OGH 7Ob82/57 (RS0041585)

OGH7Ob82/572.11.2022

Rechtssatz

Nur wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, wenn also das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhaltes als unrichtig bekämpft wird, kann das Berufungsgericht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eingehen. Dagegen ist dem Berufungsgericht die Überprüfung verwehrt, wenn die Rechtsrüge nur aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung abgeleitet und dieser Berufungsgrund vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen wird. Das folgt auch § 462 Abs 1 ZPO, wonach das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil innerhalb der Grenzen der Berufungserklärung zu überprüfen hat.

Normen

ZPO §462

7 Ob 82/57OGH27.02.1957

Veröff: JBl 1957,566

5 Ob 16/59OGH28.01.1959
2 Ob 517/87OGH24.11.1987

Beisatz: Das Berufungsgericht ist hiebei nicht nur an die Berufungsanträge, sondern auch an die Berufungsgründe gebunden. (T1)

10 ObS 2304/96pOGH26.11.1996

Vgl auch; nur: Nur wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, wenn also das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhaltes als unrichtig bekämpft wird, kann das Berufungsgericht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eingehen. (T2)

10 ObS 2456/96sOGH28.01.1997

Auch; nur T2

8 Ob 158/97mOGH12.02.1998

nur T2; Beisatz: Da im Rahmen der ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge das Berufungsgericht den Sachverhalt nach allen Richtungen rechtlich zu untersuchen hat, kann der Rechtsmittelwerber in der Berufung neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigen und hat das Berufungsgericht solche auch aus eigenem aufzugreifen. (T3)

10 ObS 295/02hOGH17.09.2002

Auch; Beis wie T1

9 Ob 37/03mOGH07.05.2003

Vgl auch; nur T2

9 ObA 122/04pOGH23.02.2005

Vgl auch; nur T2; Beis wie t3

4 Ob 241/14sOGH11.08.2015

Auch

1 Ob 4/16vOGH31.03.2016
5 Ob 164/22mOGH02.11.2022

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19570227_OGH0002_0070OB00082_5700000_001

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