OGH 8Nd5/96

OGH8Nd5/9612.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu 4 Cg 52/95 anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr.Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Ölzeltgasse 4, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Karin P*****, wider die beklagte Partei Martina S*****, vertreten durch Dr.Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, und der auf Seiten der beklagten Partei als Nebenintervenientin beigetretenen Gemeinschuldnerin Karin P*****, vertreten durch Dr.Walter Jahnel, Rechtsanwalt in Wels, wegen Anfechtung im Konkurs (Streitwert S 1,000.000,-) infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Beklagte beantragte die Delegierung des Verfahrens an das Handelsgericht Wien mit der Begründung, sie sei vermögenslos und habe nunmehr die Möglichkeit sich vor dem Handelsgericht Wien durch einen Rechtsanwalt, dessen Kanzleisitz in Wien liege, kostenlos vertreten zu lassen. Da auch die Konkurssache der Gemeinschuldnerin an das Handelsgericht Wien delegiert worden sei und mit dem Konkurs in Zusammenhang stehende Rechtsstreitigkeiten vor das Konkursgericht gehörten, sei die Delegierung zweckmäßig.

Der Kläger hat sich gegen die beantragte Delegierung ausgesprochen.

Das gegenständliche Verfahren wurde ent- sprechend der Zuständigkeitsvorschrift des § 43 Abs 5 KO beim Erstgericht rechtmäßigerweise anhängig gemacht. Die nachträgliche Änderung der für die Zuständigkeit maßgeblichen Umstände ist gem § 29 JN unbeachtlich. Inwieweit trotzdem allein aus diesem Grunde die Delegierung zweckmäßig sein könnte, hat die Antragstellerin nicht vorgebracht und ist auch aus dem Akt nicht ersichtlich.

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Ansicht soll eine Delegierung gemäß § 31 JN nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungs- möglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken. Läßt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der begehrten Delegierung, ist der Delegierungsantrag abzuweisen (9 Nd 1/93; 8 Nd 502/94; 1 Nd 16/95 u. v.a.). Der Kanzleisitz eines der Parteienvertreter ist für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung ohne Bedeutung (4 Nd 1/95).

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