Spruch:
Der als "außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 28. 11. 2002 eröffnete das Erstgericht das Konkursverfahren.
Einen gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Gemeinschuldners wies das Erstgericht mit Beschluss vom 16. 12. 2002 als verspätet zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss erhobene, als "außerordentlich" bezeichnete Rekurs des Gemeinschuldners ist unzulässig. Gemäß § 171 KO sind auf das Konkursverfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Mangels ausdrücklicher Regelung in der Bestimmung des § 176 KO gelten die Anfechtungsbeschränkungen der §§ 527 Abs 2 und 528 ZPO auch im Konkursverfahren, sofern die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt ausgeschlossen ist. Nach völlig einheitlicher Rechtsprechung sind daher im Konkursverfahren Revisionsrekurse gegen konforme Beschlüsse nicht zulässig (RIS-Justiz RS0044101; zuletzt etwa 8 Ob 218/02w; 8 Ob 44/02g). Der Revisionsrekurs des Gemeinschuldners ist daher absolut unzulässig. Der anderslautende Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes, das (nur) die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses aussprach, gilt als nicht beigesetzt (RIS-Justiz RS0042369; für das Konkursverfahren zuletzt 8 Ob 25/99f).
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