die Feststellungsklage nicht passiv legitimiert, weil der Nachlass noch nicht eingeantwortet wurde. Im Ergebnis hat dies das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist aber die Feststellungsklage gegen die Verlassenschaft begründet:

Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts kann nur dann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (§ 228 ZPO). Die Feststellungsklage soll zumeist vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und ist daher nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, dass eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird (JBl 1986, 794; Fasching, Lehrbuch² Rz 1072). Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ist die Feststellungsklage insofern subsidiär, als sie nur zulässig ist, wenn keine anderen oder nur wesentlich unökonomischere Mittel zur Rechtsverfolgung zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit der Leistungsklage schließt demnach die Feststellungsklage aus, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird (JBl 1986, 794 mwN ua; Fasching aaO Rz 1101). Ist der gesamte Leistungsanspruch aus einem streitigen Rechtsverhältnis fällig, ist die Feststellungsklage unzulässig, weil die Leistungsklage das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt. Sind andererseits noch nicht alle Ansprüche fällig, ist die Feststellung des gesamten zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses als zulässig zu erachten (SZ 18/161; JBl 1986, 794; SZ 68/156). Die Möglichkeit, zu einem zukünftigen Zeitpunkt eine Leistungsklage zu erheben, hindert die Einbringung einer Feststellungsklage nicht, wenn nur ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechts besteht; unter dieser Voraussetzung steht die mangelnde Fälligkeit des Leistungsanspruchs der Feststellungsklage nicht entgegen (JBl 1986, 794 mwN). Ist ein Erbhof (§ 1 AnerbenG) Teil des Nachlasses, so ist bei der gewillkürten Erbfolge in den in § 8 Abs 1, 2, 3 und 5 AnerbenG genannten Fällen oder bei Verfügung des Erblassers über den Erbhof oder dessen wesentliche Teile durch Vermächtnis unter den in § 9 AnerbenG genannten Voraussetzungen das Anerbengesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die gesetzliche Erbfolge anzuwenden, wenn der Erblasser dies nicht ausdrücklich oder stillschweigend ausgeschlossen hat (§§ 8 Abs 6, 9 Abs 1 letzter HalbsatzAnerbenG). Bei Anwendbarkeit des Anerbengesetzes ist gemäß seines § 17 erster Satz der Berechnung der Pflichtteilsansprüche der Übernahmspreis zugrunde zu legen, und es gelten die §§ 10 bis 15 AnerbenG für Noterben sinngemäß (§ 17 zweiter Satz AnerbenG). § 17 AnerbenG sieht Sonderbestimmungen des materiellen Pflichtteilsrechts in Bezug auf den Erbhof, nicht in Bezug auf das erbhoffreie Vermögen vor (Eccher in Schwimann², ABGB Bd 3 § 17 AnerbenG Rz 1 und 3; Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht 391), und zwar nicht nur im Hinblick auf die Höhe des Pflichtteils, sondern etwa auch - durch den Verweis auf § 10 AnerbenG - hinsichtlich der Fälligkeit der Geldpflichtteilsansprüche, soweit sie sich nicht auf hoffremdes Vermögen beziehen (Ehrenzweig/Kralik aaO 391; Meyer, AnerbenG § 17 Anm 1). Denn erst mit der Zuweisung des Erbhofs an den Anerben wird seine Verpflichtung zur Zahlung des Übernahmspreises (grundsätzlich sofort) fällig (§ 10 Abs 1 AnerbenG; JBl 1969, 223; Eccher aaO § 12 AnerbenG Rz 3), weshalb auch der vom Übernahmspreis zu berechnende Pflichtteil nicht vorher fällig sein kann. Der Pflichtteil, der vom hoffremden Vermögen gebührt, wird - bei Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung - hingegen - wie im allgemeinen Fall nach herrschender Ansicht - mit dem Zeitpunkt der Kundmachung des Testaments fällig (für den allgemeinen Fall: SZ 36/14; JBl 1991, 190; M. Bydlinski in Rummel³, ABGB § 1487 Rz 3 mwN; Welser in Rummel³, ABGB §§ 762 - 764 Rz 9).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat die Feststellung der Erbhofeigenschaft ebenso wie die Festsetzung des Übernahmspreises (§ 11 AnerbenG) im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen. Deshalb ist dem Prozessrichter auch die Befugnis entzogen, diese Frage in einem von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit - etwa über eine Pflichtteilsforderung - auch nur als Vorfrage selbständig zu lösen (SZ 65/33 mwN; 6 Ob 10/01s ua). Trotz der durch § 17 AnerbenG vorgesehenen Sonderbestimmungen des materiellen Pflichtteilsrechts ist die Geltendmachung eines nicht freiwillig erfüllten Pflichtteilsanspruchs dem streitigen Verfahren vorbehalten (Eccher aaO § 17 AnerbenG Rz 3). Ein Prozess auf Pflichtteilsauszahlung oder Pflichtteilsergänzung muss aber bis zur Klärung der Erbhofeigenschaft und Festsetzung des Übernahmspreises durch das Verlassenschaftsgericht unterbrochen werden (SZ 52/194 ua). Im vorliegenden Fall hat das Verlassenschaftsgericht die Erbhofeigenschaft festgestellt. Ein Übernahmspreis wurde - sei es durch die Beteiligten im Vergleichsweg, sei es durch das Verlassenschaftsgericht (§ 11 Abs 1 AnerbenG) - jedoch noch nicht bestimmt. Der Kläger kann daher aus rechtlichen Gründen seinen gesamten Geldpflichtteilsanspruch nicht berechnen. Jener Teil des Geldpflichtteilsanspruchs, der vom Übernahmspreis zu berechnen ist, ist auch noch nicht fällig. Im Sinne der obigen Ausführungen ist daher die auf Feststellung des gesamten, dem Pflichtteilsanspruch zugrundeliegenden Rechts - des Pflichtteilsrechts - gerichtete Klage zulässig, ist doch der Geldpflichtteilsanspruch insgesamt nicht fällig.

In teilweiser Stattgebung der Revision war dem Klagebegehren gegen die erstbeklagte Partei Folge zu geben. Die Abweisung des Klagebegehrens gegen die zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei war hingegen zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Einer Partei, die gegenüber einem von zwei (oder mehreren) Gegnern obsiegt, steht gegen den Unterliegenden nach überwiegender neuerer Rechtsprechung der volle Kostenersatz - mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlags - zu (4 Ob 77/95; 5 Ob 501/96; 6 Ob 246/02y; vgl M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess 407). Der Kläger hat daher gegenüber der erstbeklagten Partei Anspruch auf Ersatz seiner gesamten Verfahrenskosten abzüglich des Streitgenossenzuschlags. Hingegen hat der Kläger seinerseits der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei, die ihm gegenüber voll obsiegten, deren Kosten zu ersetzen. Alle beklagten Parteien sind im erstinstanzlichen Verfahren erst in der Verhandlungstagsatzung vom 18. 10. 2001 und im Rechtsmittelverfahren durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt aufgetreten, sodass davon auszugehen ist, dass jeder von ihnen 1/3 der Gesamtkosten dieser Tagsatzung und des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (1 Ob 667/90; 3 Ob 514/94; 5 Ob 334/98y; 1 Ob 91/99k). Der Kläger hat der Zweitbeklagten und der Drittbeklagten je 1/3 der verzeichneten Gesamtkosten ab der Verhandlungstagsatzung vom 18. 10. 2001 (einschließlich eines Streitgenossenzuschlags von 15 %), weiters der Zweitbeklagten die Kosten ihrer Klagebeantwortung und der Drittbeklagten die Kosten ihrer Klagebeantwortung, die nach TP 2 RAT zu bestimmen waren, beschränkte sich dieser Schriftsatz doch auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und den Antrag auf Abweisung der Klage (TP 2 I Z 1 lit c RAT), sowie des vorbereitenden Schriftsatzes vom 11. 10. 2001 zu ersetzen.

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