European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00111.25V.0930.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Insolvenzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren, sodass der Revisionsrekurs gegen einen die erstgerichtliche Entscheidung voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (in Verbindung mit § 252 IO) ausgeschlossen ist (RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung eines Konformatsbeschlusses des Rekursgerichts (vgl RS0112314 [T5]); dies ist weder verfassungswidrig noch verstößt es gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach der EMRK (vgl 8 Ob 108/23z Rz 6 mwN).
[2] In dieser Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (8 Ob 48/24b Rz 2 mwN).
[3] Einer Bewertung des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands bedurfte es nicht (vgl RS0041371 [T2]).
[4] Das – zu Recht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegte (vgl RS0007061) – unzulässige Rechtsmittel war somit ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
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