7 Ob 84/73 | OGH | 09.05.1973 |
7 Ob 2190/96a | OGH | 17.07.1996 |
Auch; Beisatz: Es sind daher auch angeblich fremde Sachen oder Sachen, an denen nach dem äußeren Anschein (zB Vorhandensein in einer gemeinsamen Wohnung) zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, in das Inventar aufzunehmen. (T1) |
8 Ob 10/99z | OGH | 18.05.1999 |
Vgl; Beisatz: Reiner Rechtsbesitz genügt nicht dafür, eine Sache in das Inventar aufzunehmen (Dienstbarkeit der Wohnung). (T2) |
7 Ob 31/01m | OGH | 14.02.2001 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nur vom Erblasser zu seinen Lebzeiten verschenkte Sachen, die sich zur Zeit seines Todes nicht mehr in seinem (Mit-)Besitz befinden, sind von der Inventarisierung auszunehmen. (T3) |
7 Ob 234/03t | OGH | 10.11.2003 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Von einem solchen Mitbesitz ist bei der Fallkonstellation, nach der der Erblasser die gegenständlichen Räume bis zu seinem Ableben bewohnte und benützte, auszugehen. (T4) |
6 Ob 287/08m | OGH | 16.04.2009 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Nach § 166 Abs 2 AußStrG sind Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Dabei definiert das Außerstreitgesetz keinen eigenständigen Besitzbegriff, sodass von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen ist. (T5); Beisatz: Dies gilt auch für Wertpapiere und Girokonten, die „auch" auf den Namen des Erblassers lauten, also auch für Wertpapierdepots und dazugehörige Verrechnungskonten. (T6) |
6 Ob 213/09f | OGH | 12.11.2009 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 |
1 Ob 190/10p | OGH | 23.11.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wertpapierdepot. (T7) |
5 Ob 140/10i | OGH | 09.02.2011 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19730509_OGH0002_0070OB00084_7300000_002
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