Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Errichtung eines späteren Testaments nur ein früheres Testament, nicht auch ein früheres Kodizill aufgehoben (6 Ob 18/06z = SZ 2006/57; RIS-Justiz RS0012766 und RS0012768). Anderes gilt nur dann, wenn die Auslegung des Testaments den Willen des Erblassers zur Aufhebung des Kodizills ergibt (6 Ob 18/06z; RIS-Justiz RS0012768). Durch die bloße Verschweigung eines früheren Kodizills anlässlich der Errichtung eines Testaments bringt der Erblasser noch nicht den Willen zum Ausdruck, ein früheres Kodizill außer Kraft zu setzen (SZ 40/23; SZ 2006/57; so zum Intestatkodizill auch Welser in Rummel, ABGB3 § 713 Rz 3; Eccher in Schwimann, ABGB3 § 713 Rz 2). Zur Ermittlung des Willens des Erblassers sind alle Umstände, insbesondere mündliche und schriftliche Äußerungen des Erblassers sowie sein Verhalten gegenüber der bedachten Person zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0012340 mwN; Welser in Rummel, ABGB3 § 552, 553 Rz 8; Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2, § 565 Rz 5). Diese Grundsätze wurden hier auch herangezogen und - für den Obersten Gerichtshof als Tatsachenfeststellung bindend - ausdrücklich auch unter Bezugnahme auf die Testamentserrichtung festgestellt, dass die Erblasserin „kein wie immer geartetes Verhalten" gesetzt hat, das auf einen Widerruf des Kodizills zugunsten der Kläger hingedeutet hätte.
Ausgehend davon stellt aber die Auslegung des (späteren) Testaments zugunsten der Beklagten eine Beurteilung im Einzelfall dar, die keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag (Kodek in Rechberger, ZPO3 § 502 Rz 26 mwN; RIS-Justiz RS0042936; RS0042555). Einer weitergehenden oberstgerichtlichen Klärung der Auslegung der „speziellen Textwahl" der Erblasserin samt Klarstellung durch eine (als fehlend monierte) „textkritische Judikatur" bedarf es somit nicht.
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