Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 18.387 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.064,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da das Berufungsgericht eine Minderung der vereinbarten Entlohnung des Klägers im Wege der Vertragsanpassung wegen Irrtums der beklagten Partei über die Qualifikation des Klägers als Chemieingenieur mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen teilte der Kläger den beiden Geschäftsführern der beklagten Partei bereits am 20.7.1988 (und damit bald nach Beginn des Dienstverhältnisses am 1.7.1988) mit, daß er kein Chemieingenieur ist. Die Geschäftsführer der beklagten Partei suchten daraufhin den zuvor von einem Konkurrenzunternehmen abgeworbenen Kläger vergeblich zu einer für ihn nachteiligen Änderung des Dienstvertrages zu bewegen. Das Dienstverhältnis endete schließlich am 31.7.1991 durch Dienstgeberkündigung.
Nach der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen ständigen
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 41/44 = Arb 8574 = DRdA
1970, 37 [zustimmend Kuderna] = JBl 1969, 285 [krit Spielbüchler] =
ZAS 1970/16 [krit Migsch]; SZ 56/68 = Arb 10.245 = ZAS 1984/25 [zust
R.Müller] = DRdA 1986/12 [krit Petrovic]; vgl auch zu anderen
Dauerschuldverhältnissen JBl 1992, 186 = EvBl 1992/49 = RdW 1992,
110) bildet ein bei Vertragsabschluß unterlaufener Irrtum, sobald das Dienstverhältnis tatsächlich begonnen hat, keinen Anfechtungssondern nur mehr einen Auflösungsgrund mit Wirkung ex nunc. Die beklagte Partei, die davon keinen Gebrauch gemacht hat, sondern in Kenntnis der wahren Sachlage die Dienste des Klägers weiter entgegengenommen hat, kann daher ihren Irrtum über die Qualifikation des Klägers nicht zum Anlaß einer rückwirkenden Minderung des vereinbarten Entgeltes nehmen.
Abschließend ist zu bemerken, daß man auch bei Zugrundelegung der von der zitierten Rechtsprechung abweichenden Auffassung von Spielbüchler (in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht3 I 109 ff), Migsch (Ist nach österreichischem Recht eine Anfechtung des Dienstvertrages möglich? in FS-Schmitz I [1967] 204 ff [209 f]), Rummel (in Rummel ABGB § 859 Rz 27) und Petrovic (aaO 211), eine rückwirkende Anfechtung sei bei Vorliegen von Willensmängeln nicht zur Gänze ausgeschlossen, zu keinem anderen Ergebnis gelangt, weil die beklagte Partei mit der Weiterbeschäftigung des Klägers ungeachtet der Aufklärung des anfänglichen Irrtums und trotz Ablehnung der von ihr angestrebten Minderung des Entgeltes durch den Kläger jedenfalls konkludent auf ein allfälliges Anfechtungsrecht verzichtet hat (s Rummel in Rummel ABGB § 871 Rz 25; Spielbüchler aaO 112 zu den Rechtsfolgen der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Kenntnis des Willensmangels).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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