7 Ob 689/82 | OGH | 27.01.1983 |
1 Ob 650/88 | OGH | 11.10.1988 |
nur: War der Vertrag auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet und hatte dieses bereits begonnen, tritt regelmäßig an die Stelle des Rechtes auf Anfechtung ex tunc ein Recht auf vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses ex nunc. (T1) |
7 Ob 580/91 | OGH | 26.09.1991 |
Auch; nur T1; Beisatz: Insbesondere bei in Gesellschaftsform organisierten Dauerschuldverhältnissen. (T2) Veröff: EvBl 1992/49 S 232 = RdW 1992,110 |
9 ObA 232/93 | OGH | 10.11.1993 |
Auch; nur T1 |
1 Ob 2169/96v | OGH | 26.11.1996 |
Vgl |
2 Ob 131/97x | OGH | 26.06.1997 |
Auch |
6 Ob 81/99a | OGH | 28.05.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Ob Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen - richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, so dass dieser Frage keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (T3) |
6 Ob 257/08z | OGH | 17.12.2008 |
Vgl; Beisatz: Bei Dauerschuldverhältnissen ist eine Auflösung mit Wirkung ex tunc bei Arglist und in jenen Fällen, in welchen trotz des bereits eingetretenen Beginns desDauerschuldverhältnisses keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen, möglich. (T4); Beisatz: Für die Rückabwicklung eines Dauerschuldverhältnisses ex tunc reicht bereits aus, dass entweder Arglist vorliegt oder keine Rückabwicklungsschwierigkeiten auftreten. (T5); Beisatz: Die Ratio hinter der Bejahung der Rückabwicklung ex tunc bei Vorliegen von List ist, dass dem Handelnden nicht der Erfolg seiner Tat belassen werden soll. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19830127_OGH0002_0070OB00689_8200000_001
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