European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00148.25K.1216.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Insolvenzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird einschließlich der Ergänzung vom 13. 11. 2025 und des Antrags auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den ordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als verspätet zurück.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist ebenso wie die dazu eingereichte Ergänzung vom 13. 11. 2025 und der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens unzulässig.
[4] 1. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu. Weitere Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0041666; RS0100170). Die mit 13. 11. 2025 datierte (und unmittelbar an die Senatsmitglieder des Obersten Gerichtshofs übermittelte) Ergänzung des Rechtsmittels ist bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
[5] 2. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag ist zurückzuweisen (RS0058452).
[6] 3.1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO ist der Revisionsrekurs – auch im Insolvenzverfahren (RS0044101) – jedenfalls unzulässig, wenn der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.
[7] 3.2. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist nicht nur gegen eine meritorische, sondern auch gegen eine bloß formale (bestätigende) Entscheidung der zweiten Instanz ausgeschlossen (RS0044099).
[8] 3.3. Die im letzten Halbsatz des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierte Ausnahme umfasst nur Fälle der definitiven Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht (RS0044536; RS0099940). Die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rechtsmittels ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen daher nicht gleichzuhalten (RS0112314 [T7]; RS0044536 [T7]).
[9] 3.4. Bestätigt das Rekursgericht somit – wie hier – die vom Erstgericht nach § 523 ZPO iVm § 252 IO ausgesprochene Zurückweisung eines Revisionsrekurses als verspätet, so ist der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO jedenfalls unzulässig (9 Ob 34/19v; 7 Ob 90/09z; 8 Ob 49/03v; Musger in Fasching/Konecny 3 IV/1 [2019] § 528 ZPO Rz 96).
[10] 3.5. Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen entweder meritorisch oder formell entschieden wurde (RS0044456). Eine bloß abweichende Begründung ändert nichts am Vorliegen konformer Entscheidungen, weil es auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung ankommt (RS0044456 [T5, T12]). Entgegen dem Revisionsrekurs steht der Umstand, dass das Rekursgericht seine Entscheidung ausführlicher begründet hat als das Erstgericht, der Annahme eines Konformatsbeschlusses daher nicht entgegen.
[11] 3.6. Der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO widerspricht nicht dem Unionsrecht. Es besteht kein unionsrechtlicher Grundsatz, dass der Oberste Gerichtshof immer anrufbar sein müsse, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer unionsrechtlichen Frage abhängen sollte (4 Ob 22/19t mwN; ausführlich 1 Ob 245/03s).
[12] 3.7. Nach ständiger Rechtsprechung bestehen auch gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO keine Bedenken (RS0053031; 8 Ob 111/25v mwN).
[13] 3.8. Auch bei einer Deutung des Antrags auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses als bloße Anregung ist hier für Erwägungen zu einer Vorlage gemäß Art 267 AEUV kein Raum, weil der Revisionsrekurs bei Vorliegen eines gänzlich bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO jedenfalls unzulässig und damit keiner Behandlung zugänglich ist (8 Ob 148/18z; 9 Ob 70/18m).
[14] 4. Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist daher einschließlich der Ergänzung vom 13. 11. 2025 und des Antrags auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zurückzuweisen.
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