Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es steht fest, dass die während des Verfahrens verstorbene Hauptmieterin und die Beklagte (Tochter der früheren Hauptmieterin und Erbin) die aufgekündigte Wohnung bereits 2001 verließen und in eine von der Beklagten gemietete andere Wohnung übersiedelten. Die aufgekündigte Wohnung war zum Zustellzeitpunkt (November 2004) der Aufkündigung unbewohnt. Die Klägerin ist somit ihrer Beweislast dafür nachgekommen, dass die Wohnung zum maßgeblichen Zeitpunkt (RIS-Justiz RS0070282) unbenützt war.
Richtig ist, dass sich der Vermieter dann nicht auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG stützen kann, wenn der Mieter die Wohnung nur wegen des außerordentlich schlechten Bauzustandes verlassen hat (1 Ob 594/88 = wobl 1989/2; 6 Ob 122/02k). Dieser Fall ist aber nicht verwirklicht: Es steht nicht fest, dass die Übersiedlung im Jahr 2001 deshalb erfolgte, weil der Bauzustand des Hauses schlecht war. Der insoweit behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten (RIS-Justiz RS0079350) ist der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages daher nicht gelungen.
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