Rechtssatz
Hat der Vermieter die nicht (regelmäßige) Benützung nachgewiesen, ist es Sache des Mieters, zu beweisen, dass er in nächster Zukunft in die Wohnung zurückkehren wird, die Nichtbenützung also eine absehbare nur vorübergehende Unterbrechung darstellt.
1 Ob 602/94 | OGH | 11.10.1994 |
nur: Ist es Sache des Mieters, zu beweisen, dass er in nächster Zukunft in die Wohnung zurückkehren wird, die Nichtbenützung also eine absehbare nur vorübergehende Unterbrechung darstellt. (T1) |
1 Ob 1522/96 | OGH | 27.02.1996 |
Auch; Beisatz: Den Mieter trifft die Behauptungs- und Beweislast für sein schutzwürdiges Interesse. (T2) |
3 Ob 203/99w | OGH | 22.12.1999 |
Vgl; Beisatz: Es kann nicht gesagt werden, dass dann, wenn der Exszindierungskläger über eine Wohnmöglichkeit in einem eigenen Haus verfügt, der Gegner nach der allgemeinen Beweislastregel zu behaupten und zu beweisen habe, warum der Wohnungseigentümer kein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der Wohnmöglichkeit in der in Exekution gezogenen Eigentumswohnung hat. Vielmehr obliegt nach der Struktur des § 9 Abs 2 WEG dem Widersprechenden auch dieser Beweis. (T3) Veröff: SZ 72/208 |
3 Ob 231/02w | OGH | 18.12.2002 |
Auch; Beisatz: Hat der Mieter die Wohnung auf Dauer verlassen, behauptet aber ein dringendes Wohnbedürfnis einer eintrittsberechtigten Person, so hat er deren Rückkehr in die Wohnung in nächster Zukunft zu beweisen. (T4) |
1 Ob 278/03v | OGH | 16.12.2003 |
Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt ebenso für eine zu erwartende Benützung durch einen Untermieter. Der Mieter kann sich aber nicht darauf berufen, das Objekt wäre wegen seines abgewohnten Zustandes unvermietbar gewesen, wenn er etwa zwei Jahre lang keine Schritte zur Renovierung unternimmt. (T5) |
3 Ob 186/03d | OGH | 17.12.2003 |
Auch; Beisatz: Nur wenn dem Vermieter der Beweis der fehlenden Benützung zu Wohnzwecken gelingt, ist das vom Mieter behauptete dringende Wohnbedürfnis an der Wohnung zu prüfen. Dieses hat der Mieter zu beweisen. (T6) |
10 Ob 19/04y | OGH | 30.03.2004 |
Auch; Beisatz: Der gekündigte Mieter wird seiner Behauptungslast nicht gerecht, wenn er bloß unter Verwendung der verba legalia darauf hinweist, die gekündigte Wohnung diene der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Vielmehr hat er konkrete Behauptungen aufzustellen, aus welchen Gründen - trotz der fehlenden regelmäßigen Benützung - ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages besteht. Der Mieter muss konkretes Vorbringen zum dringenden Wohnbedürfnis erstatten, es ist aber kein detailliertes Vorbringen zu allen möglichen Einzelpunkten erforderlich; insoweit kann das Vorbringen durchaus allgemein gehalten sein. (T7) |
5 Ob 187/13f | OGH | 06.11.2013 |
Auch; Beisatz: Den Nachweis für das Fehlen der regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken hat der Vermieter zu erbringen. (T8) |
7 Ob 189/17w | OGH | 29.08.2018 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/65 |
Dokumentnummer
JJR_19920709_OGH0002_0060OB00561_9200000_001
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