OGH 7Ob84/73 (RS0099268)

OGH7Ob84/739.5.1973

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, dass die Inventarisierung des Nachlasses vom behaupteten fremden Eigentum unabhängig ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig, sondern entspricht ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften, nämlich den §§ 97 Abs 1 und 104 Abs 1 AußStrG. Die Befugnis des Eigentümers nach § 354 ABGB, jeden anderen von der Sache auszuschließen, steht dem nicht entgegen. Es bedeutet keine offenbare Gesetzwidrigkeit, in den genannten Bestimmungen des AußStrG Einschränkungen des verfassungsmäßig gewährleisteten Eigentumsrechtes im Sinne des § 364 ABGB zu erblicken.

Normen

ABGB §364 A
AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §97 A1
AußStrG 2005 §166 Abs2

7 Ob 84/73OGH09.05.1973
7 Ob 2190/96aOGH17.07.1996

Auch; Beisatz: Es sind daher auch angeblich fremde Sachen oder Sachen, an denen nach dem äußeren Anschein (zB Vorhandensein in einer gemeinsamen Wohnung) zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, in das Inventar aufzunehmen. (T1)

8 Ob 10/99zOGH18.05.1999

Vgl; Beisatz: Reiner Rechtsbesitz genügt nicht dafür, eine Sache in das Inventar aufzunehmen (Dienstbarkeit der Wohnung). (T2)

7 Ob 31/01mOGH14.02.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nur vom Erblasser zu seinen Lebzeiten verschenkte Sachen, die sich zur Zeit seines Todes nicht mehr in seinem (Mit-)Besitz befinden, sind von der Inventarisierung auszunehmen. (T3)

7 Ob 234/03tOGH10.11.2003

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Von einem solchen Mitbesitz ist bei der Fallkonstellation, nach der der Erblasser die gegenständlichen Räume bis zu seinem Ableben bewohnte und benützte, auszugehen. (T4)

6 Ob 287/08mOGH16.04.2009

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Nach § 166 Abs 2 AußStrG sind Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Dabei definiert das Außerstreitgesetz keinen eigenständigen Besitzbegriff, sodass von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen ist. (T5); Beisatz: Dies gilt auch für Wertpapiere und Girokonten, die „auch" auf den Namen des Erblassers lauten, also auch für Wertpapierdepots und dazugehörige Verrechnungskonten. (T6)

6 Ob 213/09fOGH12.11.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6

1 Ob 190/10pOGH23.11.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Wertpapierdepot. (T7)

5 Ob 140/10iOGH09.02.2011

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19730509_OGH0002_0070OB00084_7300000_002

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