Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508a Abs. 2 und § 510 ZPO), weil a) auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfes sich der Unterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten hat (7 Ob 579/90), und b) die am LPfG orientierte Belastbarkeit jedenfalls jene Grenze bildet, die bei der Unterhaltsbemessung zu Lasten des Unterhaltsschuldners im Interesse beider Teile keineswegs überschritten werden darf (6 Ob 563/90; 8 Ob 615/90).
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