OGH 1Nd16/95

OGH1Nd16/956.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert M*****, vertreten durch Dr.Christoph Müller-Hartburg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17, wegen S 31.914,80 sA, infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit der Begründung, er habe seinen "Firmensitz" in Wien; auch die beklagte Partei habe ihren "Sitz in Wien". Es sei daher "die Abhandlung im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien" aus prozeßökonomischen Gründen zweckmäßig (ON 4).

Die beklagte Partei trat dem Delegierungsantrag entgegen; nach deren Ansicht bestehe kein Grund, "die im Amtshaftungsgesetz geregelte Zuständigkeitsordnung für die konkrete Rechtssache zu durchbrechen" (ON 5). Auch das Erstgericht wendete sich gegen den Delegierungsantrag mit der Äußerung, "daß den Zweckmäßigkeitsgründen aus Sicht des Klägers und der in Wien ansässigen Parteienvertreter der Umstand zweier im Sprengel des LG Linz zu ladender Zeugen" gegenüberstehe (ON 5 verso).

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach herrschender Ansicht soll eine Delegation gemäß § 31 JN nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken. Läßt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der begehrten Delegation, ist der Delegierungsantrag abzuweisen (Mayr in Rechberger, Komm zur ZPO Rz 4 zu § 31 JN mwN). Berücksichtigt man, daß der Kläger und die beantragten Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Prozeßgerichtes haben und sich sowohl die beklagte Partei als auch das Erstgericht gegen eine Delegierung der Rechtssache aussprachen, vermögen die vom Kläger ins Treffen geführten Argumente die Zweckmäßigkeit einer Delegierung nicht zu begründen.

Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.

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